UN-Konvention
über
“UN-Konvention über die Rechte von Behinderten” (UN-BRK)
UN-Konvention
Art. 3
Allgemeine Grundsätze
UN-Konvention
Art. 24
Bildung
UN-Konvention
Terfloth/Bauersfeld
“zentraler Begriff der Inklusion der UN-BRK impliziert die Berücksichtigung aller Personen ungeachtet ihrer Behinderung
=> in rechtlichen Grundlagen
=> Bereitstellung finanzieller und personeller Ressourcen im Bildungssystem
=> Barrierefreie Zugänglichkeit
KMK-Empfehlungen 1981
Empfehlungen für Unterricht in der Schule für gB
=> Sonderschulbedürftigkeit
KMK-Empfehlungen 1994
Ablösung Sonderschulbedürftigkeit durch
- Sonderpäd. Förderbedarf -
=> nicht mehr an Schulort gebunden
=> Förderschwerpunkte -Kritik:
=> Förderung nur nach Förderbedarf
=> Terfloth/Bauerfeld: NEIN => nur Fokussierung
KMK-Empfehlungen 1998
Empfehlungen für den FsgE
Grundlegende Aufgaben + Ziele => Leitziele
- Praktische Lebensbewältigung
- Selbstständigkeit + Selbstbestimmung
- Handlungsorientierung
=> Ziel: max. selbständige + unabh. Lebensführung
KMK-Empfehlungen 2011
“Inklusive Bildung von K. + Jgdl. mit Behinderungen in Schulen”
Ziele:
BayEUG
über
“Bayerisches gesetzt über das Erziehung- und Unterrichtswesen”
BayEUG
Art. 1
=> Bildungs- und Erziehungsauftrag
BayEUG
Art. 2
=> Aufgaben der Schulen
BayEUG
Art. 19
Aufgaben der FS
BayEUG
Art. 20
Förderschwerpunkte
=> Aufbau und Gliederung von FSs
BayEUG
Art. 21
MSD
BayEUG
Art. 22
Schulvorbereitende Einrichtung und MSH
BayEUG
Art. 30a
Zusammenarbeit von Schulen, kooperatives Lernen
(7) Formen des kooperativen Lernens
- Kooperationsklassen
- Partnerklassen
- offene Klassen der FSs
BayEUG
Art. 30b
Inklusive Schule
(1) Die inkl. Sch. ist ein Ziel der Schulentwicklung aller Schulen
(2) Einzelne SS mit spFb besuchen allg. Schule mit Beachtung ihres FBs. Hilfe durch MSD
(3) Schulprofil “Inklusion”
Grdl. hierbei: Gemeinsames Bildung- und Erziehungskonzept
BayEUG
Art. 35
Schulpflicht
(1) jeder unterliegt der Schulpflicht
(2) Dauer: 12 Jahre
BayEUG
Art. 41
Schulpflicht für SS mit spFb
(1) Erfüllung an allg. Schule oder FS. Erziehungsberechtigte/Volljährige entscheiden über schulischen Lernort
(2) Aufnahme an FS setzt sopäd. Gutachten voraus
(3) SS müssen Fs besuchen wenn…
BayEUG
Art. 52
Nachweis des Leistungsstandes, Bewertung der Leistungen, Zeugnisse
(2) Bei SS mit spFb in Pflichtschulen können Noten durch allg. Bewertungen ersetzt werden