Art. 10 Flashcards

1
Q

Schutzbereich Art. 10 GG

A

Pers.: Alle Kommunikationsteilnehmer (Auch Juristisch, Art. 19 III)

Sachl.:
1. Briefgeheimnis: Schutz des Briefverkehrs außerhalb des
Postbereichs
2. Postgeheimnis: Der gesamte durch die Post übermittelte Verkehr
3. Fernmeldegeheimnis: Alle mittels Fernmeldetechnik ausgetauschte
Kommunikation

Schutz vor Kenntnisnahme der öff. Gewalt während der Übermittlung(Möglichkeit der individuellen Kommunikation genügt!)

  • vom Inhalt der Sendung
  • der äußeren Umstände der Sendung (Wer von Wem wie oft etc.)

–> Achtung: Nicht mehr nach Ankunft beim Empfänger

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2
Q

Brief

A

Schriftliche Nachricht von Person zu Person

nach hM.: auch Postkarten!, allerdings keine Postwurfsendungen

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3
Q

Eingriff in Art. 10 GG

A

Möglich durch alle Staatsorgane
Auch Post, Telekom sind unmittelbar Grundrechtsgebunden!

Eingriff: Kenntnisnahme der öff. Gewalt vom Inhalt eines Kommunikationsvorgangs oder seiner Begleitumstände, sowie deren Verwertung oder weiterer Gebrauch der gewonnenen Kenntnisse

kein Eingriff:
- Verhinderung der Kommunikation
- Mithören beim Empfänger mit dessen Genehmigung
-

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4
Q

Schutz von auf dem Handy gespeicherten Daten (Fernmeldegeheimnis)

A
  1. Staatliche Stellen müssten Kenntnis von den Inhalten einer Kommunikation oder ihrer Umstände ohne die Autorisation einer ihrer Teilnehmer erhalten
  2. Aber Art. 10 GG schütz nur die „sichere“ Übermittlung von Daten und Informationen. Nicht vor Erhebung von Daten über
    abgeschlossene Kommunikationen auf dem Endgerät

–> Wenn dann über APR (Recht auf informelle Selbstbestimmung)

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5
Q

Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 10 GG

A

I. Art. 10 I 1 GG: Gesetztesvorbehalt

II. Art. 10 1 2 GG: Staatsschutzklausel
Eingriffe zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes/ Sicherung des Bundes oder der Länder, müssen dem Betroffenen nicht mitgeteilt werden und können vom Rechtsweg ausgeschlossen werden, wenn stattdessen eine Kommission des Bundestages informiert wird

–> Verfassungsmäßig aber eng auszulegen + VHM-Prüfung

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