Ref Anwaltsstation: Bekl.sicht 2 Flashcards
(8 cards)
Was ist zu beachten, wenn der Kläger in gewillkürter Proz.standschaft auftritt u Beklagte Gegenansprüche hat?
- Anspr gg Ermächtigenden
= keine Widerklage mögl, da sich Anspr nicht gg K richtet
= ZBR/ Aufrechnung/ isolierte Drittwiderklage gg Ermächtigenden mögl - direkten Anspr gg K in gewillkürter Proz.standschaft
= kein ZBR/ Aufrechnung mögl, da keine Ggseitigkeit
= nur mögl wenn Abtretung erfolgt
= Widerklage mögl
Was ist zu beachten, wenn der Kläger einen an ihn abgetretenen Anspr geltend macht u Beklagte Gegenansprüche hat?
- direkten Anspr gg K als Zessionar
= ZBR/ Aufrechnung/ Widerklage mögl, da Anspr jetzt dem Zessionar gehört - Anspr gg Zedent
= ZBR gem §404/ Aufrechnung gem §406
= keine Widerklage, weil nicht mehr Anspr.gegner
= isolierte Drittwiderklage wegen engen Zus.hang zw Klage u Drittwiderklage
Warum ist es ratsam bei ggs Ansprüchen sowohl gg Zessionar als auch gg Zedent vorzugehen?
= bei Klageabweisung ggü Zessionar, keine Rechtskraft ggü Zedent (inter partes)
= dann würde weiterhin Gefahr aus Richtung des Zedenten bestehen
= bei Rückabtretung zwar Rechtskrafterstreckung §325, aber nur soweit erste Abtretung wirks/ nicht wenn unwirks
Wann ist bei Gegenansprüchen zu einer Widerklage in Form einer -Feststellungswiderklage- §256 zu raten?
= wenn Gegenanspr auf Zahlung noch nicht ausreichend beziffert werden kann
Wann ist bei Gegenansprüchen zu einer Widerklage in Form einer negativen Feststellungswiderklage zu raten?
a. bei offener Teilklage des Klägers über Nichtbestehen der restl Forderung (hilfsweise)
(+) Rechtskraft nur über Teilforderung, über übrige Forderung wurde nicht entschieden u Folgegericht ist nicht gebunden u kann frei über Restforderung entscheiden
b. wenn sich K neben der Klageforderung weiterer Ansprüche berühmt, die jedoch nicht bestehen
Wann ist bei Gegenansprüchen zu einer Widerklage in Form einer Zwischenfeststellungsklage §256 II zu raten?
a. wenn Beklagter das der Klage zugrunde liegende Rechtsverhältnis der Rechtskraft zuführen will
= es wird erreicht, dass bei zweifelhaften Einzelansprüchen, die der K aus einem nicht bestehenden Rechtsverhältnis geltend macht, Rechtskraft bzgl des ges Rechtsverhältnisses erzeugt wird
b. K macht Einzelansprüche aus einem beendeten RV geltend, welches aus Sicht des B nicht beendet wurde
= zB bei Dauerschuldverhältnissen wie Miete/ Leihe..
Welche Konstellationen kommen in Betracht, wenn der eigene Vortrag des Mandanten verspätet u wegen Präklusion zurückzuweisen wäre?
= Präklusion scheidet idR aus, da sonst kein Schriftsatz mehr mögl
a. es liegt VU vor, gg das Einspr eingelegt wird
b. Widerklage erheben, dann verliert Rechtsstreit im Ganzen seine Entsch.reife, sodass keine Präklusion mehr mögl
c. Entschuldigungsgrund greift §296 I, II od bei Fristsetzung ist Fehler unterlaufen (zB fehlende Belehrung)
d. Gericht hat noch keinen Termin zur mündl Verhdl bestimmt od noch ausr Zeit um auf Vortrag zu reagieren
e. Vortrag von Rechtsansichten (können nicht präkludieren, da Beachtung vAw)
Wie ist zu reagieren, wenn gg Mandanten bereits ein Titel existiert?
= Antrag auf vorläufige Einstellung der ZVR §§719, 707 um etwaige Vollstr.schäden zu verhindern
= Ziel ist Einstellung ohne Sicherheitsleistung §719 I 2: mögl wenn VU nicht in gesetzl Weise ergangen ist (RMK)