ZPO 03.01.20 Flashcards

Der Zivilprozess (Einführung) (35 cards)

1
Q

Sind dashcams vor G. zul.?

A

Abwägung Prozessinteresse ./. R. am eigenen Bild (unprobl. wenn Gefilmter einwilligt)

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2
Q

Was ist ein Vergleich?

A

Ein Vertrag zwischen den Parteien gem. 779 BGB, 278 V ZPO im Rahmen der gütlichen Streitbeilegung

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3
Q

Wann findet kein Vergleich statt?

A

Beteiligung von Versicherungen (Verkehrsunfall); Arzthaftung

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4
Q

Wann kann von der AO des pers. Erscheinens abgesehen werden, 141 ZPO?

A

bspw. bei Nachbarschaftssachen kann es sinnvoll sein nur die RAe zu laden, um eine gütliche Einigung zu finden. Die Parteien dürfen aber denn erscheinen, wenn sie unbedingt wünschen

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5
Q

Wann sollen im Wege des Beschleunigungsgrundsatzes die Zeugen sofort geladen werden?

A

Wenn kein Vergleich möglich ist.

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6
Q

Was bedeutet “Der Rechtsstreit ist ausgeschrieben” vom Anwalt in der Klageschrift?

A

Es soll ein Termin für die mündliche Verhandlung anberaumt werden

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7
Q

Was ergeht beim Fernbleiben eines Zeugen?

A

Es wird ein Ordnungsgeld erlassen

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8
Q

Nach Anberaumung des mündlichen Termins sind noch vorbereitende Schriftsätze mgl., 129 ZPO. Werden diese auch der Gegenpartei zu gestellt?

A

Ja

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9
Q

Was wird durch das schriftliche Vorverfahren schriftlich vorbereitet?

A

Die mündliche Verhandlung

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10
Q

Aus welchen 3 Schritten besteht eine wirksame mündliche Verhandlung, 128 ZPO?

A
  1. Güteverhandlung, 278 ZPO
  2. Erörterung des Sach- und Streitstandes durch das G.
  3. Stellung der Sachanträge, 137 ZPO (unabdingbar)
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11
Q

Woraus ergibt sich die Erörterung des Sach- und Streitstandes durch das G. in der mündlichen Verhandlung?

A

Durch die Prozessleitungsverantwortung, 139 ZPO

“Soweit erf.” = muss nicht, sollte aber dennoch eine rechtl. Einordnung erfolgen

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12
Q

Wie erfolgt die Stellung der Sachanträge in der mündlichen Verhandlung idR?

A

Durch Bezugnahme auf die Schriftstücke

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13
Q

Wann kann das G. von 128 II ZPO Gebrauch machen und auf eine mündliche Verhandlung verzichten?

A

Nur wenn die Parteien aktiv zustimmen (Schweigen nicht mgl)

  • wenn der SV unstr. ist und nur die rechtl. Konsequenz str. ist (VW-Abgasfälle)
  • Zum Ende des Verfahrens, um keinen weiteren Termin anberaumen zu müssen, wenn vorher schon Termine stattfanden (RAe erhalten nur 1x Termingebühr; Anders im Strafprozess)
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14
Q

Ist ein Vergleich ohne Widerruf ein ordnungsgem. Abschluss des Verf.?

A

Ja

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15
Q

Können Tatsachen, die nicht Teil der mündl. Verhandlung waren, Gegenstand der Urteilsfindung sein?

A

Nein

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16
Q

Wann ist eine mündliche Verhandlung entbehrlich?

A

Beschlüsse, Anerkenntnis, VU, Bagaellverfahren 495a ZPO

17
Q

Was versteht man unter “Flucht in die Säumnis”?

A

§§ 330 f. ZPO: Bsp:

Der RA tritt nicht auf, weigert sich zB einen Antrag zu stellen, obwohl er anwesend war und verhandelt hat. Gegen ihn ergeht ein VU gegen das er Einspruch erhebt. So verschafft er sich mehr Zeit, kann weitere Beweise prüfen und diese dann im Verfahren anbringen.

18
Q

Wann wird das Urteil verkündet?

A

310 ZPO:

  • im Termin der mündl. Verhandlung
  • oder binnen 3 Wo. nach der mündl. Verhandlung
19
Q

Wann und wie wird ein früher erster Termin anberaumt?

A

275

  • Termin wird mit Zustellug der Klage anberaumt
  • geeignet für Fälle, die hässlich werden können - zeitnahe Güteverhandlung
  • bes. einfache Verfahren
  • bes. Beschleunigungsgrund (Räumungsklagen)
20
Q

Kann ein Sachverständiger gegen den Willen der Parteien vom Gericht bestellt werden?

A

Nein. Die Parteien müssen zustimmen. Dennch handelt es sich um einen Gehilfen des G., Parteien sagen ob Sachverständiger, was /wann /we

21
Q

Kann das G. von Amts wegen Zeugen ernennen und vernehmen?

A

Nein. das ist eine bewusste Entscheidung der Parteien. Wenn Widerspruch zu Akte (zB nur 2 von 3 Zeugen genannt), kann das G. nachfragen, ob alles ok, 139 ZPO

22
Q

Wass müssen die Parteien tun, wenn der Ri. im Verfahren eigenmächtig ermittelt und gg. den Beibringungsgrundsatz verstößt?

A

Befangenheitsantrag (Ablehnungsgesuch) stellen 42 ZPO

23
Q

Müssen die Parteien auch eine rechtl Einschätzung beibringen?

A

Nein, der Beibringungsgrundsatz umfasst nur den LebensSV

24
Q

Ablauf des str. Zivilprozesses?

A
  1. schriftl. Erhebung der Klage und deren Zustellung an die beklagte Partei (253)
  2. schriftl. Klageerwiderung (276 I 2, 277 I-III)
  3. idR Replik (277 IV)
  4. Vorbereitung des Termins zur mündl. Verhandlung (273)
  5. Terminbestimmung (216)
  6. ggf. weitere Schriftsätze der Parteien bis zum Termin (zu dessen Vorbereitung, 129)
  7. mündl. Verhandlung (128 I, 137, 279)
  8. ggfs. Beweisaufnahmen und weitere Termine (284 f)
  9. Urteilsverkündung (310)
25
Wirkung der Klage?
Rechtshängigkeit 261 I ZPO - 261 III: Zust. des G. und keine anderweitige Rshängigkeit - Hemmung der Verj. 204 BGB - bei Zahlungsklagen: (A) auf Prozesszinsen 291 BGB - Zinslauf beginnt einen Tag nach Zustellung
26
Muss die Klage zugestellt werden, wenn der Ri. sie für unzul. hält?
Ja
27
Was bedeutet Streitgegenstand?
zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff: besteht aus SV und prozessualen Antrag - alles was mit Klageschrift anhängig gemacht wurde
28
Wer kann über den Streitgegenstand verfügen?
Nur die Klagepartei. Die Beklagte kann Widerklage (33 ZPO) oder Anerkenntnis (307 ZPO)
29
Kann das G. auch von Amts wegen ermitteln?
Grds. nicht (Beibringungsgrundsatz) Ausn.: 142-144 ZPO
30
Wer muss im Wege der Darlegungslast was beweisen?
Grds. (A) begr. Tats.: Kläger (A) hemmende Tats.: Bekl.
31
Welches (P) besteht in Darlegungslast?
Kl. kann (A) begr. Tatsachen nicht darlegen, weil sie in der Sphäre des Bekl. liegen. - sekundäre Darlegungslast (RichterR): Bekl. musss sich äußern Vor.: 1. Eine Partei verfügt über Info, weil es ihre Sphäre ist 2. die andere Partei braucht die Info, um den (A) zu begr. 3. dem anderen ist die Äußerung zumutbar (grds. +)
32
Streitwert der Berufung?
> 600€, 511 II Nr.1 ZPO
33
Was passiert, wenn die Verteidigungsbereitschaft nicht binnen 2 Wo. angezeigt wird?
VU im schrifl. Vorverfahren, 331 III ZPO
34
Wieso darf sich die Kl. im schriftl. Vorverfahren 2x äußern und die Bekl. nur 1x?
Weil die Kl. nicht weiß, was die Bekl. behauptet
35
Wann erfolgt keine Beweisaufnahme?
- wenn SV unstr. - wenn Güteverhandlung (278) - Klagerücknahme - Kostenentscheid (269) - Anerkenntnis (307)* - Entw. im AG Verf. - Klageverzicht (306)* - Säumnisurteil* * 313b: ohne TB und Entscheidunggründe)