Rechtsstaatsprinzip Flashcards

1
Q

A. Ableitungen

  1. Normkette
  2. Art. 1 III GG
  3. Art. 19 IV GG
A
  1. Abgeleitet aus:
    Art. 1 III, 19 IV, 20 II 2, 20 III, 23 I 1 und 28 I 1 GG
  2. Art. 1 III GG
    Unmittelbare Bindung aller drei Gewalten an die Grundrechte. Sofern diese Bindung nach Auffassung des Bürgers nicht beachtet ist, besteht die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Verfassungsbeschwerde Art. 93 I Nr. 4a GG zu erheben.
  3. Art. 19 IV GG
    Garantiert dem Bürger, dass ihm grds. gegen jede mögliche Rechtsverletzung durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt der Rechtsweg offen steht. Der Begriff “öffentliche Gewalt” ist jedoch enger als der in Art. 93 I Nr. 4a GG und erfasst unstreitig nicht die Judikative (kein Anspruch auf Instanzenzug) und nach h.M. auch nicht die Legislative (wegen ausreichender und abschließender Regelung der Normenkontrollverfahren in Art. 93 I Nr. 2 und 2a GG, Art. 100 I GG, Art. 93 I Nr. 4a GG - Rechtssatzverfassungsbeschwerde).
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Q

A. Ableitungen

  1. Art. 20 II 2 Var. 3 GG
A

Die Staatsgewalt wird vom Volke durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rspr. ausgeübt.

a) Aus dieser Grundgesetznorm wird im Wesentlichen das Prinzip der Gewaltenteilung bzw. der Funktionentrennung abgeleitet mit der Aufgabe, die Staatsgewalt zu begrenzen und zu kontrollieren und dadurch die Freiheit des Einzelnen zu schützen sowie eine sinnvolle Arbeitsteilung herbeiztuführen.

aa) Legislative i.V.z. Exekutive: 63, 67, 20 III Var. 2 GG
bb) Legislative i.V.z. Judikative: 20 III Var. 3
cc) Exekutive i.V.z. Legislative: 113 GG
dd) Judikative i.V.z. Legislative: Normenkontrollverfahren
ee) Judikative i.V.z. Exekutive: Klage beim VG

b) Abweichungen bzw. Durchbrechungen
Sind zulässig, sofern nicht der Kernbereich der anderen Gewalt tangiert wird; etwas anderes gilt nur für den Bereich der Judikative, wo auch der Randbereich unantastbar ist (zB verfassungswidrige Zusammenlegung von Justiz- und Innenministerium in NRW; str.).
Indizien für Kernbereichsbetroffenheit sind Intention, Intensität und Quantität.

c) Ergänzung der horizontalen Gewaltenteilung durch:

aa) Persönliche Gewaltenteilung = Inkompatibilität, zB gem. Art. 66, 94 I 3, 137 GG, zB iVm § 5 AbgG; Art. 137 GG hat Auswirkungen auf Art. 12 GG sowie auf Art. 38 I 1 GG (Allgemeinheit der Wahl, passives Wahlrecht).
bb) Vertikale Gewaltenteilung = Gewaltenhemmung und Kontrolle zwischen Bund und Ländern, insbes. durch die zwingende Beteilung des Bundesrates bei Erlass von Bundesgesetzen; Art. 79 III Var. 2 GG.

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Q

A. Ableitungen

  1. Art. 20 III Var. 1 GG
    a) Einleitung
    b) Bestimmtheitsgrundsatz
A

“Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden.”

a) Die Verfassungsmäßige Ordnung beinhaltet neben Europarecht (wegen Art. 23 GG) und Völkerrecht (wegen Art. 25, 32, 59 GG) alle Normen des GG in dem durch das BVerfG ausgelegten und ggf. für verbindlich (§ 31 BVerfGG) erklärten Verständnis.
Andere Bedeutung des Begriffs in Art. 2 I und 9 II GG!
-> § 31 BVerfGG begründet jedoch kein striktes Normwiederholungsverbot für die Legislative, sondern nur die Pflicht zur Verfassungsorgantreue, d.h., eine vom BVerfG für verfassungswidrig erklärte Norm darf vom Gesetzgeber nur dann mit gleichem Inhalt erneut erlassern werden, wenn sich die Anwendungsumstände der betreffenden Norm ganz erheblich geändert haben.

b) Bestimmtheitsgrundsatz
Jedes Gesetz muss hinreichend bestimmt gefasst sein, anderenfalls kann es seine Funktion, das Verhlaten der Bürger und der beiden anderen Gewalten zu steuern, nicht erfüllen.
Spezielle Regelungen finden sich in Art. 80 I 2 GG (Verordnungsermächtigung in Bundesgesetzen) sowie in Art. 103 II GG (absoluter Bestimmtheitsgrundsatz für Straf- und Bußgeldtatbestände). Im Übrigen ergibt sich aus Art. 20 III GG ein sog. relativer Bestimmtheitsgrundsatz, d.h., die Anforderungen der Bestimmtheit hängen davon ab, wie intensiv ein Gesetz die Normadressaten belastet; deshalb ist auch grds. ein Spielraum auf Tatbestandsseite (Wertungsspielraum) oder ein Spielraum auf Rechtsfolgenseite (Ermessen) zulässig.

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4
Q

A. Ableitungen

  1. Art. 20 III Var. 1 GG
    c) Verhältnismäßigkeitsprinzip
A

Die Prüfung erfolgt insbes. bei nicht eindeutigen Sachlagen in fünf Schritten:

  1. Festlegung des Normzwecks
  2. Bestimmung des Mittels, mit dem der Gesetzgeber einen bestimmten öffentlichen Normzweck verfolgen will. Relevant sind insbes. folgende Kriterien:
    - gebundene Norm / Ermessensnorm
    - Ausnahme oder Übergangsregelungen, Härteklauseln
    - Sanktion durch Straf- und Bußgeldtatbestände
    - offener / heimlicher Grundrechtseingriff
  3. Zweckeignung des Mittels
    Diese fehlt bei Gesetzen erst dann, wenn offensichtlich der Normzweck mit diesem Mittel in keiner Weise erreicht werden kann (strengere anforderungen bei VA)
  4. Erforderlichkeit des Mittels zu diesem Zweck
    D.h., es darf kein milderes zumutbares und genauso effektives Mittel geben, um den konkreten Zweck zu erreichen. Bei Gesetzen fehlt die Erforderlichkeit erst dann, wenn sich die Wahl des milderen Mittels geradezu aufdrängt (strengere Anforderungen bei VA)
  5. Angemessenheit des MIttels zu diesem Zweck
    Abwägung des Ranges des verfolgten öffentlichen Zwecks einerseites mit dem Rang des beeinträchtigten Grundrechts der Normadressaten andererseits. Auch hier steht dem Gesetzgeber, der eine Vielzahl von Lebenssachverhalten für eine Vielzahl von Personen für längere Zeit gerecht regeln muss, ein gewisser Spielraum zu, d.h. die Verhüältnismäßigkeit von gesetzlichen Regelungen ist erst dann zu verneinen, wenn die Werteabwägung offensichtlich fehlerhaft ist (strengere Anforderungen bei VA, der nur einen Fall gerecht entscheiden muss).

-> Sofern jedenfalls einzelne Normadressaten unverhältnismäßig von einer gesetzlichen Regelung betroffen sind, kann sich aus dem Rechtsstaatsprinzip die Pflicht zu Härtefallklauseln ergeben (zB Pflichtexemplarurteil) oder die Pflicht zu Übergangsregelungen (zB bei den gesetzlich festgelegten Altersgrenzen für Kassenärzte, Notare, Prüfungsingenieure).

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5
Q

A. Ableitungen

  1. Art. 20 III Var. 1 GG
    d) Vertrauensschutz, insbes. Verbot unzulässiger Rückwirkung (h.M. + 1. Senat d. BVerfG)
A

Das gesetz ist das wichtigste rechtsstaatliche Element, auf das der Bürger sein Verhalten ausrichten muss und darf. Es schafft einen Vertrauenstatbestand und gewährt Rechtssicherheit.
Das Vertrauen auf den Fortbestand von gesetzlichen Regelungen wird jedoch unter Beeinträchtigung der Rechtssicherheit enttäuscht, wenn der Gesetzgeber einmal gewährte Vergünstigungen vermindert oder streicht bzw. Belastungen verschärft.

  • Vereinzelt sind für diese Fälle Entschädigungsansprüche vorgesehen, zum Beispiel § 39 BauGB.
  • Erheblich prüfungsrelevanter ist jedoch das Verbot der unzulässigen Rückwirkung (vergleiche für StrafR Art. 103 II GG)

Verbot der unzulässigen Rückwirkung
Die h.M. unterscheidet im Anschluss an den Ersten Senat des BVerfG echte und unechte Rückwirkung.

aa) Echte Rückwirkung

(1) Voraussetzungen
- Lebenssachverhalt (genau festlegen!)
- bei Verkündigung des Gesetzes abgeschlossen
- wird nachträglich belastend geregelt

(2) Rechtsfolge: Grundsätzlich unzulässig

(3) Ausnahme: Kein schutzwürdiges Vertrauen auf Fortbestand alter Rechtslage:
- Der Bürger musste schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, mit der Neuregelung rechnen, insbes. wegen eines gefassten Bundestagsbeschlusses (Rechtsgedanke d. § 48 II 3 Nr. 2 VwVfG)
- Alte Rechtslage war unklar und verworren, da möglicherweise verfassungswidrig.
- Ein formell rechtswidriges und damit nichtiges Gesetz wird rückwirkend durch nunmehr insgesamt rechtmäßiges Gesetz ersetzt (zB rückwirkendes Inkrafttreten einer zunächst formell rechtswidrigen Kommunalabgabensatz)
- Zwingende Gründe des gemeinen Wohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit im Einzelfall übergeordnet sind (Auffangtatbestand, der restriktiv auszulegen ist!).

(4) Standort der Prüfung: Außerhalb der Grundrechte i.R.v. Art. 20 III GG, Rechtsstaatsprinzip
bb) Unechte Rückwirkung

(1) Voraussetzungen
- Lebenssachverhalt.
- Bei Verkündigung des Gesetzes noch nicht abgeschlossen.
- Wird nachträglich belastend geregelt und enttäuscht dadurch Vertrauen auf den Fortbestand der alten Rechtslage.

(2) Rechtsfolge: Grundsätzlich zulässig.
(3) Ausnahme: Eindeutig überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen.
(4) Standort der Prüfung: I.R.d. GR bei der Verhältnismäßigkeit (Angemessenheit) des Eingriffs zu berücksichtigen.

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6
Q

A. Ableitungen

  1. Art. 20 III Var. 1 GG
    d) Vertrauensschutz, insbes. Verbot unzulässiger Rückwirkung (a.A. + 2. Senat d. BVerfG)
A

Der Zweite Senat des BVerfG und einige Stimmen in der Literatur unterscheiden zwischen Rückbewirkung von Rechtsfolgen und tatbestandlicher Rückanknüpfung.

aa) Rückbewirkung von Rechtsfolgen

(1) Voraussetzungen:
- Rechtsfolgen einer Norm.
- Treten für Lebenssachverhalt vor (!) Verkündung der Norm ein.

(2) Rechtsfolgen: Grds. Unzulässig.
(3) Standort der Prüfung: Außerhalb der GR, Art. 20 III GG, Rechtsstaatsprinzip
bb) Tatbestandliche Rückanknüpfung

(1) Voraussetzungen:
- Rechtsfolgen einer Norm
- Treten für einen Lebenssachverhalt nach (!) Verkündung der Norm ein
- Tatbestand der Norm knüpft an Gegebenheiten vor der Verkündung an.

(2) Rechtsfolgen: Grds. zulässig.
(3) Standort der Prüfung: Innerhalb der GR -> Angemessenheit des Eingriffs;

In der Klausur kommentarlos eine der beiden Varianten anwenden, da beie immer zum gleichen Ergebnis gelangen.

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7
Q

A. Ableitungen

  1. Gesetz und Recht, Art. 20 III Var. 2
    a) Einleitung
    b) Vorrang des Gesetzes
    c) Vorbehalt des Gesetzes
A

a) Gem. Art. 20 III Var. 2 GG ist die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden. Da der Begriff Recht in diesem Zusammenhang wegen Art. 97 I GG überwiegend als Wiederholung des Wortes “Gesetz” angesehen wird, ist nur der Begriff “Gesetz” näher zu erläutern:

Gesetz ist die Gesamtheit der materiellen Rechtsvorschriften, die die Rechtsverhältnisse zwischen Staat und Bürger einerseits und den Bürgern untereinander andererseits regeln, d.h. das gesamte geschriebene Bundes- und Landesrecht jeder Rangordnung, einschließlich des Gewohnheitsrechts, das EU-Recht, soweit es unmittelbar Rechtswirkungen entfaltet, das Völkerrecht (zum Beispiel die EMRK) und das Richterrecht jedenfalls im Bereich von § 31 II BVerfGG sowie die Entscheidungen des EGMR.

Verwaltungsvorschriften werden nur dann erfasst, wenn sie faktische Außenwirkung entfalten oder normkonkretisierend sind.

b) Vorrang des Gesetzes
Befolgungsgebot bzw. Abweichungsverbot von Gesetzen oder Normen (“Kein Handeln gegen das Gesetz”); bes. deutlich wird dieses Prinzip bei der sog. dreistufigen Prüfung des VA, der auf eine Rechtsverordnung gestützt wird.

    1. Stufe: Zunächst ist zu prüfen, ob die Verordnungsermächtigung rechtmäßig und damit wirksam ist, insbesondere den Anforderungen von Art. 80 I 1 GG bzw. Art. 80 I 2 GG entspricht.
    1. Stufe: Danach iist zu prüfen, ob die Verordnung selbst rechtmäßig ist, insbesondere im Hinblick auf Art. 80 I 3, II, Art. 82 I 2 GG.
    1. Stufe: Schließlich ist die Rechtmäßigkeit des VA zu prüfen, insbes., ob dieser sich im Rahmen Tatbestandsvoraussetzungen der RVO bewegt.
      c) Vorbehalt des Gesetzes

aa) Ableitung aus Art. 20 III GG
Demokratieprinzip, sowie dem möglicherweise betroffenen Grundrecht (bei jedem Grundrecht ist der Eingriff in den Schutzbereich bereits dann rechtswidrig, wenn ein Gesetz als Konkretisierung der jeweiligen Grundrechtsschranke fehlt!); kein Handeln ohne Gesetz.

bb) Anwendungsbereich: Alle wesentlichen, insbesondere grundrechtsrelevante oder belastende Maßnahmen.
(1) Keine belastenden Maßnahmen i.S.e. Eingriffs in Art. 2 I GG sind in der Regel belastende Benutzungsregelungen bei öffentlichen Einrichtungen, da sie nur eine Modifzierung einer Begünstigung oder Gewährleistung darstellen.

(2) Grundrechtsrelevante Maßnahmen sind:
- alle Eingriffe in den Schutzbereich eines GR durch VAm Urteil oder Realakt.
- Regelung grundrechtlicher Gemengelagen, inbes. im Schulrecht (insbes. bei Rechtschreibreform);
- Beeinträchtigung von grundrechtsbezogenen Einrichtungsgarantien (zB Freiheit und Unabhängigkeit der Presse durch Pressesubventionen).

cc) Sonstige Maßnahmen sind:
- Gewährung von Sozialleistungen
- Übertragung von Hoheitsrechten, zB gem. Art. 23 I 2 GG oder Art. 24 I, II GG
- Abschluss von Staatsverträgen, Art. 59 I 1 Var. 1 GG
- Einsatz der Bundeswehr im Ausland gem. Art. 87a i.V.m. 24 II GG.
- Einrichtungen neuer Bundesbehörden bzw. neuer Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts i.S.v. Art. 87 III 1 GG (sog. institutioneller Gesetzesvorbehalt).

dd) Rechtsfolgen: Die Maßnahme der Exekutive bedarf grds. einer hinreichend bestimmten Befugnisnorm oder Ermächtigungsgrundlage in einem materiellen Gesetz (grds. nicht ausreichend sind Zuständigkeitsnormen bzw. Aufgabenzuweisungen).
ee) Verschärfte Anforderungen: Ergeben sich im Anwendungsbereich der Lehre vom Parlamentsvorbehalt, also insbes. bei Eingriffen in besonders hochwertige GR, wie zB Art. 2 II 2 GG; sogar ausdr. in: Art. 104 I 1 GG.

ff) Verminderte Anforderungen: gelten in den folgenden, überwiegend streitig diskutierten Fällen:
- Warnerklärungen vor schädlichen Lebensmitteln oder Jugendsekten; hier sollen nach der Rspr. Zuständigkeitsnormen wie zum Beispiel Art. 65 S. 2 GG ausreichend sein.
- Ausübung des öffentlichen Hausrechts in den gesetzlich nicht geregelten Fällen.
- Für Übergangszeit bei drohendem Rechtsvakuum (sog. Chaostheorie).
- Gewährung von Subventionen: Hier reicht nach h.M. aus, dass die Frage des “Ob” in einem Haushaltsgesetz (Gesetz im nur formellen Sinne) oder in einer Haushaltssatzung geregelt ist, während die Frage des “Wie”, also die Modalitäten der Gewährung der Subventionen, auch in Verwaltungsvorschriften, zB Ermessensrichtlinien, geregelt werden können.

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8
Q

A. Ableitungen

  1. Art. 20 III Var. 3 GG
A

Gem. Art. 20 III Var. 3 GG ist auch die Rspr. an Gesetz und Recht gebunden.

Der Begriff “Recht und Gesetz” ist genauso zu verstehen wie im Rahmen der Exekutive; s.o.

Aus Art. 20 III GG i.V.m. Art. 2 I GG ergibt sich das Gebot des fairen Verfahrens und die Rechtsschutzgarantie im Privatrecht, außerdem für das Strafverfahren der Schuldgrundsatz und die Unschuldsvermutung.

Bei Urteilen von Gerichten können widerstreiten das Prinzip der materiellen Gerechtigkeit und das Prinzip der Rechtssicherheit, beide abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip.

  • Vorrang der Rechtssicherheit besteht zB bei § 79 II BVerfGG oder bei Fristvorschriften, wie zB § 74 VwGO.
  • Ein Vorrang der materiellen Gerechtigkeit durch die Möglichkeit der Rechtskraftdurchbrechung ergibt sich zB aus § 79 I BVerfGG.
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9
Q

A. Ableitungen

  1. Art. 28 I 1 GG
A

Gem. Art. 28 I 1 GG muss die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des Rechtsstaates i.S.d. Grundgesetzes entsprechen.

  • Die Landesverfassungen müssen jedenfalls in den Grundzügen den Vorgaben und Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips auf Bundesebene in der Auslegung des BVerfG entsprechen (sog. Homogenitätsprinzip).
  • In Ländern, in denen die Verfassung keine Verfassungsprinzipien ausdrücklich regelt, finden über Art. 28 I GG die dort genannten Verassungsprinzipien, u.a. auch das Rechtsstaatsprinzip, direkte Anwendung.
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