Ref Anwaltsstation- Anwaltsklausur Flashcards
(27 cards)
Aufbau/ Gliederung einer Anwaltsklausur aus Klägersicht
- Teil: Gutachten
A. Mandantenbegehren
B. Materielle Rechtslage
= Anspr zugunsten des M
= bei jedem TBM Beweisstation
C. Zweckmäßigk.erwägungen (Prozessuales Gutachten)
= Zul.keitsfragen
= Prozesstaktik: was ist dem Mandanten anzuraten?
- Teil: Praktischer Teil
= Entwurf einer Klageschrift (Regelfall, wenn Anspr besteht)
= Mandantenschreiben (selten, wenn keine Klage erhoben wird
= nur sachdienl Anträge
Wie wird Beweis- u Darlegungslast in Gutachten eingebaut?
- Schuldverh.
a. Obersatz
b. Definition
c. Subsumtion
aa. Klägerstation
bb. Bekl.station
cc. Beweisstation
Was wird in Beweisstation erörtert?
= IMMER 3 Schritte:
- wer trägt Beweislast?
= trägt Kläger Beweislast, müssen Beweisangebote des Beklagten nur gegenbeweislich erfolgen - Welche Beweismittel gibt es? SAPUZ
- Beweisprognose
= positiv (es kann geklagt werden)/ negativ (keine Klage)/ offen (häufig! es kann geklagt werden aber nur mit Hinweis auf Prozesskostenrisiko)
Unterschied der Beweislast des Verschuldens bei Vertragl SE-Ansprüchen zu Deliktischen Ansprüchen
= bei §§280ff muss Beklagter beweisen, dass er PV nicht zu vertreten hat
= bei §§823ff muss Kläger ein Verschulden des Beklagten nachweisen
Was ist bei einer Anwaltsklausur im Gegensatz zur Urteilsklausur beim inhaltlichen Aufbau zu beachten?
= selbst wenn ein Anspruch aus Sicht des Anwalts an einer Voraussetzung scheitert, müssen die weiteren Voraussetzungen weitergeprüft werden
= nicht in Form eines Hilfsgutachtens, sondern mit entsprechender Formulierung:
= “Unterstellt, das Gericht gelangt zur Annahme eines Schuld-verhältnisses, setzt die Haftung des Beklagten eine objektive Pflicht-verletzung voraus.”
= “Sollte das Gericht sowohl Schuldverhältnis als auch eine für den Sturz kausale Pflichtverletzung bejahen, müsste der Beklagte diese auch zu vertreten haben.”
Welche Typen von Klausuren gibt es?
- Klägerklausur
- Bekl.klausur
- einstw Rechtsschutz
a. APR-Klausuren
= M wurde in APR verletzt u es muss schnell gehandelt werden
b. Verbotene Eigenmacht durch Besitzbeeinträchtigung
= kein Verfüg.grund erforderl wg Billigkeitsgründen
= Hauptsache darf vorweggenommen werden (Beschleunig.fkt)
= zB Wegnahme von bew Sachen/ Austausch von Miettürschlössern durch V
- Berufung (8 von 11 Klausuren)
- ZVR
- Kautelar (außergerichtl)
- ggf Exoten
= zB sof Beschwerde/ Anhörungsrüfe §321a/ Revision §§542ff
= immer gleiches Schema (SPIAFB)
Merksatz zu Zweckm.k.erwägungen
an dieser Stelle wird gesagt, ob wer wen wie wo verklagt
- ob
- wer
- wen
- wie
- wo
Zweckm.k.erwägungen “ob”
- Punkte für muss/ sollte überhaupt geklagt werden?
- Rat an den Mandanten
= Dem M ist zu raten, Klage zu erheben - Kostenrisiko §93
= ist hinsichtl §93 (Gefahr der Anerkennung unter Verwahrung gg die Kostenlast) ein vorgerichtl Aufforderungsschreiben an Gegner erforderl od nicht - Gegner hat eigene Anspr gg M
= es könnte eine Widerklage/ Aufrechnung/ ZBR drohen
-> IMMER alles prüfen!
Prüfungsschritte bei Zweckm.keit “ob”
= Kostenrisiko §93
- OS mit Norm
= zu prüfen ist, ob die Gefahr besteht, dass Gegner nach §93 unter Verwahrung gg die Kostenlast sofort anerkennt
= dann muss M Prozesskosten tragen - wann besteht Gefahr?
= wenn Gegner keinen Anlass zur Klage gegeben hat - wurde Anlass zur Klage gegeben?
= gab es ein vorgerichtl Aufforderungssschreiben?
(+) wenn Schreiben ins Leere ging, kann sofort geklagt werden
(-) vor Klage ist noch ein Aufforderungsschreiben erforderl (im prakt Teil ist dann aus anwaltl Vorsorge Aufford.schreiben UND Klage zu fertigen)
Prüfung bei Zweckm.keit “ob”
= was ist zu raten wenn Gegner Aufrechnung erklären könnte?
- Anspr ist sicher gegeben
= es ist sinnvoll, sich diesen Anspr vom eigenen Anspr abzuziehen u nur überschießenden Teil einzuklagen
= entweder vorprozessual od besser in der Klageschrift
(+) Prozessökonomie u Streitwertreduzierung - Anspr des Gegners ist unsicher
= eigene Forderung sollte auf keinen Fall durch Aufrechnung verbraucht/ reduziert werden, sondern Klage in voller Höhe
Prüfung bei Zweckm.keit “ob”
= was ist zu raten wenn Gegner Widerklage erheben könnte?
- Gegenanspr ist sicher
a. M wurde noch nicht zur Leistung durch Gegner aufgefordert
= Widerklageanspr kann nach §93 sofort anerkannt werden
b. M wurde bereits aufgefordert
= Gegenanspr sollte unverzügl erfüllt werden
- Gegenanspr ist unsicher
= weitere Entwicklung ist abzuwarten u noch kein weiteres Vorgehen
Prüfung bei Zweckm.keit “ob”
= was ist anzuraten, wenn eine eigene Versicherung für Gegenanspr des Gegners haftet?
= kein vorschnelles Anerkenntnis/ Erfüllung/ Aufrechnung!
= ist eine Versicherung im Hintergrund, ist diese zu informieren u auf Weisungen zu warten!
= Versicherung kann nicht selbst als Proz.bevollmächtigter auftreten, sodass diese grds einen Anwalt für M bestimmt (§§78,79)
= Versicherung kann bei Bedarf als Nebenintervenient beitreten §§66, 70, weil rechtl Interesse sich aus eigenem Regressanspr im Innenverhältnis ergibt
Prüfung bei Zweckm.keit “wer”
= welche Zweckm.k.erwägungen sind beim “wer” mögl?
- Streitgenossenschaft
a. notw
= grds müssen alle klagen
= ausnahmsw alleine klagen mögl durch Proz.standsch?
b. einfach
= sollen trotzdem alle klagen?
(-) Partei kann nicht Zeuge sein
= mehr eigene Zeugen zur Verfügung wenn nur einer klagt
- Partei-/ Proz.fhk
= zB bei Gesellschaften
= M als AG ist als jur Person des Priv.rechts rechtsfähig u damit parteifähig §50.. u wird nach §78 AktG durch den Vorstand vertreten - Prozessführ.befugnis
= gesetzl/ gewillkürt
-> NUR wenn problematisch!
Prüfung bei Zweckm.keit “wen”
= welche Zweckm.k.erwägungen sind beim “wer” mögl?
- Streitgenossenschaft
- Rechts- u Parteifhk
- Streitverkündung
- singuläre Klage gg Dritten
-> NUR wenn problematisch
Prüfung bei Zweckm.keit “wen”
= was muss bei Mehrpersonenverhältnissen beachtet werden?
- müssen alle od nur einer verklagt werden?
= zu prüfen ist, ob alle Personen zu verklagen sind (als einf Streitgenossen) - ablehnende Variante
= es könnte empfehlenswert sein, nur eine Person zu verklagen
(+) Proz.ökonomie da Rechtsstreit schlanker
(+) Kosten geringer
(-) Zeugenausscheiden auf Gegnerseite (wer Partei ist, kann nicht Zeuge sein)
(-) Vollstr.titel gg alle/ Erhöhung der Vollstr.chance/ keine Beschränkung des Insolv.risikos auf eine Person - befürwortende Variante
= aus diesen Gründen ist es sinnvoll alle Personen zu verklagen
Wann ist aus Klägersicht eine Streitverkündung ratsam?
= wenn aus tats od rechtl Gründen unklar ist, wer von mehreren in Betracht kommenden Parteien der Schuldner ist (Anspr aus Alternativverhältnissen)
= NICHT wenn von vornherein eine kumulative Haftung besteht, außer Verhältnis ist unsicher
-> im praktischen Teil als eigener Schriftsatz od in Klageschrift selbst
= Alternativanspr ist Verkündungsgrund
Prüfung bei Zweckm.keit “wie”
= welche Zweckm.keitserwägungen sind beim “wie” mögl?
- welcher Antrag ist zu stellen
[2. Eingehen auf Einwendungen] - Mahnverf od Urkundenproz
- §495a Verf nach billigem Ermessen bzw §128 II
- Gebührenschaden
- eigene Gestaltungsrechte (Anfechtung, Rücktritt, Minderung, Kü..)
- unbeziff Klageantrag
- Stufenklage
- Klagenhäufung
- Teilklage
- Abzug von eigenem Mitverschulden
Prüfung bei Zweckm.keit “wie”
welcher Antrag ist zu stellen
- zusätzl Festst.antrag erforderl?
= zB Annahmeverzug wegen §756
= zb Hrg-Antrag einer Sache mit genauer Beschreibung §253 II Nr.2 - wenn schriftl Vorverfahren, dann VU-Antrag §331 III bereits in Klage
Prüfung bei Zweckm.keit “wie”
Wahl des Mahn- bzw Urkundenverfahrens
- Mahnverfahren §§688ff
= “Beantragung eines Mahnbescheids dürfte unzweckm sein, da wg des vorprozess Verhaltens zu erwarten ist, dass Gegner Widerspr einlegen wird” - Urkundenverfahren §§592ff
= nur mögl bei Leistungsanspr (Geldzahlung) durch Vorlage von Urkunden
(+) zweckm, da Gegner in Beweismitteln beschränkt/ Beschleunigung/ Titel ohne Sicherh.leist vorläufig vollstr.bar §708 Nr.4/ Widerklage ausgeschlossen §595
(-) mögl SE-Pflicht §600 II u erwartende Rechtsstreitsverzögerung im Falle eines Nachverfahrens §§599ff
= aus diesen Gründen meistens NICHT gewollt!
Prüfung bei Zweckm.keit “wie”
Wann vereinfachtes Verfahren §495a bzw auf Antrag Urteil ohne mündl Verhdl §128 II
= bietet sich grds wegen Gefahren nicht an
(-) proz.leitende Anordnungen, die im Ermessen des Gerichts stehen, sind grds nicht anf.bar
(-) risikoreich wg Gestaltungsfreiheit des Gerichts
(-) Einflussmögl.keiten iRe mündl Verhdlung könnten nicht genutzt werden
-> §128 II wenn M fragt, wie man schnell u möglichst ohne mündl Verhdl ein Urteil bekommen kann
Prüfung bei Zweckm.keit “wie”
Was ist anzuraten wenn ein Gebührenschaden entstanden ist?
= wenn nach mat.rechtl Prüfung im Gutachten ein Anspr besteht, ist es zweckm Schadensposition selbständig als Nebenforderung (kein Einfluss auf Streitwert! §4) mit einzuklagen, da Gebührenschaden bei anschließendem Gerichtsverfahren nicht automatisch am Kostenfestsetzungsverfahren einbezogen wird (NUR Verf.- u Terminsgebühr)
a. Antrag auf Freistellung, wenn noch nicht bezahlt
b. normaler Zahlungsantrag, wenn schon bezahlt
Wann liegt ein Gebührenschaden vor?
= Schaden, der M entstanden ist, weil er VOR Klageauftrag vorgerichtl anwaltl Beratung eingeholt hat
= Höhe: 1,3 Gesch.gebühr plus Auslagenpauschale 20€ plus 19% MwSt (Verf.- u Terminsgebühr wird automatisch)
= NICHT wenn dem Anwalt bereits ein unbedingter Klageauftrag ohne vorhergehende Beratung erteilt wurde
Wann liegt kein Gebührenschaden vor, bzw können vorgerichtl Anwaltskosten nicht selbständig eingeklagt werden?
= wenn bereits unbedingt Klageauftrag ohne vorherige Beratung erteilt wurde, weil auch vorprozessuale Anwaltstätigkeit ab Klageauftrag von Verf.gebühr erfasst u daher automatisch festgesetzt wird
-> dann kurz feststellen, dass sich Frage der Ersatzfhk nicht stellt
Prüfung bei Zweckm.keit “wie”
Ist ein bezifferter §253 II Nr.2 od unbezifferter §287 Antrag zweckmäßig?
- OS mit Norm
= zu prüfen ist, ob …. - abzulehnende Variante: beziffert
= zu untersuchen ist, ob ein bezifferter Antrag zweckm ist
(+) Gericht hat klare Darstellung über Höhe
(-) Kostenproblem wenn kein voller Zuspruch u tlw Klageabweisung wg §92
(-) Gericht ist antragsgebunden u darf nicht darüber hinaus zusprechen §308 - befürwortende Variante: unbeziffert
= Vortrag der Tatsachen zu Schmerzen als Anknüpf.tats für Schadenshöhe
= Größenordnung ist mb (in Klagebegr) od umb (in Antrag) mit Mindestbetrag anzugeben