Verkehrslehre (Rechtsgrundlagen) Flashcards

(8 cards)

1
Q

Rechtsgrundlagen

A

Anfangsverdacht liegt vor und reicht um anzuhalten!
> Bereich OWIG Vortest = 0,5 - 1,09 Promille Atemluft ohne Ausfallerscheinungen!!!
» 24a StVG
» 24c StVG (Fahranfänger über 0,0 Promille - 0-Promille-Grenze)

  • körperliche Untersuchung nach 81a StPO ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist
    » Blutprobe wäre zulässig, demnach erst recht die Mindermaßnahme - beweissichere Atemalkoholanalyse
  • Durchführung unter Mitwirkung ist freiwillig!!
    » d.h. rechtliche Grundlage 81a StPO i.V.m. 46 OWiG
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2
Q

Aufnahme/Wirkung - und Abbau von Alkohol (med. Ethanol)

A

Aufnahme:

  • über Mund in die Schleimhäute von Magen und Darm
  • danach werden Blutbahn u. weitere Organe erreicht
  • im Durchschnitt ist nach 1 Stunde die größte Konzentration im Blut erreicht
  • angekommen im Gehirn hemmt sie die Signalverarbeitung

Wirkung:
- verändert Wahrnehmung und Verhalten
- kleine Mengen = entspannend und aufmunternd
- größere Mengen nehmen zunehmend Einfluss auf Wahrnehmung (keine Pauschalwerte, alles individuell)
> ab 0,3 Promille = Einschränkung des Sehfeldes
> ab 0,5 Promille = nachlassende Raktionsfähigkeit
> ab 1,0 = Risikobereitschaft und Aggressivität steigt, Sprachstörungen setzen ein
> ab 3,5 = Einsetzen lebensbedrohlicher Zustände
> ab 5,0 = Tod

> immer in Abhängigkeit vom Alter, der körperl. Konstitution und den individuellen Trinkgewohnheiten

Abbau:
> erfolgt über die Schleimhäute des Magens und des Dünndarms
> vorrangig in der Leber 90% als “zuständiges” Organ
> aber auch in geringeren Anteilen über die Haut und Atemluft

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3
Q

Beweisgrenzen (Alkohol)

Ordnungswidrigkeiten (OWI)

A

24 Abs. 1 StVG
Verkehrsmittel: Kraftfahrzeug (gilt nur dafür)
zulässiges Beweismittel: Draeger 9510 (hat Beweiskraft) AAK, Blut BAK
= OWiG zwischen 0 5 - 1,09 Promille (ab 0,25mg/l - nur eine Umrechnung deswegen immer schauen was angezeigt wird)

24c StVG
Verkehrsmittel = Kraftfahrzeug
Zulässiges Beweismittel: Draeger 9510 AAK, Blut BAK, Zeugenaussage
= OWiG, (ab 0,15 Promille = Anzeigetoleranz)
BETRIFFT = NUR FAHRANFÄNGER in der Probezeit, vor Vollendung des 21. Lebensjahres

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4
Q

Relative- und absolute Fahruntüchtigkeit

A

Relative Fahruntüchtigkeit = ist, wer unter den absoluten (gesetzlich vorgeschriebenen) Grenzwerten (unter 1,1 Promille) bleibt und erst weitere Umstände ergeben, dass der Alkoholgenuss zur Fahruntüchtigkeit geführt hat. (Schon ab 0,3 Promille kann relative Fahruntüchtigkeit vorliegen)

Absolute Fahruntüchtigkeit = liegt vor, wenn die vom Gesetzgeber (für die entsprechende Fahrzeugart) vorgegebene Grenzwerte (BAK) (ab
1,1 Promille ) erreicht bzw. überschritten worden sind

BAK= Blutbahnalkoholkonzentration
AAK= Atemalkoholkonzentration
AE= Ausfallerscheinung
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5
Q

Beweisgrenzen (Alkohol) > Straftaten

316 Abs. 1 StGB

A

316 Abs. 1 StGB
Verkehrsmittel = Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge, Fahrräder und weitere)
- Fahrzeuge (allg) = rel. Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille + AE (Ausfallerscheinung)
- Kraftfahrzeuge = relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille + AE, absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille
- Fahrrad = relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille + AE, absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille 1,6 Promille

Zulässiges Beweismittel: Blut BAK
= Straftat

(Wenn Verdacht besteht, dass Alkohol getrunken wurde erst freiwilligen Alkoholtest anbieten, bei Verweigerung = Bluttest durch richterlichen Beschluss, wenn Richter nicht zu erreichen ist = selbst Bluttest anordnen u. richterlichen Beschluss nachreichen! Weil Gefahr im Verzug)

Strafe = Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe

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6
Q

Beweisgrenzen Alkohol > Straftat

315c Abs. 1 Nr. 1a StGB (konkrete Gefährdung von Leib, Leben o. Sachen von bedeutendem Wert)

A

Verkehrsmittel = Fahrzeuge

  • Fahrzeuge (allg.) Relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille + AE (+ konkrete Gefährdung)
  • Kraftfahrzeuge = relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 - 1,09 Promille + AE, Absolute Fahruntüchtigkeit = ab 1,1 Promille (+ konkrete Gefährdung) > dann Blutabnahme
  • Fahrrad = rel. Fahruntüchtigkeit ab 0,3 - 1,59 Promille + AE , Abs. Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille (+ konkr. Gefährdung)

Zulässiges Beweismittel = Blut BAK

Strafe = Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe

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7
Q

Dräger Alkoholtest 9510

A
  • müssen unbeschädigt sein! (Auch kleinster Riss im Siegel z.B.) > um Manipulation auszuschließen

Grundsätze für Messung:

  • Wartezeit 20 Minuten nach (offiziellem) Trinkende > i.d.R. Feststellzeit Dräger 6510
  • Zeitraum von 10 Minuten von Messung nachweislich jede Aufnahme von Substanzen durch Mund und Nase ausgeschlossen werden (= Kontrollzeit)
  • Probanden sind Zweck und Art der Messung sowie eine Mitwirkung zu erläutern
  • äußere Umweltbedingungen beachten/Umgebungen frei von alkoholischen Dämpfen

Während der Messung:

  • Proband muss 2 Atemproben abgeben
  • Je Probe 1 Mundstück
  • Minimalstörung 6l/min
  • 60 sek pro Atemprobe Zeit
  • ruhiges u. kontinuierliches Atmen durch das Mundstück
  • zwischen dem 1. und 2. Test vorgeschriebene Wartezeut von 2 Minuten
  • Mittelwert bei der Messung wird als Messergebbis
  • Ausdruck muss mit angrzeigtem Ergebnis übereinstimmen

Fehler die zum Abbruch des Messzyklus führen:
- Bei einer der Einzelmessungen 3. Versuch gescheitert
- Gerät erkennt Mundrestalkohol beim Probanden
> z.B. durch Ausstoßen
> Erneute Wartezeit von 15 Minutrn vor der nächsten
> Ablauf der 60 sek für Atemprobe
> Zeit für Gesamtmessung abgelaufen
> Zeit zwischen der Messung (5 Minuten) abgelaufen

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8
Q

Blutbahnalkoholkonzentration (BAK)

A

Durch Widmark-Formel errechnet bzw. nachgewiesen (weil BAK meist erst Stunden nach Kontrolle erfolgt)

BAK in Promille = Alkohol in Gramm / Körpergewicht in Kilogramm x Anteil der Körperflüssigkeit

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