WDH Sachenrecht für SPB Flashcards

1
Q

Kausalhaftung - §1004

A

Die zurechenbare Verbringung von Stoffen in die Sphäre eines Dritten stellt so lange eine Störung dar, bis dieser Gegenstand entfernt wurde. Dies gilt ausdrücklich unabhängig da- von, ob die störende Substanz dem Störer gehört oder eben nicht.

Grundlage der negatorischen Haftung sei nur, dass die Substanz in Folge eines dem Störer zurechenbaren Verhaltens, welches auch schuldlos sein kann, auf das fremde Grundstück gelangt ist und dort nun noch anzutreffen ist.
Es solle gerade nicht ausreichen, wenn der Störer die tatsächliche Inanspruchnahme fremden Eigentums beendet und sich in die Grenzen seines eigenen Rechtskreises zurückzieht.

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2
Q

Usurpationstheorie - §1004

A

Die Usurpationstheorie will Eigentumsbeeinträchtigungen auf die Fälle einer Rechtusurpation beschränken. § 1004 BGB verlange nur die Beseitigung einer gegenwärtigen Beeinträchtigung des dinglichen Rechts im Sinne einer tatsächlichen Inanspruchnahme des Eigentums durch einen Dritten. Es muss „das Eigentum von einer fremden Rechtssphäre überlagert werden, ein Stück Eigentum durch einen Dritten ausgeübt werden, das, was dem Gestörten fehlt, der Störer innehaben.“

(-) Regelmäßig wird der zweiten Ansicht vor- geworfen, sie schaffe für die Fälle der Dereliktion Rechtsschutzlücken, da sich der Störer durch eine bloße Eigentumsaufgabe seiner negatorischen Verantwortung entziehen könne.
(+) Dem wird entgegengehalten, dass die Rechtsordnung neben § 1004 BGB den § 823 BGB vorsieht, sodass beim schuld- haften Handeln – und nur dies verpflichtet nach dem BGB zu Schadensersatz – die Dereliktion eine Haftung auch nicht ausschließt.

(+) Für die Usurpationstheorie spricht hinge- gen, dass § 1004 BGB „verwandt“ mit § 985 BGB ist. Für letzteren ist unumstrit- ten, dass die gegenwärtige Situation maß- geblich ist. Folglich muss bei § 985 BGB noch gegenwärtig unrechtmäßiger Besitz bestehen und dadurch die Herrschaftsbefugnis des Eigentümers usurpiert werden. Dieser Gedanke sei auch auf § 1004 BGB zu übertragen.

(+) Auch gelingt nur der Usurpationstheorie, eine überzeugende Abgrenzung zwischen dem verschuldensabhängigen (deliktischen) Schadensersatz und der verschuldensunabhängigen Störungsbeseitigung i.S.v. § 1004 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

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3
Q

Rechtsfolge §1004

A

Nach der Rechtsprechung wird die Wiederbenutz- barkeit geschuldet, d. h. wohl neben der Entfernung des Steins auch die Ersetzung der Fensterscheibe.

Die actus contrarius-Theorie will nur eine Pflicht zur störungsumkehrenden Handlung etablieren, d.h. lediglich der Stein muss aus dem fremden Eigentum entfernt werden, jedoch die mittelbare Störung (Fensterscheibe) nicht behoben werden.

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4
Q

Erwerb vom nichtberechtigten Minderjährigen

A

STR!

  1. Ansicht - Theorie des nachteiligen Geschäfts
    = Die Übereignung scheitert schon an §§ 107, 108 I BGB, da sie kein rechtlich vorteilhaftes Geschäft für den Minderjährigen darstellt
    (+) Schuldrechtliche Ausgleichsansprüche gegen den Minderjährigen
    (+) Vergleich mit § 179 III 2 BGB
  2. Ansicht - Restriktionstheorie
    = Der gutgläubige Eigentumserwerb von einem nichtberechtigten Minderjährigen, der die für ihn fremde Sache ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters veräußert, scheitet an einer teleologischen Reduktion des § 932 I 1 BGB
    (+) Zweck der Vorschriften über den redlichen Erwerb
    –> Würde man einen gutgläubigen Erwerb vom nichtberechtigten Minderjährigen zulassen, würde man den Erwerber bei Kenntnis der Nichtberechtigung noch mit dem Eigentumserwerb belohnen. Das kann nicht Sinn und Zweck der Vorschriften sein.
  3. Ansicht - Theorie der Zubilligung des Gutglaubensschutzes
    = Ein gutgläubiger Erwerb ist auch dann möglich, wenn der Minderjährige ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eine fremde Sache veräußert
    (+) Schutz nur für eigene Interessen des Minderjährigen
    (+) Ansprüche gegen den Minderjährigen nicht relevant
    (+) Schutzziel des § 932 BGB
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5
Q

VSS (Buch)Grundschuld

A

a. Einigung
b. (Auschluss) Brieferteilung
c. Eintragung
d. Berechtigung
- -> bei fehlender Berechtigung §892

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6
Q

GrundVSS der Erwerb einer Grundschuld vom Nichtberechtigten

A

a. Einigung
b. (Auschluss) Brieferteilung
c. Eintragung
d. RGesch iSe Verkehrsgeschäft
e. VSS des §892
- Bezugspunkt
- Gutgläubigkeit

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7
Q

Kann eine Vormerkung gutgläubig erworben werden?

A

= immer dann zu prüfen, wenn der Bewilligende nicht Eigentümer des mit der Vormerkung zu belegenden Grundstücks ist.

  • nicht nach §892 weil kein Recht an einem GS sondern nur ein schuldR Anspruch
  • aber Verfg. welche im Rahmen des §893 erworben werden kann
    Aber nicht, wenn die schuldrechtliche Forderung fehlt!
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8
Q

Umfang der Wirkungen einer entstandenen Vormerkung bspw. für Widerspruchseintragung

A
  • Eintragung eines Widerspruchs stellt keine Verfg. dar, soll lediglich gutgl. Egt.erwerb hindern
  • Aber auch gutgl. Erwerb der Vormerkung nach §§892,893
    (+) um umfassenden Schutz zu gewährleisten muss der §883 II die Vormekrung auch für Handlungen gelten, welche keine Verfg. darstellen
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9
Q

Vss Aufrechung

A

1 Gegenseitigkeit
2 Gleichwerigkeit
3 Fälligkeit der InsO Ford
4 Erfüllbarkeit des Hauptanspruchs (Anspr. auf den Gl. leistet)

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