Wahlprüfungsbeschwerde Flashcards

1
Q

Rechte des Art. 38 I 1 GG

A

Unmittelbare Geltung nur für die Wahlen zum BTag. Keine Anwendung auf die Rechte der Abgeordneten gem. Art. 38 I 2 GG

  1. allgemein: Wahl muss allen Bevölkerungsgruppen in gleicher
    Weise offen stehen
  2. unmittelbar: Keine Instanz mit Entscheidungsbefugnissen
    zwischen Wähler und Abgeordenetem
  3. Frei: Verbot von Zwang/ Druck auf Inhalt der Wahlentscheidung
  4. Gleich: Streng formalisierte Ausprägung des Art. 3 GG.
    Beeinträchtigungen bedürfen zwingende Gründe.
  5. Geheim: Gewährleistung das der Wähler bei der Stimmabgabe
    unbeeinflusst und unbeobachtet ist; P Briefwahl)
  6. Öffentlich: Stimmenabgabe muss transparent sein (nicht in Art 38)
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2
Q

Gleicheit iSv Art. 38 I 1 GG

A

I. Gleicher Zählwert jeder Stimme
–> Unzulässigkeit von Klassenwahlrechts mit Differenzierungen bezüglich des Zählwertes der Stimme nach Besitz oder Bildung des Wählers.

II. Grds. gleicher Erfolgswert jeder Stimme

Probleme:
- Einführung eines Mehrheitswahlrechts (zulässig)
- 5 % Klausel (zulässig, wenn Funktionstüchtigkeit des Parlaments
und Schaffung stabiler Regierungen zwingend erforderlich)
- Überhangmandate

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3
Q

Bedarf die Wahlprüfbeschwerde eines Wahlberechtigten einer pers. Rechtsverletzung?

A

Die Geltendmachung einer Verletzung in eigenen subjektiven Rechten ist weder für die Zulässigkeit des Einspruchs beim Bundestag noch für die Zulässigkeit des Wahlprüfungsverfahrens erforderlich.

  • § 48 BVerfGG sieht dies nicht vor.
  • Das Wahlprüfverfahren (Art. 41 II GG, §§ 13 Nr. 3, 48 BVerfGG)
    ist ein objektives Kontrollverfahren, um die verfassungsmäßige
    Zusammensetzung des BTages zu sichern
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4
Q

Begründetheit einer Wahlprüfbeschwerde

A

Objektives Kontrollverfahren, somit genügen obj. Rechtsverstöße

I. Formelle Rechtsmäßigkeit des Bundestagsbeschlusses
- Überprüfung der vorgegangen Beschwerde des ATs beim BTag
- Relevant sind nur Fehler, die dem BT-Beschluss die Grundlage
entziehen (absoluter Sonderfall)
–> Interesse an alsbaldiger Klärung bestrittener Wahlen/ Mandate
–> BTag überprüft Verfassungsmäßigkeit der Wahlvorschriften nicht

II. Gültigkeit der Wahl/ Rechtmäßigkeit des Mitgliedschafts-Verlusts
1. Ordnungsgemäße Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften
2. Ggf. Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Wahl bzw.
den Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag

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5
Q

Herleitung Öffentlichkeit der Wahl

A
  1. Demokratische Legitimität der Wahl verlangt nach
    Kontrollierbarkeit des Wahlvorgangs
  2. Wahl ist Sache des ganzen Volkes und gemeinschaftliche
    Angelegenheit aller Bürger, gleiches gilt für seine Kontrolle
    –> Bürger muss zentrale Schritte der Wahl ohne besondere
    Vorkenntnisse nachvollziehen und verstehen können
  3. Art. 20 III setzt auch Transparenz und Kontrollierbarkeit staatlicher
    Machtausübung voraus

Aber: Öffentlichkeit muss nicht an allen Handlungen iZh mit Wahl/
Ermittlung der Wahlergebnisse Beteiligt sein
- Gesetzgeber kann elektronische Wahlgeräte einsetzen, solange die
Richtigkeitskontrolle gesichert ist
- Aber Einsatz ist nur unter sehr engen Vss mit dem GG möglich

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