Richtlinien Flashcards
(20 cards)
UN-Konvention
über
“UN-Konvention über die Rechte von Behinderten” (UN-BRK)
- 2006 von der UNO-Generalversammlung verabschiedet
- DE 2007 unterschrieben
- 2009 in DE ratifiziert
- aktuell in 144 Ländern ratifiziert
UN-Konvention
Art. 3
Allgemeine Grundsätze
- die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft
UN-Konvention
Art. 24
Bildung
- Recht von MmB auf Bildung nach einem integrativen (engl. inclusive) Bildungssystem auf allen Ebenen
- Volle Entfaltung ihrer Persönlichkeit, ihrer Begabung und ihrer Kreativität, sowie geistigen und körperlichen Fähigkeiten
UN-Konvention
Terfloth/Bauersfeld
“zentraler Begriff der Inklusion der UN-BRK impliziert die Berücksichtigung aller Personen ungeachtet ihrer Behinderung
=> in rechtlichen Grundlagen
=> Bereitstellung finanzieller und personeller Ressourcen im Bildungssystem
=> Barrierefreie Zugänglichkeit
KMK-Empfehlungen 1981
Empfehlungen für Unterricht in der Schule für gB
=> Sonderschulbedürftigkeit
KMK-Empfehlungen 1994
Ablösung Sonderschulbedürftigkeit durch
- Sonderpäd. Förderbedarf -
=> nicht mehr an Schulort gebunden
=> Förderschwerpunkte -Kritik:
=> Förderung nur nach Förderbedarf
=> Terfloth/Bauerfeld: NEIN => nur Fokussierung
KMK-Empfehlungen 1998
Empfehlungen für den FsgE
Grundlegende Aufgaben + Ziele => Leitziele
- Praktische Lebensbewältigung
- Selbstständigkeit + Selbstbestimmung
- Handlungsorientierung
=> Ziel: max. selbständige + unabh. Lebensführung
KMK-Empfehlungen 2011
“Inklusive Bildung von K. + Jgdl. mit Behinderungen in Schulen”
- Orientierung an UN-BRK
Ziele:
- gemeinsame E+B
- indiv. angepasste Förd.+Unterstützung
- selbstbest. Lebensführ. ermöglichen
- SoPäd. nicht überflüssig in inklusivem System
- Inkl. U enthält Maßnahmen innerer+äußerer Diff.
- FS berät allgem. Schulen
- U-Planung: indiv. Lernplanung, Förderpläne, Dokumantation
- Gleichberechtigte Teilhabe
- Nachteilsausgleich
BayEUG
über
“Bayerisches gesetzt über das Erziehung- und Unterrichtswesen”
- regelt für öffentliche und private Schulen das Schulrecht (Bayern)
- 2014 zuletzt geändert
BayEUG
Art. 1
=> Bildungs- und Erziehungsauftrag
- Wissen vermitteln sowie Geist, Körper und Charakter bilden
BayEUG
Art. 2
=> Aufgaben der Schulen
- inklusiver Unterricht ist Aufgabe der Schulen
BayEUG
Art. 19
Aufgaben der FS
- FS diagnostizieren, erziehen, unterrichten, beraten und fördern Kinder und Jgdl.
- Indiv. Vermittlung von E+B trägt zur Persönlichkeitsbildung bei. E+U können ggf. pflegerische Aufgaben beinhalten.
BayEUG
Art. 20
Förderschwerpunkte
=> Aufbau und Gliederung von FSs
- Sehen
- Hören
- körperl. und motor. Entwicklung
- geistige E.
- Sprache
- Lernen
- emotional-soziale E.
BayEUG
Art. 21
MSD
- MSD unterstützen die Unterrichtung von SS mit spFb, die eine allg. bildende Schule besuchen (oder andere FS)
- MSD diagnostizieren, fördern, beraten, koordinieren
- von nächst gelegener FS geleistet
BayEUG
Art. 22
Schulvorbereitende Einrichtung und MSH
BayEUG
Art. 30a
Zusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen
(7) Formen des kooperativen Lernens
- Kooperationsklassen
- Partnerklassen
- offene Klassen der FSs
BayEUG
Art. 30b
Inklusive Schule
(1) Die inkl. Sch. ist ein Ziel der Schulentwicklung aller Schulen
(2) Einzelne SS mit spFb besuchen allg. Schule mit Beachtung ihres FBs. Hilfe durch MSD
(3) Schulprofil “Inklusion”
Grdl. hierbei: Gemeinsames Bildung- und Erziehungskonzept
BayEUG
Art. 35
Schulpflicht
(1) jeder unterliegt der Schulpflicht
(2) Dauer: 12 Jahre
BayEUG
Art. 41
Schulpflicht für SS mit spFb
(1) Erfüllung an allg. Schule oder FS. Erziehungsberechtigte/Volljährige entscheiden über schulischen Lernort
(2) Aufnahme an FS setzt sopäd. Gutachten voraus
(3) SS müssen Fs besuchen wenn…
- indiv. spFb an allg. Schule nicht gedeckt werden kann
- Unterst.mögl. trotz Schulprofil “Inklusive” nicht ausreichend
- SS dadurch in Entwicklung gefährdet ist
- Rechte von Mitgliedern d. Schulgemeinschaft gefährdet
BayEUG
Art. 52
Nachweis des Leistungsstandes, Bewertung der Leistungen, Zeugnisse
(2) Bei SS mit spFb in Pflichtschulen können Noten durch allg. Bewertungen ersetzt werden