3. Die Grundherrschaft in der vormodernen Wirtschaft Flashcards

1
Q

Grundherrschaft - Element der frühen Rechtswirklichkeit

A

▪ Realität von Herrschaft und Recht bestimmt durch
− Agrarische Prägung der Wirtschaft
− Differenzierung von Herrschaftsbeziehungen im ländlichen Raum
(Greifbar in: Grundherrschaft, Lehnsrecht)

• Grundherrschaft - Herrschaft über Grund und Boden sowie die darauf siedelnden (u. U. persönlich freien) Leute - Begriff belegt seit etwa 14. Jh.
• Grundherrschaft prägt Sozial- und Wirtschaftsordnung auf dem Land bis zum 19. Jahrhundert

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2
Q

Die drei Entwicklungstypen der Grundherrschaft

A
  1. Villikationsverfassung (Hinweise im 8. Jhr.)
  2. Rentengrundherrschaft (etwa seit dem 11. Jhr.)
  3. Gutsherrschaft (ab ca. 16 Jhr.)
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3
Q

Villikationsverfassung

A

Organisation der Agrarproduktion:

Zweiteilung des grundherrlichen Landes:
– Salland: Eigengut des Grundherrn
– Hufeland: Zuweisung an die unfreien Bauern

Verpflichtungen des Hufelands:
- Frondienst auf dem Saaland
- (hohe) Abgaben

Haupthof des Grundherrn regiert anderen Hof
− Ort des Hofgerichts
− Unterkünfte für Tagwerker (Gesinde)
− Verwaltung durch maior oder villicus (Verwaltungsordnung)

Diesem Hof sind weitere – abhängige – Höfe zugeordnet
=> Fronhofsysteme
− Hierarchisch gegliederte Hofsysteme (Ober-/Unterhof)
− Häufig: Verselbständigung der maiores zu eigenständigen Grundherren

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4
Q

Rentengrundherrschaft und Gutsherrschaft

A

ca. 11. Jahrhundert Übergang zur Zins-/ Rentengrundherrschaft (Dominanz bis etwa 16. Jh.)

Unterschied zur Villikationsverfassung: Geschuldet werden - schwerpunktmässig - Abgaben, keine Dienste

ebenfalls seit dieser Zeit Entstehung der Gutsherrschaft
− Eigenbewirtschaftung des Gutsherrn
− Persönliche Abhängigkeit der Bauern vom Gutsherrn − Schollenbindung (Bauern sind quasi Sklaven)

Aber:
- auch freies Bauerntum
- verschiedener Grundherrschaftstypen prägend für europäische Rechtstradition

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5
Q

Recht in der Grundherrschaft

A

Kontroverse zur Frage nach Normativität der Beziehung zwischen Grundherr/Bauern

Konsens:
– Grundherrn = König, Adel, Kirche
– Aufzeichnungen von Rechten und Pflichten
• Stammesrechte und Kapitularien
• sog. Hofrechten
• ländlichen Rechtsquellen, insbesondere Offnungen, Weistümer und Urbare (Ansatzweise bereits Entwürfe für spätere Objekte wie die Grundbücher)

Dissens: rechtlich geordnete Herrschaft ?
– teilw. vertreten: König und Adel sind Grundherrn kraft besonderer sozialer Position
– Perspektive in der Rechtsgeschichte: Grundherrschaft durch ein Bündel von Rechtsgewohnheiten geregelt

(?)These: Rechtsgewohnheiten bilden soziale Situation ab
• Konkrete Herrschaftsbeziehungen im bäuerlichen Raum
• Hofrechte, Weistümer und Offnungen als Ausdruck dieser Beziehungen

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