VerfProzR: Die Wahlprüfungsbeschwerde Flashcards

1
Q

A. Zulässigkeit

I. Zuständigkeit

II. Antragsgegenstand

III. Beteiligtenfähigkeit

IV. Antragsfrist

A

I. Das BVerfG ist zuständig, wenn der Antragsteller Ergebnis und Mandatsverteilung bei BT-Wahlen angreift.

II. Antragsgegenstand ist die Ablehnungn des Einspruchs (§ 2 WPrG) durch BT-Beschluss gem. § 13 WPrG.

III. Beteiligtenfähigkeit als Antragsteller, § 48 BVerfGG

  1. Jede wahlberechtigte Person
  2. Gruppe von wahlberechtigten Personen, deren Einspruch vom BT verworfen wurde.
  3. Fraktion des BT, § 10 I GO BT
  4. Antragsfrist beträgt 2 Monate ab negativem Beschluss des BT, § 48 BVerfGG.
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2
Q

B. Begründetheit

I. Wahlergebnis und Mandatsverteilung müssen rechtswidrig sein

II. Wenn (+), dann Mandatserheblichkeit

A

I. Wahlergebnis und Mandatsverteilung müssen rechtswidrig sein, weil

  1. Wahlrechtsnorm ungültig (zB § 6 V oder VI 1 BWG); sog. Inzidentkontrolle
  2. Verstöße gegen Art. 38 I 1 GG im Wahlverfahren durch:
    a) Wahlorgan, zB gem. §§ 42 II, 48 I BWG
    b) Parteien, § 27 BWG
    c) Wähler
    d) Wahlkandidaten

II. Mandatserheblichkeit

Sofern bei der Stimmabgabe Verstöße gegen Art. 38 I 1 GG festgestellt worden sind, muss noch die Mandatserheblichkeit festgestellt werden, dh, es muss im jeweiligen Wahlkreis die Zahl der fehlerhaft abgegebenen Stimmen den Stimmen für alle Kandidaten im Wahlkreis zugerechnet werden.
Sofern sich in einem Fall andere Mehrheiten ergeben hätten ist der Verstoß gegen Wahlrechtsgrundsätze in diesem Wahlkreis mandatserheblich.

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3
Q

C. Rechtsfolgen einer begründeten WPrBeschwerde

A
  1. Rechtswidrigkeit von Wahlrechtsnormen und der darauf basierenden Verteilung der Mandate grds. Neuverteilung der Mandate ex nuc.
    Ausnahme: Vorrang der kontinuierlichen Arbeitsfähigkeit des Parlaments vor der Wahlrichtigkeit; (“Begrenzung der Fehlerfolgen durch Grds. der Verhältnismäßigkeit”), zB keine Korrektur 6 Monate vor Neuwahlen.
  2. Bei mandatserheblichen Verfahrensfehlern bei der Stimmabgabe (selten): Wiederholungswahl in dem betreffenden Wahlkreis; beacht § 44 BWG und § 83 BWO.
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