Ref Anwaltsstation: Beklagtensicht Flashcards
(22 cards)
Einschichtiger Aufbau des Gutachtens aus Bekl.sicht
- Teil: Gutachten
I. Mandantenbegehren
II. Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung
1. Rechtsbehelfsprüfung/ Prozesssituation (nicht wenn noch alle Fristen laufen)
- Zul.keit der Klage
- Mat.rechtl Erfolgsaussichten der Klage
a. Prüfung der geltend gemachten Ansprüche
b. Schlüssigk/ Erhebl.k/ Beweislage
III. Zweckm.k.erwägungen
- Teil: Praktischer Teil
Wann wird “1. Rechtsbehelfsprüfung” u wann “Prozesssituation” verwendet?
- Rechtsbehelfsprüfung
= wenn tats die Einlegung eines Rechtsbehelfs vorgeschlagen wird (zB Einspruch) - Prozesssituation
= es wird kein Rechtsbehelf eingelegt
= zB M legt Klage (nicht) innerhalb der Frist vor
- Prozesssituation
= M legt Klage innerhalb der Fristen §§276 I 1, 275 I 1 vor
= Prüfung der Proz.situation ist obsolet
= gleich mit Zul.keit der Klage anfangen!
- Prozesssituation
= M legt Klage nach Ablauf der Fristen der §§276 I 1, 275 I 1 aber vor Erteilung eines VU vor
= ACHTUNG: Versäumung ist unschädlich solange noch kein VU ergangen ist
= §331 III 1 HS2: keine Wiedereinsetzung §233 erforderlich, da VU verhindert werden kann, wenn Verteidigungsanzeige bei Gericht eingeht, bevor das VU der Geschäftsstelle übermittelt wurde
-> Klageerwiderung
- Prozesssituation
= M legt Klage nach Ablauf der Fristen der §§276 I 1, 275 I 1 vor, aber es ist nicht sicher ob bereits ein VU bei Gesch.stelle vorliegt
= neben Verteidigungsanzeige sollte hilfsweise ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden §233, wenn Fristversäumnis unverschuldet war
a. Gericht unterlässt Zustellung des VU u betreibt normal das Vorverfahren weiter
b. Gericht lässt VU dennoch zustellen, Wiedereinsetzungsantrag geht ins Leere u es muss rechtzeitig Einspruch eingelegt werden
Was muss Anwalt machen wenn schon vor Ablauf der Klageerwiderungsfrist klar ist, dass Frist nicht eingehalten werden kann?
= vor Ablauf der Frist ist ein Antrag auf Fristverlängerung zu stellen §224
- Rechtsbehelfsprüfung
= M legt Klage nach Ablauf der Fristen der §§276 I 1, 275 I 1 vor u es existiert ein Titel gg den Mandanten
= Prüfung ob mit Erfolg ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann (NUR Zul.keit des Einspruch, es gibt keine Begr.heit)
= Einspruch ist lehrbuchartig zu prüfen
Obersatz für
2. Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung
“zu prüfen ist, ob der Kläger schlüssig Ansprüche auf… vorgetragen hat u ob dem Mandanten erhebliche Einwände zustehen könnten, die zu einer Klageabweisung führen würden/ ob der Mandanten eigene Ansprüche schlüssig vortragen kann”
Welche Zweckm.k.erwägungen sind mögl?
- ob der Verteidigung/ Rat
- Rüge der Unzu.k der Klage
- Reaktion bei (tlw) begründeter Klage
- Reaktion bei Bestehen von eigenen Ansprüchen
- Erhebung einer Widerklage mit Festst.begehren
- Reaktion bei Verspätung des eigenen Vortrags
- Anträge §§719, 707
- Antrag §712
- Streitverkündung
- PKH-Antrag
Reaktionsmögl.keiten auf vollumf begr Klage des Mandanten
= Kostenfrage
- Kostenverlagerung auf den Kläger §93: Anerkenntnis unter Verwahrung gg die Kostenlast
- Anerkenntnis §307 ohne Verwahrung gg die Kostenlast
- VU gg den Mandanten ergehen lassen
- Kläger sofort klaglos stellen (= Erfüllung der Hauptsache/ Zinsen/ Anwalts-/ Gerichtskosten) u anregen die Klage zurückzunehmen
- Erfüllung der Klage sowie Anregung der klägerischen Erledig.erklärung
Reaktionsmögl.keiten auf vollumf begr Klage des Mandanten
- Kostenverlagerung auf den Kläger §93: Anerkenntnis unter Verwahrung gg die Kostenlast
= beste Reaktionsmögl.keit
= scheitert aber oft daran dass M vorprozessual ggü K dessen Anspr zurückgewiesen u Veranlassung zur Klage gegeben hat
= sofortiges Anerkenntnis auch noch mögl wenn innerhalb der Frist Verteidig.bereitschaft angezeigt wurde ohne Klageabweisungsantrag
Reaktionsmögl.keiten auf vollumf begr Klage des Mandanten
- Anerkenntnis §307 ohne Verwahrung gg die Kostenlast
= 3fache Gerichtsgebühr ermäßigt sich auf eine
= beide Anwälte erhalten 1,3fachen Satz Verf.gebühr u 1,2fachen Satz Terminsgebühr zum vollen Geb.streitwert
= KEINE Reduzierung der Terminsgebühr (anders als VU)
= alle Kosten trägt M
Reaktionsmögl.keiten auf vollumf begr Klage des Mandanten
- VU gg den Mandanten ergehen lassen (keine Verteidig.anzeige/ säumig)
= 3fache Gerichtsgebühr
= Klägeranwalt erhält 1,3fache Verf.gebühr u 0,5fache Terminsgebühr
= Bekl.anwalt erhält 0,8fache Verf.gebühr/ 0,5fache Beratungsgebühr, aber keine Terminsgebühr
Reaktionsmögl.keiten auf vollumf begr Klage des Mandanten
- Kläger sofort klaglos stellen
= 3fache Gerichtsgebühr ermäßigt sich auf eine
= bei Kontakt zwischen Beklagt.- u Klägeranwalt zwecks Erledigung, volle Anwaltsgebühren
= deshalb besser direkter Kontakt zu Kläger
Reaktionsmögl.keiten auf vollumf begr Klage des Mandanten
- Erfüllung der Klage sowie Anregung der klägerischen Erledig.erklärung
= 1fache ermäßigte Gerichtsgebühr
= für beide Anwälte 1,3fache Verf.gebühr
= keine Terminsgebühr
Reaktionsmögl.keiten wenn bereits ein VU gg den Mandanten nach §331 III 1 ergangen u Klage zulässig u begr ist?
= Problem: §93 nicht mehr anw.bar, da nach Erlass eines VU Beklagte zeitl nicht mehr sofort anerkennen kann
= VU nicht angreifen u sofort zahlen um weitere Kosten iRd ZVR zu vermeiden
= Einspruch ggf zurücknehmen §346
Reaktionsmögl.keiten auf tlw begründete Klage
- sofern §93 mögl (Beklagte hat keinen Anlass zur Klage gegeben), sofortiges Teilanerkenntnis
- sofern §93 nicht mögl, hat Teilanerkenntnis keinen kostenm Vorteil, da auch dann eine Terminsgebühr iHv 1,2 zum vollen Geb.streitwert entsteht, Gerichtsgebühren gleichbleiben u anerkannte Teil ohne Sicherh.leistung u ohne Abw.befugnis vorläufig vollstr.bar wäre
- Kassieren eines Teil-VU nicht sinnvoll, da K sonst vorläuf vollstr.baren Titel erhält
- tlw Erfüllen nicht sinnvoll, da dann weniger Vergleichs- u Verhdl.masse
- voller Klageabweisungsantrag, aber begr Teil unstreitig stellen, ohne Anerkenntnis/ Geständnis (+)
Reaktionsmögl.keiten bei Bestehen eigener untersch/ nicht gleichartiger Gegenansprüche
Was passiert bei Vorliegen der Voraussetzungen u Geltendmachung eines ZBR?
- besteht der klägerische Anspr ansonsten
a. soweit §93 greift, wird Anspr unter der Maßgabe anerkannt, dass eine Zug um Zug Verurteilung erfolgt (beschränktes Anerkenntnis)
b. soweit §93 nicht greift, hat Anerkenntnis keine Kostenvorteile, Klageabweisung beantragen, SV unstreitig stellen, vorsorglich ZBR geltend machen, stets Widerklage erheben (für Titel über eigenen Anspr)
Reaktionsmögl.keiten bei Bestehen eigener gleichartiger Geldansprüche
- Ansprüche sind gleichartig, eigene Anspr aber verjährt
- OS
= zu prüfen ist, wie die eigenen Anspr des M in den Rechtsstreit eingeführt werden können - Darstellen
= in Betracht kommen ZBR/ WK/ Aufrechn - Aussortieren
= ZBR scheidet aus, da Aufrechnung bei gleichartigen Forderungen lex specialis (sonst sinnlose Verurteilung zu 100€ zug um zug gg 100€) - Diskutieren
= Widerklage unbegr
= Aufrechnung ggf mögl wegen §215
Reaktionsmögl.keiten bei Bestehen eigener gleichartiger Geldansprüche
- Klageforderung sicher unbegr
- OS
= zu prüfen ist, wie die eigenen Anspr des M in den Rechtsstreit eingeführt werden können - Darstellen
= in Betracht kommen ZBR/ WK/ Aufrechn - Aussortieren
= ZBR scheidet aus, da Aufrechnung bei gleichartigen Forderungen lex specialis (sonst sinnlose Verurteilung zu 100€ zug um zug gg 100€) - Diskutieren
= da bei unbegr Klage, Aufrechnung ins Leere geht, ist WK zweckm
Reaktionsmögl.keiten bei Bestehen eigener gleichartiger Geldansprüche
- Klageforderung ist sicher begründet
- OS
= zu prüfen ist, wie die eigenen Anspr des M in den Rechtsstreit eingeführt werden können - Darstellen
= in Betracht kommen ZBR/ WK/ Aufrechn - Aussortieren
= ZBR scheidet aus, da Aufrechnung bei gleichartigen Forderungen lex specialis (sonst sinnlose Verurteilung zu 100€ zug um zug gg 100€) - Diskutieren
= Primäraufrechn ist zweckm
(+) Kostenvorteil §45 II GKG
(+) Vollstr- u Insolv.risiko wird sonst erhöht
Reaktionsmögl.keiten bei Bestehen eigener gleichartiger Geldansprüche
- Klageforderung ist zweifelhaft, sodass Klageerfolg unsicher
- OS
= zu prüfen ist, wie die eigenen Anspr des M in den Rechtsstreit eingeführt werden können - Darstellen
= in Betracht kommen ZBR/ WK/ Aufrechn - Aussortieren
= ZBR scheidet aus, da Aufrechnung bei gleichartigen Forderungen lex specialis (sonst sinnlose Verurteilung zu 100€ zug um zug gg 100€) - Diskutieren
= Kombination von Hilfsaufrechnung u Hilfswiderklage zweckm
-> Doppelangriff