10. Die historische Rechtsschule und ihre Wirkungen Flashcards

1
Q

Entstehungsvoraussetzungen

A
  • Diskreditierung der aufklärerischen Vernunft
    • Schreckensregime in Frankreich
    • napoleonische Eroberungen
      + bereits bei Kant
  • Vernunft nur begrenzt
  • kategorischer Imperativ als Gebot
  • immer an den eigenen Erkenntnishorizont gebunden
  • “Ding” an sich nicht erkennbar
  • Recht nicht auf das Individuum fokussiert, Freiheit das höchste Gut

Daher: Geschichte lässt Vernunft erkennen
Geschichte als Erkenntnismedium (Hegel)
-> “nur durch Geschichte können wir erkennen”

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2
Q

Begründung der historischen Rechtsschule (Pandektistik)

A

durch Savigny: Thesen
- (Sinn von) Recht nur durch Geschichte erkennbar
- Recht als Produkt der nationalen Kultur (kein abstraktes Gebot)
- Volksgeist nicht messbar
daher: historisch-systematische Analyse allein durch Gelehrte möglich
- römisches Recht durch Analyse “gereinigt” und damit Referenz für das neue Recht der Gegenwart

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3
Q

historische Rechtswissenschaft (Pandektistik)

A

Basis: historisch-kritische Methode
- Kodifikation schlecht = selbst nochmals ganzes Paket anschauen und die wirklich wichtigen Normen aussortieren
- (Rechts-)Geschichte damit Instrument um die wahrhaft wichtigen Normen zu finden

= Anwendung von philologischer Kritik und rechtsgeschichtlicher Erkenntnis um das neue Recht zu “schaffen”

= Pandektistik (weil römisches Recht Gegenstand der Auseinandersetzung)

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4
Q

Germanistik

A

Eichhorn auch wie Savigny:
Geschichte = Medium der Rechtsidee
Konsequenz: breite Erschliessung deutschrechtlicher Quellen

Inhalt:
- Kritik an der Pandektistik (sei ein Juristenrecht)
- Gemeinschaft im Vordergrund
- “sozialistischer Öltropfen”

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5
Q

späte historische Rechtsschule

A
  • seit 1850 zunehmende Distanz zu den antiken Überlieferungen
  • Neukonstruktion auf römisch-rechtlicher Grundlage
    = “über das römische Recht hinaus”
  • Sympathie für Kodifikation des Privatrechts
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