Klausurhinweise FLB III Flashcards

1
Q

• Multimodale Diagnostik

A
  • Oft auch als multimethodale Diagnostik bezeichnet
  • Basiert auf allgemeinem Grundgedanken, menschliches Erleben und Verhalten möglichst differenziert abzubilden
    > Komplexität des Menschen dadurch gerecht werden, möglichst viele Facetten von ihm zu erfassen
  1. Datenebenen als Grundkategorien organismischer Merkmale (u. a. psychologische, biologische)
  2. Datenquellen (= Infogeber wie Patienten, unabhängiger Untersucher)
  3. Untersuchungsverfahren (u. a. Selbst- und Fremdbeurteilungsverfahren)
  4. Konstrukte und Funktionsbereiche, die den einzelnen Datenebenen zugrunde liegen

=> Multimodaler Ansatz ist sehr zeitaufwändig und scheint daher am ehesten in Forschung realisierbar zu sein, insbesondere im Hinblick auf Verständnis psychischer Störungen

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2
Q

• Neuronale Plastizität

A

s. FLB III - AKs

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3
Q

• Sachverständigentätigkeit

A

Gutachtertätigkeiten von Sachverständigen:
• Im Strafverfahren werden neben Glaubwürdigkeitsgutachten zu Zeugenaussagen auch Gutachten zur Schuldfähigkeit eines Täters (§§20, 21 StGB) / strafrechtlicher Verantwortlichkeit Jugendlicher (§3 JGG) erstellt
• Im Strafvollzug werden u. a. Prognosen erstellt, wenn es um Fragen einer vorzeitigen Entlassung / Sicherheitsverwahrung geht
• Im Zivilverfahren geht es u. a. um Entzug elterlicher Sorge (§§1672, 1687 BGB), Umgang des Kindes mit Eltern (§1684 (1) BGB) / Frage der Kindeswohlgefährdung (§1666 BGB)
• Im Sozialgerichtsverfahren sind Arbeits- und Erwerbsfähigkeit /
Berufsunfähigkeit zu begutachten
• Auch Untersuchungen der Fahreignung / Eignung zur Benutzung einer Schusswaffe stellen Themen für die psychol. Aufgabe eines Sachverständigen dar
> Besteht darin, auf Grundlage seiner
Sachkunde und Erfahrung Stellung zu Fragen zu nehmen, bei denen eine fachliche Expertise notwendig erscheint
- Er wird von Gerichten und Behörden beauftragt, ein Gutachten zu einer bestimmten Frage abzugeben, falls dort kein ausreichendes Fachwissen
besteht, um über vorliegende Fragestellung zu entscheiden
> Es liegt dabei im Ermessen des Gerichts, ob Gutachter bestellt wird, bei einigen Fragestellungen ist das Hinzuziehen eines Gutachters aber auch vorgeschrieben (wie im Strafverfahren die Unterbringung eines Beschuldigten in der Psychiatrie). Sachverständige treffen selbst keine endgültige
Entscheidung, sie sind ausschließlich Unterstützer des Gerichts. Häufig
werden Sachverständige aufgrund der Aufgabenstellung auch als Gutachter bezeichnet. Der Sachverständige bzw. sein Gutachten haben den
Status eines Beweismittels Gutachtertätigkeit dar

Dem Sachverständigen werden eine Reihe von Pflichten zugeschrieben. Wird ein Sachverständiger vom Gericht bestellt und verfügt er über die notwendige Sachkunde, kann er nur aufgrund sehr eng umschriebener Gründe ablehnen.
Dazu gehören die gleichen Kriterien, die auch für Zeugenaussagen gelten,
also ein enger Verwandtschaftsgrad oder seine Verschwiegenheitspflicht
als Psychologischer Psychotherapeut. Bei seiner Tätigkeit unterliegt der
Gutachter den Grundpflichten der Objektivität und der Neutralität. Zudem
muss er die Schweigepflicht berücksichtigen. Der Sachverständige haftet
für grob fahrlässige oder vorsätzlich falsche Gutachten

  • Gerade das Sorgerecht stellt eine zentrale Aufgabe für psychologische
    Sachverständige dar
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4
Q

• Schuld(un)fähigkeit

A
  • Rechtliche Grundlagen für Beurteilung von Schuld(un)fähigkeit sind im Strafgesetzbuch (StGB) gelegt: §20 (Schuldunfähigkeit) und §21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit)
    > Beide Paragrafen beziehen sich auf fehlende bzw. reduzierte Einsichtsfähigkeit sowie auf mangelnde Steuerungsfähigkeit der beschuldigten Person

§20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen: Ohne Schuld handelt,
wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung,
wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns
oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht
der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
§21 Verminderte Schuldfähigkeit: Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht
der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in
§20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so
kann die Strafe nach §49 Abs. 1 gemildert werden

  • Beurteilung der aufgehobenen / verminderten Schuldfähigkeit erfolgt in zwei Schritten:
    1. Eingangsmerkmale müssen erfüllt sein (Stufe 1)
    > Krankhaft seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn, schwere andere seelische Abartigkeit
    > Klinische Diagnose
    2. Feststellung, in welchem Umfang sich das diagnostizierte Eingangsmerkmal auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auswirkt (Stufe 2)
    > Frage, ob der in Stufe 1 festgestellte Zustand Auswirkungen auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der begutachteten Person besitzt
    > Entsprechend dieser Beurteilung entscheidet Gericht darüber, ob §20 / §21 zur Anwendung kommen, der Täter also als schuldunfähig / vermindert schuldfähig eingestuft wird
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5
Q

• Rückfall- und Gefährlichkeitsprognose

A

Gefährlichkeitsprognose: Wissenschaftlich fundierte Wsksaussage über Rückfallrisiko von bereits straffällig gewordenen Personen
> Prognose obliegt Rechtanwender (Richter), dieser kann sich jedoch Unterstützung eines Psychologen / Psychiaters einholen

  • Prognoseerstellung kann auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen:
    (1) idiografisch oder (2) nomothetisch

(1) Klinisch, individuumzentriert: Erfolgt regelgeleitet, orientiert sich dabei an Ggbheiten des Einzelfalls
> Erfordert komplexe Diagnostik des Einzelfalls mit zu begutachtender Person als Ausgangspunkt
> Für Erstellung einer idiografischen Rückfall- und Gefährlichkeitsprognose liegt Prozessmodell vor, das gesetzlichen Anforderungen und Mindest- an
Prognosegutachten entspricht

(2) Nomothetisch (statistisch): Nimmt Bezug auf empirische Evidenz und weist regelgeleitetes Vorgehen auf
> Basiert auf empirischen Erkenntnissen über Rückfälligkeit von Tätern
> Ausgangspunkt: Gruppenstatistisch gewonnene Erkenntnisse über Taten und Tätermerkmale, Behandlungseffekte und andere Faktoren, die Rückfälligkeit bedingen können
> Annahme: Ausprägungsgrad einzelner Merkmale lässt Vorhersage des Rückfallrisikos zu (meist werden Risiken aufsummiert und mit empirischen Daten verglichen)

=> Aus standardisierten Instrumenten lassen sich fundierte und systematische
Einschätzungen zum Rückfallrisiko ableiten, inhaltliche Anforderungen an Prognosegutachten setzen jedoch eine am Einzelfall orientierte Betrachtung voraus, der ein mehrdimensionaler und mehrschrittiger Beurteilungsprozess zugrunde liegt, was nur durch idiografische Methode geleistet werden kann

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6
Q

Idiografische Rückfall- und Gefährlichkeitsprognose

A

Modell enthält vier Schritte:

  1. Rekonstruktion der Biografie und strafrechtlichen Vorgeschichte des Täters und der Tat (Analyse des Tathergangs)
  2. Analyse der bedeutsamen Verhaltensmuster seit der letzten Tat
  3. Aktuelle Querschnittsdiagnostik personaler Risiko- u. Schutzfaktoren
  4. Analyse des Entlassungsumfelds und der Perspektiven künftiger Lebensgestaltung
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7
Q

Nomothetische (statistische) Rückfall- und Gefährlichkeitsprognose

A
  • Es werden häufig diagnostische Erhebungsverfahren der zweiten und zunehmend dritten Generation eingesetzt:
    2. Generation: Nehmen Zuordnung der zu beurteilenden Person zu Tätergruppe mit ähnlicher Ausgangslage vor
    > Deren Rückfallquote gibt Aufschluss über individuelle Rückfallwsk (erfahrungsbasierte Methoden)
  1. Generation: Beruhen nicht allein auf statischen (unveränderbaren) Risikofaktoren, sondern beziehen dynamische (veränderbare) Faktoren (wie Einstellungen, soziale Bindungen) mit ein
    > Prognose wird auf breitere inhaltliche Grundlage gestellt; Instrumente nähern sich damit der idiografischen Fallbeurteilung an
    > Höhere Anforderungen an diagnostische Datenbasis und Qualifikation des Anwenders, da genaue Aktenanalyse notwendig ist
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8
Q

• Glaubhaftigkeitsbegutachtung

A
  • Bundesgerichtshof hat 1999 ein wissenschaftliches Vorgehen bei Erstellung von aussagepsychol. Glaubhaftigkeitsgutachten eingefordert
  • Grundprinzip: Hypothesengeleitete Vorgehensweise, bei der solange von Unwahrheit einer Aussage (= Nullhypothese) ausgegangen wird, bis erhobene Daten eindeutig dagegen sprechen und damit die Alternativhypothese angenommen werden muss, dass die Aussage wahr sei
    > Annahme kann nur verworfen werden, wenn Aussage hinreichend viele Realkennzeichen enthält und alternative Erklärungen (z. B. Suggestion, gezielte Instruktionen durch Dritte) für Zustandekommen der Schilderung ausgeschlossen werden können
  • Im Urteil des BGH von 1999 wird „Statement Validity Analysis“ (SVA) als Standardverfahren der Glaubhaftigkeitsbeurteilung von Zeugen benannt
    > Glaubhaftigkeit einer Aussage wird auf drei Ebenen Aussagetüchtigkeit, -qualität und -validität vorgenommen
  • Liegen mehrere Aussagen über ein Ereignis zu verschiedenen Zeitpunkten
    vor, können sowohl eine Realkennzeichenanalyse als auch Konstanzanalyse durchgeführt werden
    > Konstanzanalyse: Auslassungen, Übereinstimmungen, Widersprüche und Ergänzungen werden zu verschiedenen Aussagezeitpunkten betrachtet
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9
Q

Statement Validity Analysis (SVA)

A
  • Zunächst wird geprüft, ob Zeuge aufgrund persönlicher Kompetenzen in kognitiven und psychischen Prozessen zu Aussage fähig ist
  • Feststellung der Aussagetüchtigkeit mittels biografischer Analyse, psychol. Tests, Exploration und Beobachtung
    > Kriterienorientierte Aussageanalyse: Ermöglicht Einschätzung des Wahrheitsgehaltes einer Aussage
    > Merkmalsorientierter Inhaltsanalyse liegen zwei Merkmale zugrunde:
    1. Lügner müssen ihre konstruierten Schilderungen auf Basis ihres Allgemeinwissens entwickeln, damit sie sich nicht kognitiv überfordern
    > Schwierig, bestimmte Qualitätsmerkmale (Realkennzeichen) zu verwenden
    2. Lügner versuchen, einen glaubwürdigen und kompetenten Eindruck zu hinterlassen (strategische Selbstpräsentation)
    > Vermeiden bestimmte Äußerungen, die ihr Selbstbild beschädigen könnten
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10
Q

• Kindeswohlgefährdung

A
  • Bei Fragen der Kindeswohlgefährdung können psychol. Gutachten erforderlich sein
  • Ziel des Gerichts und beauftragten Sachverständigen: Gefährdungen für Kind abwenden bzw. größtmögliche Sicherheit herstellen
  • Rechtliche Grundlagen: Maßnahmen zum Entzug elterlicher Sorge erfolgen nach § 1666 BGB, wobei Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist
    > Zunächst prüfen, ob Situation durch andere Maßnahmen (insbesondere öffentliche Hilfen) verändert werden kann
  • Entzug elterlicher Sorge ist bei körperlichem und sexuellem Missbrauch, Vernachlässigung sowie seelischer / emotionaler Misshandlung gerechtfertigt
  • Diagnostik: Zuerst Erziehungsfähigkeit der Eltern prüfen (nicht definiert, nur im Einzelfall bestimmbar)
    > Grundlegende Fähigkeit der Eltern, die Bedürfnisse des Kindes (wie z. B. Nahrung, Schulbesuch, Zuwendung) wahrzunehmen und zu befriedigen
    » Schließt auch angemessene erzieherische Maßnahmen ein
    > Bereich Erziehungsfähigkeit wird eher über medizinische und psychiatrische Begutachtungen abgedeckt
  • Diagnostik ist hier vielschichtig und bezieht sich nicht ausschließlich auf ein Elternteil:
    1. Erziehungsvorstellungen und deren Umsetzung werden erhoben
    2. Risikofaktoren, unter denen das Kind aufwächst (z. B. Substanzmissbrauch eines Elternteils, psychische Erkrankungen, unzureichende Wohnverhältnisse)
    3. Aktuelles Befinden, Risiko- und Schutzfaktoren des Kindes
    > z. B. Erkrankungen / Behinderungen des Kindes dazu führen, dass Eltern überfordert sind und in Folge Erziehungsfähigkeit eingeschränkt ist
    4. Sachverständiger prüft, ob alle Hilfsmaßnahmen / Möglichkeiten der Kompensation bereits ausgeschöpft wurden, bevor Herausnahme des Kindes aus Familie erfolgt
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11
Q

• ICF-Modell

A
  • ICF = Krankheitsfolgenmodell der WHO des ICIDH von 1980
  • Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der WHO
  • ICF erlaubt bessere Differenzierung der Schädigungen, eine Zsfassung / Trennung von Aktivitäten (Ausführen von Handlungen) und Teilhabe (Einbezogensein in Lebenssituation) und berücksichtigt äußere und innere Einflüsse auf Funktionsfähigkeit und Behinderung
    > Umfassendes Schema zur Klassifikation und Kodierung der Gesundheit, insgesamt also Möglichkeit, Situation der Person umfassend zu beschreiben
    > Neuerungen: Berücksichtigung des biopsychosozialen Modells, statt Krankheitsfolgenmodell und Grundbegriff der ICF: „Funktionale Gesundheit“
    > Person ist im Rahmen ihres Lebenshintergrundes (Konzept der Kontextfaktoren) funktional gesund, wenn ihre körperliche (auch seelische und geistige) Verfassung allgemein anerkannten „Normen“ entspricht (Konzept der Körperfunktionen und -strukturen)
    > Zudem sollte Person in der Lage sein, die Aktivitäten auszuführen, die von Menschen ohne Gesundheitsprobleme erwartet werden können (Konzept der Aktivitäten)
  • Pers. kann sich in Lebensbereichen entfalten, die für sie von Bedeutung sind (Konzept der Teilhabe)
  • Funktionsfähigkeit: Oberbegriff für Körperfunktionen und -strukturen, Aktivitäten und Teilhabe
  • Kontextfaktoren: Umweltbezogene (materielle, soziale und
    einstellungsbezogene Umwelt) und personenbezogene Faktoren (Gegebenheiten / Merkmale Pers.)
  • Behinderung: Beeinträchtigung der funktionalen Gesundheit
  • Körperfunktionen und -strukturen: Gesamter menschlicher Organismus (physiologische + psychologische Strukturen und anatomische Teile des Körpers)
  • Aktivitäten: Beschreibt, ob und wie eine Person Handlungen ausführt / ausführen kann (Leistungsfähigkeit)
  • Teilhabe / Partizipation: Einbezogensein einer Person in Lebenssituation / -bereich
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12
Q

• Beschwerdenvalidierung

A
  • Vor allem im Rahmen der sozialmedizinischen Begutachtung wichtig
  • Diagnostischer Prozess zur Beurteilung der Beschwerdedarstellung der Patienten
  • Beschwerdenvalidierungstests (BVT) wurden konstruiert, um etwaige Antwortverzerrungen von Befragten zu messen
    > Falls dieses Antwortverhalten nicht erkannt wird, kann dies zu falschen diagnostischen Urteilen und volkswirtschaftlichen Einbußen führen
    > Es wird zw. BVT für kognitive Beeinträchtigungen und psychische Beschwerden unterschieden

=> Gill, Green, Flaro und Pucci (2007) weisen darauf hin, dass etwa 62% der Antragsteller im Rahmen von Haftpflicht- und Berentungsbegutachtungen negative Antwortverzerrungen aufweisen

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13
Q

• Neuropsychologische Testverfahren - Erläutern mit Vor- und Nachteilen

A

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