Wahlgrundsätze gem. Art. 38 I 1 GG Flashcards

1
Q

I. Unmittelbarkeit der Wahl

A
  1. Inhalt / Schutzbereich:
    Keine weitere Entscheidungsinstanz zwischen Wählerstimme einerseits und Ermittlung der konkreten Abgeordnetensitze im BT andererseits.
  2. Rechtmäßiger Eingriff:
    zB durch Listenwahl gem. §§ 4, 27 BWG wegen Art. 21 I 1 GG, konkretisiert durch § 1 II, 5. Fall PartG.
  3. Rechtswidriger Eingrtiff:
    zB durch Einschaltung eines Wahlmännergremiums zwischen dem Wähler einerseits und dem zu wählenden BT andererseits.
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2
Q

II. Freiheit der Wahl

A
  1. Inhalt / Schutzbereich:
    Kein öffentlicher oder privater Zwang auf das “Ob” und “Wie” der Wahlentscheidung; erfasst wird auch das Wahlvorschlagsrecht von Parteimitgliedern,
  2. Rechtmäßiger Eingriff:
    zB durch gesetzliche Regelung einer Wahlpflicht wegen Art. 20 II GG, Prinzip der repräsentativen Demokratie (str.)
  3. Rechtswidriger Eingriff:
    zB durch “Wahlwerbung auf Staatskosten”.
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3
Q

III. Geheimheit der Wahl

A
  1. Inhalt / Schutzbereich:
    Recht des Wählers, den Inhalt seiner Wahlentscheidung für sich zu behalten und Pflicht des Staates, Vorkehrungen organisatorischer Art beim Wahlvorgang vorzunehmen (Grundrechtsschutz durch Verfahren); § 33 BWG.
  2. Rechtmäßiger Eingriff:
    Auch durch Möglichkeit der Briefwahl gem. § 36 BWG, weil ansonsten die Allgemeinheit der Wahl unverhältnismäßig beeinträchtigt würde; str. bei § 35 II BWG.
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4
Q

IV. Allgemeinheit der Wahl

A
  1. Inhalt:
    Grds. muss allen Deutschen ab 18 Jahren uneingeschränkt die Möglichkeit offen stehen, zu wählen (§ 12 BWG; aktives Wahlrecht) und gewählt zu werden (§ 15 BWG; passives Wahlrecht). Erfasst wird auch das Recht des Büergers oder Parteimitglieds, Wahlvorschläge zu machen.
  2. Einschränkungen
    … der Allgemeinheit der Wahl und damit einer Ungleichbehandlung verschiedener Personen oder Personengruppen sind grds. unzulässig und nur ausnahmsweise zulässig aus zwingenden staatspolitischen Gründen.

a) Rechtmäßige Ungleichbehandlung:
zB bei Wählbarkeit von Beamten und sonstigen Personen wegen Inkompatibilität gem. Art. 137 GG, zB i.V.m. § 5 AbgG, § 4 BMinG.
Grund: Art. 20 III GG Rechtsstaatsprinzip, persönliche Gewaltenteilung.

b) Rechtswidrige Ungleichbehandlung:
… läge vor, wenn Personen erst ab einem bestimmten Alter (beachte Art. 38 II GG!) oder bei ausreichender beruflicher Erfahrung wählbar wären.

  1. (P) Ausländerwahlrecht
    a) Ein Wahlrecht von Ausländern zum BT könnte nur eingefügt werden durch Änderung der §§ 12 u. 15 BWG

b) Umstritten ist, ob auch Art. 20 II 2 Fall 1 GG (Die Staatsgewalt wird vom “Volk” durch Wahlen ausgeübt) geändert werden muss bzw. geändert werden darf (Art. 79 III Fall 3 GG Demokratieprinzip).
Das BVerfG hat vorgeschlagen, eine Wahlbeteiligung der in Deutschland lebenden Ausländer durch erleichterte Einbürgerungs- bzw. Erwerbsmöglichkeiten zu schaffen. Folge ist u.a. der Erlass von § 4 III und § 40b StAG und von § 27 ff., 104b AufenthG; beachte Art. 28 I 3 GG!

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5
Q

V. Gleichheit der Wahl

A
  1. Inhalt
    Grds. sollen alle Wähler mit ihren Stimmen den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben (aktive Wahlrechtsgleichheit, insbes. gleicher Erfolgswert jeder Stimme) und alle Wahlkandidaten sollen bei Wahlen die gleichen Chancen haben (passive Wahlrechtsgleichheit).
    Erfasst wird der gesamte Wahlvorgang von der Aufstellung der Bewerber über diie Stimmabgabe und Auswertung der abgegebenen Stimmen bis zur Zuteilung der Abgeordnetensitze im BT sowie das Recht des Bürgers oder Parteimitglieds, Wahlvorschläge zu machen.
  2. Ungleichbehandlungen:
    Bestimmter Wahlvorschläge, Wählerstimmen oder Wahlbewerber sind grds. unzulässig.
    Ausnahme: Zwingende staatspol. Gründe.
    -> Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung von Wahlbewerbern der Regierungsparteien zu solchen der Oppositionspartei liegt vor bei “Wahlwerbung auf Staatskosten”.

(P) der aktiven Wahlrechtsgleichheit, insbes. des grds. gleichen Erfolgswertes der Stimme:

  • Überhangmandate
  • 5%-Sperrklausel, § 6 III 1 Hs. 1 BWG:
    Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments
    Parteienzersplitterung würde Regierungsbildung erschweren.
  • Grundmandatsklausel, § 6 III 1 Hs. 2 BWG:
    nach BVerfG zulässig: Förderung lokaler Schwerpunktparteien
    a.A. Lit.: Lokale Schwerpunktparteien nicht parlamentsfähiger als sonstige Splitterparteien.
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6
Q

VI. Öffentlichkeit der Wahl

A
  • > Grundlagen dieses ungeschrieben Wahlgrundsatzes sind nach Auffassung des BVerfG die verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen für Demokratie Republik und Rechtsstaat; Art. 38 I 1 i.V.m. Art. 20 I, II GG.
  • > Die Öffentlichkeit im Wahlverfahren umfasst das Wahlvorschlagsverfahren, die Wahlhandlung (in Bezug auf die Stimmabgabe durchbrochen durch das Wahlgeheimnis) und die Ermittlung des Wahlergebnisses.
  • > Die Öffentlichkeit der Wahl soll die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit des Wahlvorgangs sichern und damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl schaffen. Die Staatsform der parlamentarischen Demokratie verlangt, dass der Akt der Übertragung der staatlichen Verantwortung auf die Parlamentarier einer besonderen öfftl. Kontrolle unterliegt, insbes. in Bezug auf den Wahlvorgang, damit Manipulationen ausgeschlossen oder korrigiert und unberechtigter Verdacht widerlegt werden kann.
  • > Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz wurde bejaht beim Einsatz von Wahlcomputern gem. § 35 BWG i.V.m. BWahlGV; ein Verstoß wurde verneint bei der nicht öffentlichen Auszählung von Stimmen durch den Kreiswahlleiter gem. § 76 I BWO.
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7
Q

VII. Rechtsnatur und Prüfungsaufbau der Wahlgrundsätze

VIII. Verfassungsprozessuale Bedeutung von Art. 38 I 1 GG

A

VII. Rechtsnatur und Prüfungsaufbau der Wahlgrundsätze.

  1. Unmittelbarkeit, Freiheit, Geheimheit der Wahl sind besondere Freiheitsgrundrechte.
    Deshalb Prüfung: 1. Eingriff in Schutzbereich, 2. Eingriffsrechtfertigung nur durch zwingenden (höherwertigen) staatspolitischen Grund = Wert mit Verfassungsrang.
  2. Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl sind besondere Gleichheitsgrundrechte.
    Deshalb Prüfung: 1. Ungleichbehandlung von 2 Vergleichsgruppen, 2. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung aus o.g. Grund.

VIII. Verfassungsprozessuale Bedeutung von Art. 38 I 1 GG:
Nach Auffassung des BVerfG kann der Bürger unter Berufung auf das Wahlrecht auch die mögliche Verletzung demokratischer Grundsätze mit der Verfassungsbeschwerde rügen; Art. 38 I 1 GG i.V.m. Art. 20 I, II GG.

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