Art. 5 Flashcards

1
Q

Freiheiten des Art. 5 I GG

A
  1. Meinungsäußerungsfreiheit
  2. Informationsfreiheit
  3. Pressefreiheit
  4. Rundfunkberichterstattung
  5. Filmberichterstattung
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2
Q

Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit, Art. 5 I 1, Fall 1 GG

A

Meinungen:
Werturteil im weiten Sinne geprägt durch Elemente des Meinens, der Stellungnahme und des Dafürhaltens iR geistiger Auseinandersetzung
–> Recht eine Meinung zu äußern oder nicht zu äußern!

Tatsachenbehauptung (dem Beweis zugänglich)
Nur geschützt, wenn
- sie Voraussetzung der Bildung einer Meinung sind
- sie sich mit Werturteilen zu einer einheitlichen Äußerung untrennbar verbinden
- Nie erwiesen bzw. bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen

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3
Q

Schutzumfang der Meinungsäußerungsfreiheit, Art. 5 I 1, Fall 1 GG

A
  • Äußern und Verbreiten einer Meinung
- Schutz des Inhalts und der Art und Weise
  • Jede Art der Meinungskundgabe (die Aufzählung der Medien „Wort, Schrift und Bild“ ist nicht abschließend
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4
Q

Eingriff in Art. 5 I GG

A

Jede Anordnung öff. Gewalt, die Meinungsäußerungen/ -verbreitet:

  • verbietet
  • verhindert
  • behindert
  • sanktioniert
  • gebietet
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5
Q

Schutzbereich Informationsfreiheit

A

Recht zur Information aus allgemein zugänglichen Informationsquellen

  • passive Entgegennahme
  • aktive Beschaffung
  • Schutz vor unentrinnbar aufgedrängter Information

I. Informationsquelle
alle denkbaren Informationsträger, auch das Ereignis selbst

II. Allgemein zugänglich
Wenn die Quelle geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen.

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6
Q

Schutzbereich der Pressefreiheit

A

I. Inhalt
- Institutsgarantie der freien Presse
- Gesamte Ablauf von der Beschaffung der Information bis zur
Verbreitung der Nachrichten oder Meinungen

II. Grundrechtsberechtigte
Alle im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen, also nicht der Leser

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7
Q

Schutzbereich der Rundfunkfreiheit

A

I. Inhalt

  • Gesamter Ablauf von Beschaffung der Information und der Produktion der Sendung bis zur Verbreitung
  • Pflicht des Gesetzgebers, für eine pluralistische Meinungsvielfalt im Rundfunk zu sorgen

II. Grundrechtsberechtigte
Natürliche und juristische Personen, die eigenverantwortlich Rundfunk veranstalten und verbreiten (auch öff. rechtl. Rundfunkanstalten)

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8
Q

Rundfunk

A

Jede an unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten durch physikalische Wellen (Hörfunk, Fernsehen)

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9
Q

Schutzbereich der Filmfreiheit

A

I. Inhalt
Geschützt sind nicht nur dokumentarische Filme (str. – hM), sondern auch Spielfilme und alle anderen filmischen Meinungsäußerungen

II. Grundrechtsberechtigter
Wer die geschützte Tätigkeit ausübt, also nicht die Zuschauer

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10
Q

Film

A

Übermittlung von Gedankeninhalten durch Bildreihen, die zur Projektierung bestimmt sind

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11
Q

Presse

A

Alle zur Verbreitung an die Allgemeinheit bestimmten Druckerzeugnisse

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12
Q

Interne Konkurrenzen des Art. 5 I GG

A

I. Pressefreiheit ist kein Spezialfall der Meinungsfreiheit
- Meinungsäußerungen werden auch nach der Publikation durch Art.
5 I Fall 1 GG geschützt

  • Pressefreiheit greift ein wenn es um die Bedeutung der Presse für die Meinungsbildung (Individuell oder öffentlich) geht

II. Rundfunkberichterstattungsfreiheit kein Fall der Meinungsfreiheit

III. Pressefreiheit kein Sonderfall der Informationsfreiheit

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13
Q

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 5 I GG, Art. 5 II GG

A

I. Schranken:

  1. Allg. Gesetzte
  2. Jugendschutz
  3. Ehrschutz
  4. kollidierendes Verfassungsrecht
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14
Q

Allg. Gesetzte, Art. 5 II GG

A

Nach hM = qualifzierter Gesetzesvorbehalt, da sonst „Gesetzte zum Jugend- und Ehrschutz“ überflüssig wären

  1. Stufige Prüfung:
  2. Formelle Theorie:
    Nur Gesetzte die sich nicht gegen die Grundrechtsausübung als solche richten,
  3. Materielle Theorie
    - Gesetz muss dem Schutz eines anderen schützenswerten Rechtsgutes dienen
    - Vorgezogene Güterabwägung iFd Wechselwirkung
    Das beschränkende Gesetz ist mit Rücksicht auf Art. 5 I GG auszulegen-
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15
Q

Rechtfertigung einer vorläufigen Festnahme wegen Verdacht einer strafbaren Handlung , Art. 2 II 2, 104 III GG

A
  1. Art. 104 III 1 GG:
    - Pflicht zur Vorführung vor den Richter (Vorführungspflicht)
    - Spätestens am Tag nach der Festnahme (Vorführungsfrist)
  2. Art. 104 III 2 GG
    - unverzüglicher Erlass eines Haftbefehls (Entscheidungsfrist)
    - Haftbefehl muss begründet sein (Begründungspflicht)
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16
Q

Persönliche Ehre, Art 5 II

A

Insbesondere die Vorschriften des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts, die sich des Ehren- und Persönlichkeitsschutzes im weitesten Sinne annehmen
–> Z.B. §§ 185 ff. StGB, §§ 823, 1004 BGB

17
Q

Bestimmungen des Jugendschutzes, Art 5 II GG

A

Regelungen zur Abwehr der Jugend drohender Gefahren, wie sie vor allem von Medienproduk-ten ausgehen können, die Gewalttätigkeit glorifizieren, Hass auf andere Menschen provozie-ren, den Krieg verherrlichen oder sexuelle Vorgänge in grob schamverletzender Weise darstellen

  • Z.B. Regelungen des JuSchG

Erforderlich ist eine Güterabwägung zwischen der Forderung nach umfassenden Grundrechtsschutz und dem verfassungsrechtlich herausgehobenen Interesse an einem effektiven Jugendschutz

18
Q

Vorzugsregeln des BVerfG iRd der Abwägung Art. 5 I GG gegen ehrenrührige Äußerungen

A
I. Werturteil
1. Ehrschutz > Menschenwürdeverstoß/ Formalbeleidigung/ 
                        Schmähkritik 
2. Ehrschutz  Ehrschutz
- Sozialsphäre = Abwägung
19
Q

Schutzbereich Kunstfreiheit, Art. 5 III GG

A

I. Obj. Schutzbereich: Kunstfreiheit, sowohl als

  1. künstlerische Betätigung (sog. Werkbereich)
  2. Darbietung und Verbreitung in der Öffentlichkeit (Wirkbereich)

II. Subj. Schutzbereich

  1. Grds. jedermann.
  2. iRd Betätigung der Künstler selbst
  3. IRd Wirkbereichs auch der notwendige Mittler zwischen Künstler und Publikum.
  4. iRd Wirkbereichs auch der Aussteller, egal ob eigener oder fremder Kunst
20
Q

Schmähkritik

A

I. Nicht bloße herabsetzenden Wirkung für Dritte. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich
genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung.

II. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht

21
Q

Übertragung der Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG auf Art. 5 III GG

A

Keine Anwendung:

  • Es ist systemwidrig, die Schranken eines allgemeinen Grundrechts (Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG) auf ein spezielles Grundrecht (Grundrechte des Art. 5 Abs. 3 GG) zu übertragen
  • Der Schrankenvorbehalt des Art. 2 Abs. 1 GG steht systematisch vor Art. 5 Abs. 3 GG Es wäre unsystematisch, wenn die Schranke vor ihrem Grundrecht stünde
  • Auch Wertungswiderspruch, da Art. 2 1 GG der Schrankentrias unterliegt und durch jedes verfassungsgem. Gesetz eingeschränkt werden kann!
22
Q

Definition Kunst

A

I. Kunst muss definiert werden, was nicht definiert werden kann, kans
auch nicht geschützt werden

II. Zulässig ist nur die Unterscheidung von Kunst und Nichtkunst,
nicht aber nach „Guter“ und „Schlechter“ Kunst.
Ästhetische Neutralitätspflicht des weltanschaulich neutralen Staates

III. Die 3 KunstnFbegriffe

  1. Formeller Kunstbegrifff
  2. materieller Kunstbegriff
  3. offener Kunstbegriff
23
Q

Formeller Kunstbegriff

A

Das Werk weist die Gestaltungsmerkmale eines bestimmte Werktyps auf (Malerei, Bildhauerei etc.)

24
Q

Materieller Kunstbegriff

A

Künstlerische Betätigung ist die freie Schöpferische Gestaltung, in der der Künstler seine Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse durch das Medium einer bestimmten Formsprache zu unmittelbarer Anschauung bringt.

Künstlerische Betätigung und Kunst wird ist somit unmittelbarer Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers!

25
Q

offener Kunstbegriff

A

Kennzeichnendes Merkmal der Kunst ist, dass sich wegen der Mannigfaltigkeit ihrer Aussage ständig neue, weitreichende Interpretationen zulässt.

Ein Kunstwerk liegt vor, wen das Werk interpretationsfähig und interpretationsbedürftig und vielfältigen Interpretationen zugänglich ist.

Das Nichtkünstlerische Werk hebt sich dem ggü. durch eindeutige Begrenztheit, rasche Durchschaubarkeit und fraglose Aussagen und Formen ab, so dass jedes weitere Nachsinnen und Forschen überflüssig erscheint

26
Q

Art. 5 II GG, Einschränkungsmöglichkeiten

A

I. Art. 5 III 1 GG: Vorbehaltslose Gewährleistung

II. Aber kollidierendes Verfassungsrecht, soweit die Einschränkung zum Schutz des kollidierenden Verfassungsrecht erforderlich und angemessen sind

27
Q

Schutzbereichsbegrenzung, Kunstfreiheit

A

I. eA.: Nur erlaubtes Verhalten fällt in den Schutzbereich
- Besonders gehört unfriedliche Kunst nicht in den Schutzbereich
- Wegen der vorbehaltlosen Gewährleistung ist eine sorgfältige
Schutzbereichsbestimmung erforderlich

II. hM.: Keine Schutzbereichsbegrenzung
- Bestehen ausdr. im GG (zB. Art. 8 I GG), nicht aber im Art. 5 III 
- Hätte unfriedliche Kunst ausgenommen werden sollen, wäre sie ausgenommen worden

–> Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrechat
Die Kunstfreiheit wird auf der Ebene der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung mit dem kollidierenden Verfassungsgut (z.B. Eigentum) abgewogen und tritt ggf. zurück

28
Q

Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III 1 Var. 2 GG

A

I. Wissenschaft ist Oberbegriff für Forschung und Lehre
- Wissenschaftliche Forschung = jede Tätigkeit, die nach Inhalt und
Form als ernsthafter und planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist
- Wissenschaftliche Lehre = freie Wahl von Inhalt, Ansatz, Methode Gegenstand, Form, sowie Art der Äußerung des wiss. Befundes. Geschützt sind auch die Zeit und u.U der Ort der Darbietung

II. Schutzbereichbegrenzung (str.)

III. Grundrechtsberechtigte
= jeder, der in wissenschaftlicher Weise tätig ist/ tätig werden will


30
Q

Schutzbereichsbegrenzung, Wissenschaftsfreiheit

A

Fragl., ob eine Schutzbereichsbegrenzung für den Fall, dass eigenmächtig in fremde Rechte eingegriffen wird bestehen soll
(quasi unfriedliche Wissenschaft)

I. eA.: (+)
Besonders gehört unfriedliche Kunst nicht in den Schutzbereich
- Wegen der vorbehaltlosen Gewährleistung ist eine sorgfältige
Schutzbereichsbestimmung erforderlich

II. hM.: Keine Schutzbereichsbegrenzung
- Bestehen ausdr. im GG (zB. Art. 8 I GG), nicht aber im Art. 5 III 
- Hätte unfriedliche Wissenschaft ausgenommen werden sollen, wäre
sie ausgenommen worden

–> Abwägung iRd verfassungsrechtlichen Rechtfertigung

30
Q

Übertragung der Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG auf die Wissenschaftsfreiheit

A
  • Es ist systemwidrig, die Schranken eines allgemeinen Grundrechts (Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG) auf ein spezielles Grundrecht (Grundrechte des Art. 5 Abs. 3 GG) zu übertragen
  • Der Schrankenvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG steht systematisch vor Art. 5 Abs. 3 GG Es wäre unsystematisch, wenn die Schranke vor ihrem Grundrecht stünde