7. Teil Lernen (OLAT) Flashcards

1
Q

Wann entstand der Humanismus und was waren dessen Kennzeichen? (6 Punkte)

A

• Etwa seit der Mitte des 15. Jahrhunderts entsteht der Humanismus

– Wiederentdeckung der Antike und antiker Schriften

– Aufstieg der Philologie

– Neuentdeckung des menschlichen Individuums

– Die Welt bleibt göttlich geordnetes Gefüge

– Aufstieg der platonischen Ideenlehre

– Eröffnung eines neuen Weltbildes durch

– Entdeckung neuer Länder

– Heliozentrische Kosmologie

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2
Q

Erasmus von Rotterdam war ein typischer Vertreter des Humanismus. Worin lagen die Schwerpunkte seines Wirkens?

A

• Führender Vertreter und im Rückblick geradezu Symbolfigur des Humanismus: Erasmus von Rotterdam (1466 – 1536)

– Edition des griechischen Urtexts der Bibel und anderer antiker Schriften

– Kritische Position zur überkommenen Amtskirche

– Rückbesinnung auf urchristliche Elemente und auf dieser Basis auch radikale Kriegskritik

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3
Q

Beschreiben Sie das Verhältnis zwischen dem Humanismus und der Reformation.

A

• Humanismus und Reformation haben sich gegenseitig verstärkt.

– Humanistisches Prinzip der Quellennähe („ad fontes“) verstärkte das reformatorische Postulat „sola scriptura“

– Beide förderten philologische Textkritik

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4
Q

Inwiefern führt die Reformation zu einer Krise der Amtskirche?

A

– Rechtfertigungslehre von Luther als Antithese zur Lehre von der Werkgerechtigkeit
Luther: Beziehung Gott Mensch durch Sünden vorbelastet - Frage: man es wieder gut machen…

– Bedeutungsverlust der Amtskirche als Verwalterin des “Seelenheils”

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5
Q

In Philipp Melanchthon verknüpften sich Humanismus und Reformation besonders eng. Woran lässt sich das erkennen?

A

– Philipp Melanchthon (1497-1560) war u.a. der Begründer des Gymnasiums

– Fundierte die Bedeutung von Quellenwahrheit und philologischer Kritik auch theologisch

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6
Q

Inwieweit schlug sich die humanistische Perspektive auf den Umgang mit dem überlieferten römischen Recht nieder?

A

– Einerseits Bezug auf gemeines (römisches) Recht in Reichskammergerichtsordnung (§ 3 RKGO): Richter am RKG sollen nach gemeinem Recht richten, nach anderen Gewohnheiten und lokalen Rechten nur, soweit diese vor Gericht bewiesen würden (sog. fundata intentio: Vermutung für die Geltung gemeinen, römischen Rechts)

– Andererseits zugleich Relativierung einer überzeitlichen Geltung des antiken römischen Rechts durch seine Historisierung und bessere systematische Durchdringung im Humanismus (Bspl. Hugo Donellus, Ulrich Zasius u.a.)

– Im Ganzen jedoch wurde römisches Recht als gemeines Recht zur Referenzordnung:

– für städtische Rechtssetzungen

– für die Rechtsprechung landesherrlicher Gerichte

– wie auch für die Reichgerichtsbarkeit (oben Punkt 1)

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7
Q

Welche hauptsächlichen Strömungen innerhalb der humanistischen Rechtswissenschaft lassen sich ausmachen?

A

– Mos gallicus

– Usus modernus

– Römisch-holländische Jurisprudenz

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8
Q

Seit welcher Zeit ist der Terminus mos gallicus belegt, und was soll er zum Ausdruck bringen?

A

• Spätestens seit 1556 ist der Ausdruck mos gallicus als Kennzeichnung einer neuen rechtswissenschaftlichen Strömung belegt

• Dieser Name geht zurück auf das geographische Zentrum der neuen Lehre: Bourges

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9
Q

Welches waren weitere Zentren des mos gallicus? Was kennzeichnete seine beiden wichtigsten Strömungen? Was waren die Folgen?

A

• Weitere Zentren: Basel, Freiburg i. Breisgau, Genf, Leuven

• Wichtigste Strömungen

– Philologisch-historische Strömung: Historisierung des römischen Rechts, damit auch die Möglichkeit anderer Rechtstraditionen; Hinwendung zur Textedition und zu philologischer Textkritik

– Systematisch-analytische Strömung (Bsple. Donellus/Zasius): Hinwendung zur rechtsdogmatischen Analyse und Bemühung um neue Ordnungsschemata für das römische Recht = Frage nach abstrakter Ordnung von Recht und Rechtswissen (Donellus): Ordnungsmuster, Semantik

= c.i.c. wird systematisch, quellenkritisch neu editiert (Gedanke: das römische Recht ist nicht einfach absolut gültig und perfekt, Verlust von Dominanz)

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10
Q

Was waren die wesentlichen Faktoren für den Aufstieg der Republik Niederlande?
(6 Punkte)

A

• Ausgangspunkt: Aufstieg der Republik Niederlande

– Seit 1568: Kampf der Niederlande gegen Spanien

– 1579: Konstitution der Union von Utrecht unter Wilhelm I. von Nassau-Oranien (1533-1584)

– 1648 Anerkennung der Unabhängigkeit

– Entstehung eines föderativ-republikanischen Gemeinwesens

– Entstehung einer Handels-Weltmacht

– Starkes Gewicht der Provinz Holland

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11
Q

Beschreiben Sie die Entstehung der niederländischen Rechtswissenschaft. (4 Punkte)

A

• Entstehung einer Rechtswissenschaft und Ausdifferenzierung von Gerichten

–Prägung durch den mos gallicus mit starker Verwurzelung in den römischen Quellen – daher auch bisweilen als elegante niederländische Jurisprudenz gekennzeichnet

– Tendenz zur systematisierenden Erfassung des Rechtsmaterials (Donellus!)

– Seit dem 17. Jahrhundert Berücksichtigung nicht nur allein des römischen, sondern auch des „einheimischen“, holländischen Rechts

– Auf diese Weise Entstehung einer Rechtsordnung aus ius commune und ius proprium

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12
Q

Was bezeichnet der Terminus usus modernus pandectarum und woher stammt er?

A

– Epochenbezeichnung: Entnommen dem Werk von Samuel Stryk (1640 – 1710): Specimen usus Moderni Pandectarum

– usus modernus pandectarum: „Zeitgemässer Gebrauch des römischen Rechts“

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13
Q

Nennen Sie drei Merkmale des usus modernus pandectarum.

A

• Merkmale

– Autoritätsverlust des römischen Rechts

– Verknüpfung lokaler Rechtskreise mit dem dem römischen Recht

– Starke Orientierung an den Bedürfnisse der Gerichtspraxis

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14
Q

Seit dem 15. Jahrhundert zeigten sich vor Gerichten vermehrt Konflikte zwischen regionalen Rechtstraditionen und den römisch-kanonischen Rechtslehren. Wie reagierten Rechtsprechung, Normsetzung und Rechtslehre darauf?

A

– Mit dem Prinzip der fundata intentio (oben Lernkarte 6/15)

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15
Q

Worauf zielte die sog. Lotharische Legende ab, die sich im 16. Jahrhundert verbreitete, was war ihr Inhalt? Durch wen wurde sie widerlegt und mit welchem Argument? Welches war die Folge dieser Widerlegung?

A

– Lotharische Legende:

– Römisches Recht (seit jeher) als Kaiserrecht

Nach dieser hätte der Kaiser Lothar III. im Jahre 1135 nach der Eroberung Amalfis durch ein Gesetz das römische Recht im Heiligen Römischen Reich eingeführt und im gleichen Zug alles entgegenstehende Recht beseitigt sowie zukünftige Rechtsänderungen untersagt.

Die Einführung des römischen Rechtes durch Lothar (1135) hätte bedeutet, dass die Übernahme dieses Rechts auf einem Gesetzgebungsakt beruhte. Indem der Kaiser ein Gesetz dieser Tragweite erließ, hätte dies zugleich eine Stärkung der kaiserlichen Macht zur Folge gehabt.

Der Polyhistor Hermann Conring hat im Jahre 1643 in seinem Werk De origine iuris germanici diese Ansicht als Legende entlarvt. Conring weist erstmals quellennah und historisch zutreffend nach, dass sich das römische Recht durch die wissenschaftliche Rezeption an den Universitäten ausgebreitet und durch die praktische Anwendung schrittweise gewohnheitsrechtliche Geltung erlangt hat. Außerdem sei das römische Recht nur unvollständig und durch vielerlei Umbildungen übernommen worden. Hinzu kam, dass keine Urkunde des angeblichen Rechtsaktes aufzufinden war.

– Folge: Römisches Recht verliert seinen besonderen Bezug zum Kaisertum und wird eines neben anderen Rechten

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