Konkrete Normenkontrolle Flashcards

1
Q

Welche Normen sind iRv Art. 100 GG, vorlagepflichtig (konkrete Normenkontrolle)

A

I. Vorlagefähig sind nur Gesetzte.
II. Beschränkungen Sinn und Zweck des Art. 100 GG
1. nur förmliche Landes- und Bundesgesetzte
Art. 100 GG erlaubt nur Überprüfung von Parlamentsgestezten

  1. Gesetz muss unter der Herrschaft des GG erlassen worden sein
    War das GG nicht anwendbar, kann gegen das GG auch nicht verstoßen worden sein
  2. Gesetz muss später als die Vorschrift erlassen worden sein,
    anhand derer das Gesetz überprüft werden soll
    „Lex posterior derogat legi priori“ - Regel kann vom Gericht selbst geprüft werden
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2
Q

Vorlagepflichtigkeit vorkonstitutioneller Parlamentsgesetzte

A

Grds. nicht vorlagefähig! Da sie vorkonstitutionell sind, wurden sie nicht unter der Herrschaft des GG erlassen.

Ausnahme: Aufnahme des Gesetzes in den „Willen des Gesetzgebers“

Immer, wenn die bloße Weitergeltung mehr als nur geduldet wird (Hinnahme). Eine Aufnahme liegt vor wenn
- Verweis Nachkonstitutioneller Gesetze auf den entspr. Paragraphen
- Nachkonstitutionelle Änderung des Paragraphen
- Nachkonstitutionelle Änderung des sachliche Umfelds des
fraglichen vorkonstitutionellen Paragraphen

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3
Q

Entscheidungserheblichkeit“ iSv Art. 100 GG

A

Prüfungspunkt iRd Vorlagevoraussetzungen einer konkreten Normenkontrolle. Fraglich, ob es auf die Verfassungswidrigkeit der Norm im konkreten Vorlage-Fall überhaupt ankommt.

I. ggf. klarstellen des Umfangs der Vorlage
Vorgelegt wird nur der entscheidungserhebliche Teil (§) des Gesetztes, nicht das Gesetz als Ganzes.

II. Entscheidungsrelevanz der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm für den konkreten Fall

  1. Klage kann nicht bereits aus anderen Gründen entschieden werden
  2. Der Rechtsstreit ist bei Ungültigkeit der Norm anders zu entscheiden als bei Gültigkeit
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