Bundesrat, Bundesregierung, Bundespräsident Flashcards

1
Q

A. Bundesrat

  1. Gesetzliche Regelungen
  2. Wichtige Unterorgane
  3. Vorschriften über das Verfahren
A
  1. Gesetzliche Regelungen
    - Art. 50 - 53 GG
    - Geschäftsordnung des Bundesrates (GO BR), gestützt auf Art. 52 III 2 GG.
    - EUZBLG (Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union)
  2. Wichtige Unterorgane
    - Der Präsident des BR, Art. 52 I GG , §§ 5, 6 GO BR.
    - Ausschüsse, §§ 11, 12 GO BR.
    - Europakammer, §§ 45 b - d GO BR
  3. Vorschriften über das Verfahren
    a) Im Bundesrat: §§ 15 - 35 GO BR
    aa) Mehrheiten: Grds. ausreichend ist die Mehrheit der Stimmen des BR (bei 69 möglichen Stimmen 35); Art. 52 II 2 GG.
    bb) Stimmabgabe:
    (1) Enthaltungen sind unzulässig.
    (2) Stimmen eines Landes müssen einheitlich (!) abgegeben werden; Art. 51 III 2 GG. Verstoß macht alle Stimmen des betreffenden Landes ungültig (h.M.).
    (3) Vertreter des Landes sind bei Stimmabgabe weisungsabhängig (imperatives Mandat); (Gegenschluss aus Art. 77 II 3 GG) - Verstoß gegen Weisung berührt jedoch die Gültigkeit der Stimmabgabe nicht.
    (4) In den Ausschüssen: §§ 36 - 45 GO BR.
    (5) In Angelegenheiten der EU: §§ 45 a, 45 e - k GO BR.
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2
Q

B. Bundesregierung

  1. Gesetzliche Regelungen
  2. Zusammensetzung
  3. Beginn und Erledigung der Amtstätigkeit
  4. Doppelstellung der Bundesminister
A
  1. Gesetzliche Regelungen
    a) Art. 62 - 69 GG
    b) Geschäftsordnung Bundesregierung (GO BReg)
    c) Bundesministergesetz
    d) Gesetz über parlamentarische Staatssekretäre
2. Zusammensetzungn gem. Art. 62 GG
Die Bundesregierung (Organ) besteht aus Bundeskanzler und Bundesministern (Organteilen).
  1. Beginn und Erledigung der Amtstätigkeit:
  • grds. Wahl gem. Art. 63 GG
    Ausnahme: Über konstruktives Misstrauensvotum gem. Art. 67 GG.
  • Erledigung des Amtes grds. Art. 69 II GG
    Ausnahme: Entlassung gem. Art. 64 I GG.
  1. Doppelstellung der Bundesminister:
    Sie sind einerseits Teil eines obersten Bundesorgans bzw. Verfassungsorgans, nämlich der BReg (sog. Gubernative) und andererseits Verwaltungsorgane als oberste Bundesbehörde (Exekutive i.e.S.).
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3
Q

B. Bundesregierung

  1. Wichtige Zuständigkeiten und Mitwirkungsrechte
A
  1. Wichtige Zuständigkeiten und Mitwirkungsrechte:
    a) Einzelne Bundesminister
    - Der Verteidigungsminister hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte; Art. 65 a GG.
    - Recht zur Gegenzeichnnung zusammen mit dem Bundeskanzler bei Gesetzesentwürfen, die den eigenen Zuständigkeitsbereich berühren, Art. 82, 58 GG, § 29 GO BReg.
  • Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen, zB
    § 6 StVG
  • Durchführung der Fachaufsicht, Art. 85 III u. IV GG
    b) Bundesregierung (als Ganzes)
  • Über den Ministerrat der EU Mitwirkung an Rechtssetzungsakten der EU, Art. 23 III GG i.V.m. Art. 16 EUV, Art. 23 f. AEUV.
  • Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen der Länder mit auswärtigen Staaten, Art. 32 III GG.
  • Gesetzesinitiativrecht, Art. 76 I GG
  • Zuständigkeit zum Erlass von RVO, Art. 80 I Var. 1 GG.
  • Erlass von Verwaltungsvorschriften, Art. 84 II GG.
  • Ausübung der Rechtsaufsicht über die Länder bei Bundesaufsichtsverwaltung, Art. 84 III, IV GG / §§ 15 f. GO BReg.
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4
Q

B. Bundesregierung

  1. Verteilung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb der Bundesregierung
  2. Mögliche Verfahren bei Regierungskrisen
A
  1. Verteilugn der Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb der Bundesregierung
    a) Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung, Art. 65 S. 1 GG. Richtlinien der Politik sind alle grundlegenden und richtungsbestimmenden politischen Entscheidungen im Bereich der Regierung, aber auch bedeutsame Einzelfragen; vergleiche §§, 1, 2 GO BReg.

b) Soweit keine Richtlinien bestehen oder vorhandene Richtlinien zu konkretisieren sind, leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung, Art. 65 S. 2 GG i.V.m. §§ 1 I 2, 9 GO BReg.
- > Das Ressortprinzip ist nach Auffassung der Rspr. ausreichende Legitimation für Warnerklärungen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Ministers (zB vor schädlichen Lebensmitteln oder vor unseriösen Jugendsekten).

c) Kommt es in ressortübergreifenden Fragen nicht zu einer Einigung zwischen den beteiligten Ministern, so entscheidet die BReg, Art. 65 S. 3 GG i.V.m. § 17 GO Breg (Kollegial- oder Kabinettsprinzip).
7. Mögliche Verfahren bei Regierungskrisen

a) Konstruktives Misstrauensvotum, Art. 67 GG
Als milderes Mittel auch zulässig eine schlichte Missbilligung von konkreten Verhaltensweisen des Bundeskanzlers, allerdings nur ohne Abgangspflicht.

b) Stellen der Vertrauensfrage, Art. 68 GG
aa) Die Vertrauensfrage kann isoliert gestellt werden oder verbunden mit einer dringlichen und wesentlichen Geesetzesvorlage, Art. 81 I 2 GG.
bb) Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist das Bestehen einer politisch instabilen Lage zwischen Bundestag und Bundeskanzler.

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5
Q

C. Bundespräsident

  1. Gesetzliche Regelungen
  2. Wahl und Amtsdauer
  3. Aufgaben und Funktionen; Prüfungsrecht
A
  1. Gesetzliche Regelungen:
    - Art. 54 - 61 GG
    - Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung.
  2. Wahl und Amtsdauer
    - Wahl durch Bundesversammlung, Art. 54 I, III - IV GG i.V.m. Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten.
    - Amtszeit beträgt 5 Jahre, Wiederwahl ist nur einmal zulässig, Art. 54 II GG

(!) Aus Art. 54 I, II GG wird im Wesentlichen das Verfassungsmerkmal “Republik” abgeleitet.

  1. Aufgaben und Funktionen; Prüfungsrecht

a) Repräsentationsfunktion
Als Staatsoberhaupt vertritt der Bundespräsident den Staat nach innen und nach außen.
- völkerrechtliche Vertretungsmacht gem. Art. 59 I 1 GG
- Organkompetenz zur Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge gem. Art. 59 I 2 GG.
- Begnadigungsrecht gem. Art. 60 II GG.

b) Reservefunktion
Wenn andere Verfassungsorgane, insbes. der BT, sich nicht mehr als funktionsfähig erweisen, hat der BPräs. selbst Entscheidungen zu treffen.
- Auflösung des BT auf Vorschlag des Bundeskanzlers nach Scheitern der Vertrauensfrage gem. Art. 68 I GG
- Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unter den Voraussetzungen von Art. 81 I 1 GG.

c) Integrationsfunktion
Am Ende eines Entscheidungsprozesses hat der Bundespräsident den staatlichen Willen nach außen hin zu bekunden und damit deutlich zu machen, dass aus der Vielfalt politischer Meinungen ein einheitlicher staatlicher Wille geworden ist.

aa) Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter, Art. 60 I, III GG
bb) Vorschlag eines Kanzlerkandidaten und Ernennung des Kanzlers, Art. 63 GG
cc) Ernennung und Entlassung der Bundesminister, Art. 64 I GG
dd) Ausfertigung von Gesetzen, Art. 82 GG

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6
Q

C. Bundespräsident

  1. (P) Prüfungsrecht des Bundespräsidenten
A

a) Formelles Prüfungsrecht
Unstreitig besteht ein formelles Prüfungsrecht im Rahmen des Ausfertigungsverfahrens, dh das Recht, bei formeller Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes die Ausfertigung abzulehnen (… nach den Vorschriften des GG zustande gekommen …).

b) Politisches Ermessen (-)

c) Materielles Prüfungsrecht? (P):
Umstritten ist, inwieweit dem Bundespräsidenten ein materielles Prüfungsrecht zusteht, d.h. das Recht, wegen materieller Verfassungsverstöße die Ausfertigung des Gesetzes und damit dessen Zustandekommenzu verweigern.

aa) h.M.: (+), wegen Art. 1 III u. 20 III GG, wobei überwiegend eingeschränkt wird: Prüfungsrecht nur bei eindeutigen bzw. evidenten Verfassungsverletzungen.
bb) a.A.: Kein Prüfungsrechtk, da ansonsten das Verwerfungsmonopol des BVerfG im Rahmen von Normenkontrollverfahren unterlaufen werden könne.

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7
Q

C. Bundespräsident

  1. Erfordernis der Gegenzeichnung
A

Gem. Art. 58 S. 1 GG bedürfen Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Aus dem Wort “Gültigkeit” entnimmt die h.M., dass die Gegenzeichnungspflicht nicht alle politisch bedeutsamen Handlungen erfasst, sondern nur solche Maßnahmen, welche ihrer Rechtsnatur her “gültig” sein können, also Rechtsfolgen herbeiführen sollen.

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