Schuldrecht - Leistungsstörung Flashcards

1
Q

Gebiete Leistungsstörung

(2 je 2 Arten mit wichtigen §)

A
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2
Q

Schuldnerverzug

(4 Voraussetzungen mit §, 4 Rechtsfolgen mit §)

A

Vorausetzungen:

  1. Durchsetzbarkeit (hautpsächlich Fälligkeit)
  2. Mahnung
    • Ernstliche Leistungsaufforderung
    • Entbehrlichkeit der Mahnung bei (§286 (2,3) ) Kalendermäßiger Leistungszeit
  3. Nichtleistungs des Schuldners
  4. Vertretungsmüssen (§286 (4) )
    • kein Verzug unter Umständen, die ich nicht vertreten muss (Definition §267)

Rechtsfolgen:

  1. Ersatz des Verzögerungsschadens nach §280
    • Schaden durch die Nichterfüllung des Vertrages
  2. Schadenersatz statt Leistung nach §281
    • Wert der Leistung als Ersatz
    • zusätzliche Voraussetzung: angemessene Nachfristsetzung
    • Bsp.: falls Ersatzgegenstand teurer ist
  3. Rücktrittsrecht des Gläubigers nach §323
    • vom Vertrag
  4. Schuldner hat auch Zufall zu vertreten nach §287
    *
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3
Q

Voraussetzung der Unmöglichkeit der Leistung

A
  1. Unmöglichkeit liegt vor nach § 275 abs 2 und 3
  2. Gattungsschuld
    • wird unmöglich, wenn alle Ding der Gattung zurstört sind
    • oder, wenn Konkretisierung auf Einzelstück erfolgt war nach §243
      • wenn der Schuldner die Leistungshandlung vorgenommen hat
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4
Q

Rechtsfolgen der Unmöglichkeit

A
  1. Leistungspflicht erlischt nach §275
  2. Gegenleistungspflicht erlischt ebenfalls nach § 326 Abs 1
    • Ausnahmen nach § 326:
      • Gläubiger hat die Unmöglichkeit zu verantworten (Satz 1)
      • Im Verzug der Annahme durch den Gläubiger (Satz 2)
      • Gefahrenübergang nach §§ 446 ff
  3. Sekundärtansprüche
    • Rücktritt
    • Herausgage Ersatzgegenstand
    • Schadenersatz statt der Leistung
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5
Q

Voraussetzungen Gläubigerverzug

A
  1. Erfüllbarkeit der Leistung nach §271
    • möglich zum frühsten Zeitpunkt
  2. Angebot der Leistung muss erfolgen
    • Tatsächliches Angebot nach § 294 (durchführung)
    • Wörtliches nach § 295 bei Annahmeverweigerung
    • Entbehrliches Angebot nach § 296 bei
  3. Nichtannahme der Leistung nach § 299
    • Verzug nur, wenn Leistungserbringung angekündigt wurde
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6
Q

Gläubigerverzug Rechtsfolgen

A
  1. Schuldner haftet nur noch für Vorstatz oder grober Fahrlässigkeit nach §300
  2. Gegenleistungspflicht bleibt bei nicht zu vertretender Unmöglichkeit bestehen nach §326
  3. Gläubiger hat Mehraufwendungen zu ersetzen nach §304
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7
Q

Vertretenmüssen

(Zugehörigkeit?, Grundsatz (2 §), 3 Ausnahmen)

A

Schadenersatzansprüche in folge von Leistungsstörungen gemäß §280 (Leistungsverzug) erfordern.

Grundsatz:

  1. Verschulden des Schuldners erforderlich nach §276 BGB
    • Vorsatz oder
    • Fahrlässigkeit nach Abs 2.
  2. Verschulden des Erfüllungsgehilfen § 278

Ausnahmen:

  1. Abweichende Vereinbarung
  2. Inhalt des Schuldverhältnisses
  3. Abweichende ges. Bestimmungen
    • Haftung für Zufäll während Schuldverzug nach §287 (nicht, wenn Zufall auch bei rechtz. Leistung eingetreten wäre
    • nur Vorstatz oder grobe Fahrlässigkeite zu vertreten nach §300
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8
Q

Voraussetzungen für Gewährleistungsrecht beim Kauf

(4 Voraussetzungen)

A
  1. Bestehen eines Mangels
    • Sachmängel nach §434 oder Rechtsmängel nach §435
    1. negative Abweichung von Vereinbartem, vertragl. Vorausgesetztem oder üblichen (auch Werbeaussagen oder Etikettierung
    2. Falsche Montage des Verkäufers​ (Abs. 2)
    3. Lieferung anderer Sache (Abs 3)
  2. Mangel bei Gefahrübergang vorhanden
    • Mangel muss nach §§ 446 & 447 bei Gefahrenübergabe vorhanden sein
    • Beweißumkehr nach §477 für 6 Monate bei Verbrauchsgütern
  3. Erfolglose Nachfristsetzung anch §281 Abs. 1
    • entbehrlich bei: Unbehebarer Mangel (§326), Leistungsverweigerung (§323) und unzumutbare Nacherfüllung (§440)
  4. Kein Ausschluss
    • Kenntnis des Käufters (§442)
    • Bertraglicher Gewährleistungsausschluss
      • Unzulässig bei Arglist des Verkäufers
      • Grenzen des ABG (§309)
      • Bei Verbrauchsgütern nach §475
    • Fehlende Rüge bei Handelskauf (§377 HGB)
    • Verjährung
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9
Q

Voraussetzungen für Gewährleistungsrecht beim Kauf

(4 Voraussetzungen)

A

Bestehen eines Mangels

  • Sachmängel nach §434 oder Rechtsmängel nach §435
  • ​negative Abweichung von Vereinbartem, vertragl. Vorausgesetztem oder üblichen (auch Werbeaussagen oder Etikettierung
    • Falsche Montage des Verkäufers​ (Abs. 2)
    • Lieferung anderer Sache (Abs 3)

Mangel bei Gefahrübergang vorhanden

  • Mangel muss nach §§ 446 & 447 bei Gefahrenübergabe vorhanden sein
  • Beweißumkehr nach §477 für 6 Monate bei Verbrauchsgütern

Erfolglose Nachfristsetzung anch §281 Abs. 1

  • entbehrlich bei: Unbehebarer Mangel (§326), Leistungsverweigerung (§323) und unzumutbare Nacherfüllung (§440)

Kein Ausschluss

  • Kenntnis des Käufters (§442)
  • Vertraglicher Gewährleistungsausschluss
    • Unzulässig bei Arglist des Verkäufers
    • Grenzen des ABG (§309)
  • Bei Verbrauchsgütern nach §475
  • Fehlende Rüge bei Handelskauf (§377 HGB)
  • Verjährung
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10
Q

Rechtsfolgen des Gewährleistungsrechts beim Kauf

(4 Stück)

A

Nach §437:

  1. Nacherfüllung (§439)
    • Nachlieferung oder Nachbesserung
    • Anspruch ausgeschlosse bei Unverhältnissmäßigkeit oder Unmöglichkeit
  2. Rücktritt (§323)
    • Folge: rückzahlung des Kaufpreises (§346ff)
    • Zusätzliche Voraussetzung: Erheblichkeit des Mangel (§323 Abs. 5)
  3. Minderung (§441)
    • Folge: Herrabsetzung des Kaufpreises/Teilrückzahlung
    • Höhe nach §441
  4. Schadenersatz
    • Zusätzliche Voraussetzung: Vertretenmüssen des Verkäufers
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11
Q

Änderungen Gewährleistungsrecht Werkvertrag ggü. Kaufvertrag

A

§ 634

Kein Gefahrenübergang nötig

Zuätzliche Rechtsfolge möglich: Ersatzvornahme (selbst beseitigen und Ersatz der Aufwendungen)

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12
Q

Änderungen Gewährleistungsansprüche beim Mietrecht

A

In §§ 535 536 und 543

Voraussetzung:

  • Sach- oder Rechtsmanagel
  • Fehlende zugesicherte Eigenschaft
  • ausgeschlossen beim Kenntnis des Mangelns

Rechtsfolge:

  1. Mangelbeseitigung
  2. Minderung
  3. Ersatzvornahme
  4. Schadenersatz
  5. Fristlose Kündigung
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