Prüfung FS17 Flashcards
(21 cards)
Der Markt (mercatus) zählte im Mittelalter zu den zentralen Orten des Handels. Was versteht man unter dem Marktregal?
- das Marktregal ist ein königliches Recht;
- es beinhaltet die Befugnis, einen Markt zu errichten und zu betreiben, also insb. Marktgerichte zu etablieren* und *Marktabgaben zu verlangen;
- Marktregal konnte vom König (wie alle Regalien) anderen Personen oder Personengemeinschaften (Städten) verliehen werden
Marktrechte waren wesentlich für das Funktionieren des Marktes. Welche Regelungsbereiche (abgesehen vom Marktzwang, s.u.) umfassten Marktrechte regemlässig?
- (I) Marktrechte sind Verkehrsrechte für den Umsatz am Markt;
⇒ sie umfassen deswegen insbesondere Regeln über den Verkauf von Waren- __Gutglaubensschutz
- Gewährleistungsregeln
- ..
- (II) Marktrechte enthalten aber auch Regeln zur Durchsetzung von Rechten in Gestalt von Bestimmungen über
- Marktgerichte und
- Sanktionen der MarktteilnehmerInnen, insb. in Form von Vorschriften über den Ausschluss vom Markt
Was war der Marktzwang und worin lag seine Funktion?
- (1) der Marktzwang war regelmässig ein Teil von Marktrechten*, jedenfalls aber der *Regeln über den Markt; inhaltlich stellt er das Verbot dar, ausserhalb der Marktzone Umsätze vorzunehmen;
- (2) die Funktion dieser Konzentration von Umsatzaktivitäten* auf den *Marktraum selbst bestand darin, auf diese Weise die Regeln über und für den Markt effizient durchzusetzen;
⇒ Umsatzaktivitäten jenseits des Marktraums waren nicht kontrollierbar*, die dazu ergangenen Regeln waren deswegen *potentiell undurchsetzbar
Abwertungen von Münzen waren im Mittelalter häufig wesentliche Instrumente der Finanzierung von Hoheitsträgern. Wie wurde es den Münzberechtigten möglich, durch Münzabwertungen Einkünfte zu erzielen?
- Münzberechtigte konnten Zugriff auf die bei der Münzprägung verwendeten Edelmetalle erlangen;
- geschah, indem Münzen mit höherem Edelmetallgehalt aus dem Verkehr gezogen wurden und neue, in ihrem Edelmetallgehalt geringer wertige Münzen in Umlauf gebracht wurden;
- Münzberechtigte konnten diesen Münzen den gleichen (Nominal-)Wert wie den neuen Münzen zuweisen, doch werteten diese Münzen im Vergleich mit anderen Währungen stets rasch ab
Was waren die wirtschaftlichen Folgen für die Bewohner des betroffenen Territoriums (in dem Münzberechtigte Münzabwertungen vornahmen um Einkünfte zu erzielen)?
- regelmässig stiegen* durch Abwertungen *die Preise an;
- v.a. aber verminderte sich der Wert* des *von den Bewohnern gehaltenen Münzkapitals; ihnen wurde also faktisch ein Stück ihres Vermögens entzogen
Welche rechtlichen Konzeptionen entstanden als Reaktion auf diese Form der Geldpolitik?
- (1) insb. in der mittelalterlichen Kanonistik wurde verlangt, dass Änderungen des Geldwertes* durch *Ausgaben neuer Münzen* nur mit der *Zustimmung des Volkes vorgenommen werden;
- konkret: Stände* können über *Veränderung der Münzen mitbestimmen
- geschah dies nicht*, sollte eine *missbilligte Form der Münzfälschung gegeben sein;
- (2) Nicholas Oresme führte die These ein, dass Geld und Münze nicht dem Landsherren alleine zustehen, sondern in der Hoheit des ganzen Volkes stehen würden;
→ Änderungen der Münze standen deswegen ebenfalls unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Volkes; - (3) zur Vermeidung der Folgen von Abwertungen auf den Handel entstanden zudem sog. Wertsicherungsklauseln in Handelsverträgen, Wechseln u.ä.
→ diese garantierten den Edelmetallwert (Realwert) der Schuld, so dass im Falle von Abwertungen der nominale Schuldbetrag entspr. anstieg
Worin könnte ein Zusammenahng zwischen der zunehmenden Verbreitung von Steuern und den Folgen von Münzabwertungen zu sehen sein?
- Münzabwertungen dienten lange Zeit offensichtlich als Instrument der Finanzierung von politischer Herrschaft;
- Folgen der Instrumentalisierung von Geldpolitik im Fiskalinteresse trafen alle, auch wenn die Belastungen ungleich verteilt waren;
- Steuern als Insturment der Finanzierung politischer Herrschaft* waren dagegen *für den Adel von Vorteil, weil sich hier leichter Steuerprivilegien durchsetzen und damit die wirtschaftlichen Folgen für das eigene Vermögen vermindern oder sogar neutralisieren liessen;
- ganz abgesehen davon: Steuern erlaubten etwas mehr Flexibilität bei der Ausgestaltung der Belastungsverteilugn;
- durch Steuern liessen sich zudem die unerwünschten Folgen von Abwertungen* für die *Gesamtwirtschaft wie die Beeinträchtigung des Handels oder die Flucht in Realwerte vermeiden
Kolonialgesellschaften spielten eine wichtige Rolle in der frühneuzeitlichen Wirtschaftsordnung. Wie kamen Kolonialgesellschaften zustande?
Kolonialgesellschaften entstanden durch staatliche Gründung in Form eines Privilegs, das durch die hoheitlich erlassenen Statuten (charter) verbrieft wurde.
Welcher Zwecksetzung dienten die Kolonialgesellschaften im Verhältnis der Staaten, mit denen sie verbunden waren?
- Kolonialgesellschaften waren ausgerichtet auf die Erschliessung derjenigen Kolonien, denen sie zugeordnet wurden;
- Damit übertrugen die Staaten das wirtschaftliche Risiko dieser Vorgänge auf privatwirtschaftliche Akteure, die das notwendige Kapital in grossen Teilen ebenfalls von privaten Akteuren insb. in Form von Aktien erlangten.
Wie waren Kolonialgesellschaften in der Regel strukturiert und inwiefern lassen sich Ansätze von Anlegerschutz in ihrer Struktur ausmachen?
- (1) Kolonialgesellschaten waren regelmässig als Aktiengesellschaften organisiert;
- zentrales Organ waren die Generalversammlung und der Verwaltungsrat;
- Stimmrechte waren reduziert auf bestimmte Typen von Aktien;
- (2) die Haftung der Anlegerinnen und Anleger war grds. begrenzt auf den erworbenen Anteil, auch wenn vereinzelt Nachschusspflichten belegt sind;
- den Anlegerinnen und Anlegern stand ein Recht auf Einlage und allfällige Dividende zu
- erworbener Anteil konnte veräussert und verebt werden
Wieso kam es im Zusammenhang mit Kolonialgesellschaften im 18. Jh. immer wieder zu Spekulationsblasen?
- Aktien von Kolonialgesellschaften wurden an den Börsen wie bspw. in London oder in Paris gehandelt;
- der Aktienwert bestimmte sich dabei häufig nach den Gewinnaussichten der Kolonialgesellschahften;
- nicht selten kam es dabei zu gezielten Falschinformationen über die Gewinnmöglichkeiten der Kolonialgesellschafen;
- führte zu markanten Bewertungsanstiegen der Aktien von Kapitalgesellschaften, die damit ihrerseits zu beliebten Spekulationstiteln wurden
Die frühneuzeitliche Ordnung der Wirtschaft war lange Zeit stark durch Policey und Merkantilismus geprägt.
Welche Ordnungsvorstellungen von Wirtschaft und Märkten waren für die Policeyordnungen der frühen Neuzeit prägend?
- (1) die Policeyordnungen waren insgesamt dem Ziel verpflichtet, das “gemeine Wohl” zu verwirklichen;
- __dahinter stand die Vorstellung, dass es Aufgabe der staatlichen Gewalt war, durch Gebote und Verbote die Interessen von Untertanen wie auch des Staatswesens zu sichern;
- deswegen war die Wirtschaft Gegenstand intensiver Regelung;
- (2) zum “gemeinen Wohl” zählte auch und gerade der Schutz des “kleinen Mannes” vor Übervorteilungen;
→ deswegen folgten Policeyordnungen vielfach einer latent antikapitalistischen Tendenz und begrenzten etwa die Tätigkeit von Monopolen und Kartellen, schufen aber auch verbraucherschützende Regelungen etwa im Kaufrecht
Welchem Leitbild für die rechtliche Ordnung der Wirtschaft folgte der Merkantilismus?
- (1) Ziel des Merkantilismus war die Steigerung der Staatseinkünfte und eine positive Kapitalbilanz;
→ Mittel hierzu war in erster Linie eine intensive staatliche Wirtschaftsförderung; - (2) Umgesetzt wurden diese Zielvorgaben insbesondere durch
- gezielte Privilegierungen,
- die Förderung von Manufakturen und
- die gezielte Erweiterung von Infrastrukturen* durch den *Ausbau der Binnentransportwege (Chausseenbau), dessen Kosten allerdings vielfach auf regionale und lokale Herrschaftsträger abgewälzt wurden
Inwiefern unterschied sich die Position von Adam Smith (1723 - 1790) von den Positionen der Policey und des Merkantilismus?
- Adam Smith postulierte, dass die ungehinderte Verfolgung individueller wirtschaftlicher Interessen aufugrund der dadurch geschaffenen Marktdynamik letztlich auch die Gesamtwirtschaft eines Staates befördern würde;
- deswegen folgte er dem Leitbild der Wirtschaftsordnung, die weitgehend frei von hoheitlicher Regulierung war
Im 19. Jh. wurde vielfach das Handelsrecht kodifiziert. Was war der Hintergrund für die Kontroverse um das “subjektive” und das “objektive” System?
- (1) “subjektives System” meint eine Handelsrechtsordnung, deren Anwendbarkeit bei bestimmten persönlichen Eigenschaften*, konkret der *Kaufmannseigenschaft anknüpft.;
⇔ “objektives System” bezieht sich dagegen auf eine Handelsrechtsordnung, die dort anwendbar wird, wo bestimmte Rechtsgeschäfte* die Eigenschaft eines “*Handelsgeschäfts” beigelegt wird (bspw.: code de commerce 1808) - (2) ⇔ das subjektive System entsprach der überkommenen Tradition, in der Handelsrecht stets das Sonderrecht einer bestimmten Gruppe (der Kaufleute) gewesen war, für die deswegen auch eine eigene Gerichtsbarkeit bestand (bspw.: Bern 1687)
- nur Kaufleuten war deswegen die Rechtsmacht für bestimmte Typen von Rechtsgeschäften zugewiesen (bspw.: Wechselgeschäfte);
- im Handelsrecht bildete sich damit die ständische Schichtung der Gesellschaft ab, wobei Kaufleute dem städtischen Bürgerstand zugewiesen waren;
- (3) im Zeichen der Auflösung ständischer Strukturen im 19. Jh. gerieten solche Sonderrechtsordnungen in die Kritik;
→ das subjektive System galt als Fortsetzung solcher Sonderrechtsordnungen, die mit dem Postulat der universellen Gleichhheit vor und im Gesetz unvereinbar seien
Wieso kam es in der Schweiz nicht zur Entstehung eines Handelsgesetzbuches oder einer ähnlichen selbständigen Kodifikation des Handelsrechts?
- (1) eine verselbständigte handelsrechtliche Kodifikation ist in der Schweiz mit Blick auf die starken handelsrechtlichen Traditionslinien erwogen worden;
→ insb. der Bundesrat entschied sich aber gegen eine selbständige Kodifikation; - (2) dahinter stand die Überlegung, dass eine eigenständigge Kodifizierung von Handelsrecht den Eindruck eines Sonderrechts für bestimmte Personen hätte entstehen lassen;
→ wäre mit dem liberalen Postulat* einer *rechtlich egalitären Gesellschaft nicht vereinbar gewesen
Das Bundesgericht hat im Lauf des 19. und 20. Jh. mehrfach seine Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht geändert. Bitte vergleichen Sie die beiden nachfolgenden Auszüge aus Bundesgerichtsentscheiden miteinander und zeigen Sie deren Unterschiede auf:

-
im ersten Urteil (1906):
- wird die Ordnung der Wirtschaft gedeutet als Koordinationsrecht* von *verschiedenen Freiheiten;
- Übergriffe in die Freiheitssphäre anderer sind dann ein Missbrauch des eigenen Freiheitsrechts;
- Bsp. dafür ist der Vernichtungsboykott, weil er die Freiheit des Boykottieren durch Existenzvernichtung zerstört;
-
im zweiten Urteil (1950)
- wird der Vernichtungsboykott hingegen zugelassen;
- wird damit begründet, dass die Rechtsordnung ausgerichtet sei auf eine “vernünftige Marktorganisation”
Welche Ordnungsvorstellungen von Wettbewerb und Marktregulierung lagen den beiden Entscheiden (Bundesgerichtsentscheide von 1906 und 1950 wo Vernichtungsboykott thematisiert wird) offenbar zugrunde?
- (1) das erste Urteil folgt einem zutiefst individualrechtlich ausgerichteten Leitbild von Marktordnung;
- das Mit- und Gegeneinander der Akteure wird gedeutet als Ausnutzung von Freiheitsbefugnissen;
- Wettbewerb ist also die Konkurrenz* von durch *Freiheitsrechte geschützte Individuen;
- Marktregulierung bedeutet dann den Schutz dieser Freiheit durch den Staat, nicht aber die Verwirklichung eines darüber hinaus gehenden Ordnungsmodells wie etwa im Merkantilismus;
- (2) das zweite Urteil rückt dagegen den Schutz “einer vernünftigen und zweckmässigen Organisation” der Wirtschaft als Interesse der “Gesamtheit” in den Vordergrund;
- hier sind also objektive Ordnungselemente (Vernunft und Zweckmässigkeit) entscheidend;
- nicht entscheidend sind individuelle Freiheitssphären der Akteure am Markt;
- diese Überordnung der Marktorganisation über den einzelnen Akteur lässt folglich auch die “wirtschaftliche Vernichtung” eines Einzelnen im Interesse übergeordneter Marktordnungsinteressen zu
Wie lassen sich die Unterschiede zwischen den beiden Bundesgerichtsentscheiden (1906 und 1950, wo im einen Entscheid Übergriffe in die Freiheitssphäre anderer als missbräuchlich erachtet werden und im anderen Entscheid aufgrund vernünftiger Marktorganisation als zulässig erachtet werden) historisch erklären?
- (1) zu Beginn des 20. Jh. war in der schweizerischen Wirtschaftsordnung die Vorstellung prägend, dass Ordnungselemente des Marktes auf Selbstorganisation der Marktbeteiligten zu beruhen hatte;
- Kartelle wurden als zulässige Nutzungen der Wirtschaftsfreiheit gedeutet;
- verband sich mit einer zutiefst liberalen, individualrechtlich ausgerichteten Perspektive* auf die Position *einzelner Akteure im Verhältnis zu anderen und ggü. dem Staat;
- Deutung des unlauteren Wettbewerbs als Überschreitung von individuellen Freiheitsgrenzen entsprach dem
- (2) in der Mitte des 20. Jh. setzten sich auch in der Schweiz mehr und mehr Perspektivbildungen durch, in denen der Schutz des Wettbewerbs selbst* als einer *Ordnung jenseits der Sphären der Wettbewerber an Gewicht gewann;
- in Deutschland war diese Ausrichtung bereits mit dem UWG 1909 gesetzgeberisch verdichtet worden;
- in der Schweiz war der Ansatz mit dem aUWG 1943 noch nicht umgesetzt worden, auch wenn immerhin den Verbrauchern, also nicht am Wettbewerb unmittelbar Teilhabenden ein Klagerecht gegen unlautere Wettbewerbspraktiken zugestanden wurde;
- insb. in den dreissiger und vierziger Jahren lassen sich trotzdem Ansätze für eine Ausweitung der staatlichen Kontrolle im Interesse einer über den Einzelnen stehenden Wettbewerbsordnung beobachten;
- durch Annahme der “Wirtschaftsartikel” 1947 zeigt sich dies
In der Zeit nach 1945 setzte weltweit eine Periode der Dekartellierung ein.
Wie lässt sich diese Entwicklung erklären? Bitte beziehen Sie dabei auch die Entwicklungen in den USA und in Deutschland mit ein:
- (1) in den USA wurden Kartelle seit jeher als potentielle Bedrohung nicht allein der Wirtschaftsfreiheit, sondern auch des republikanischen Prinzips gedeutet;
⇒ dem entsprach die mit dem Sherman-Act 1890 einsetzende Bekämpfung von Kartellen und ähnlichen Strukturen, die nach 1845 noch einmal an Intensität gewann (Celler-Kefauver Act, 1950) - (2) Aufstieg der USA zur Weltmacht bedeutet auch, dass die USA ihre kartellrechtspolitischen Vorstellungen leichter durchsetzen konnte;
- zeigt sich im Zusammenhang mit dem Vertrag von Potsdam 1945, in dem ausdrücklich die Dekartellierung in Deutschland festgeschrieben wird
→ deutsche Kartelle galten als ein Faktor für Hitlers Aufstieg und als Motoren der deutschen Kriegswirtschaft - auch das deutsche GWB (1958) war geprägt von der Vorstellung von der Konvergenz von wirtschaftlicher und politischer Freiheit, Kartelle wurden auch hier als potentielle Gefährdungen einer freien Wirtschaft gedeutet
- zeigt sich im Zusammenhang mit dem Vertrag von Potsdam 1945, in dem ausdrücklich die Dekartellierung in Deutschland festgeschrieben wird
- (3) auch bei EGKS/EWG (1952/1957) werden Kartelle von Anfang an als missbilligte Erscheinungen der gemeinsamen Wirtschaftsmärkte angesehen;
→ diese frühe europarechtliche kartellrechtliche Regelungstendenz hat Rückwirkungen auch auf die nationale Ebene und unterstützt damit den Fortgang von Dekartellierungen
Wo liegen die Unterschiede und die Gemeinsamkeiten schweizersichen Entwicklungen hinsichtlich Kartellen mit diesen Vorgängen der Dekartellierung in den USA/Deutschland/Europa nach 1945?
- (1) der wesentliche Unterschied liegt in der langen Zurückhaltung des schweizerischen Gesetzgebers* ggü. der *Limitierung von Kartellen;
- das beruht auf einer prinzipiell positiven Bewertung von Kartellen, die als zulässige Selbstorganisation der Wirtschaft gesehen werden;
- werden möglicherweise als Fortsetzung des schweizweit verbreiteten Genossenschaftselements gedeutet;
- 1951 wird erstmals überhaupt der Auftrag zur Publikation einer bereits abgeschlossenen Erhebung zum Kartellbestand erteilt;
- 1962 verabschiedete Kartellgesetz bleibt in seiner Anwendung durch Kartellkommission eher zurückhaltend
- (2) auch in der Schweiz setzen sich aber seit 1985 Tendenzen der Dekartellierung durch;
- Kartellgesetznovelle dieses Jahres macht Auflösung von Kartellen möglich;
- könnte sein, dass Kartelle je länger desto mehr in die Nähe missbilligter planwirtschaftlicher Organisationsstrukturen rücken;
- Kartellgesetz 1995 erweitert jedenfalls Zugriffsmöglichkeiten des Staates erneut