Parteien Flashcards

1
Q

I. Rechtsnatur

II. Rechte

A

I. Rechtsnatur:
Teilrechtsfähige Vereinigungen des PrivatR (i.d.R. nicht rechtsfähige Vereine); Vergleiche §§ 2 u. 3 PartG.

II. Rechte

  1. Art. 21 I 1 GG i.V.m. § 1 PartG: Recht auf freie, dauernde Mitwirkung an der pol. Willensbildung des Volkes.

(!) Verfassungsprozessuale Bedeutung: Sofern die Parteien in diesem Tätigkeitsbereich von Verfassungsorganen beeinträchtigt werden, können sie das Organstreitverfahren gem. Art. 93 I Nr. 1 GG als “andere Beteiligte” betreiben; dies gilt nicht, wenn eine Partei wie jeder andere Bürger in Rechten beeinträchtigt ist (zB teilweise Entziehung des Parteivermögens der SED zulasten der PDS, Art. 14 I, 19 III GG.)

  1. Art. 21 I 2 GG: Recht auf Gründungsfreiheit; Daraus abgeleitet das Mehrparteiensystem, auch abgesichert durch das Demokratieprinzip.
  2. Art. 21 II 2 GG: “Parteienprivileg”
    Verstoß zB bei Ablehnung öffentlicher Leistungen wegen verfassungsfeindlicher Zielsetzung.
  3. Recht auf Chancengleichheit
    a) Anwendungsbereich
    - Parteien untereinander
    - Wählervereinigungen im Vergleich zu Parteien, Art. 9 i.V.m. Art. 3 I GG.
    b) Rechtliche Absicherung (für Parteien untereinander):
  • Während des Wahlkampfes durch Art. 21 (analog) i.V.m. Art. 38 I 1 GG, passive Wahlrechtsgleichheit.
    Bsp.: Wahlwerbung auf Staatskosten begünstigt gleichheitswidrig die Regierungsparteien im Vergleich zu den Oppositionsparteien

(!) Abgestufe Chancengleichheit gem. § 5 I 3 und 18 I 2 PartG.

  1. § 10 IV PartG: Recht auf Ausschluss von Mitgliedern aus der Partei unter strengen Voraussetzungen.
  2. §§ 18 - 22 PartG: Recht auf staatl. Teilfinanzierung:
    Eine teilweise staatl. Parteienfinanzierung ist auch außerhalb der Wahlkampfkostenerstattung seit ‘91 (BVerfG-Urteil) zulässig.

a) Zulässig ist nur eine offene Parteienfinanzierung
- unmittelbar, zB gem. § 18 III u. IV PartG,
- mittelbar, zB durch steuerliche Begünstigungen für Spenden und Beiträge an Parteien.

b) Stets unzulässig ist die verdeckte Parteienfinanzierung (zB bei den Globalzuschüssen an die parteinahen Stiftungen und Jugendverbände; str.) und die vollständige Parteienfinanzierung. Grund: Demokratieprinzip; Willensbildung von unten nach oben.

c) Zu beachten sind Obergrenzen:
- absolute Obergrenze, § 18 II, V 2 PartG.
- relative Obergrenze, § 18 V 1, 24 IV Nr. 1 - 7 PartG.

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Q

III. Pflichten

A
  1. Art. 21 I 3 GG: Die innere Ordnung der Partei muss demokratischen Grundsätzen entsprechen; das bedeutet insbesondere
    a) Mittelbare Geltung der Wahlrechtsgrundsätze aus Art. 38 I 1 GG, zB bei Aufstellung der Landesliste für BT-Wahlen.
    b) Mittelbare Geltung der Grundrechte im privatrechtlichen Verhältnis Partei / Parteimitglied, zB Quotierung auf der Landesliste (Art. 3 II 1 GG) oder Ausschluss von Scientologen (Art. 4 I, II GG).

c) Bei massiven Verstößen Parteiverbot durch BVerfG gem. Art. 21 II 2, 93 I Nr. 5 GG, §§ 13 Nr. 2, 43 ff. BVerfGG.
- > Dadurch Mandatsverlust der betreffenden Abgeordneten; § 46 I Nr. 5, IV BWG, Vollzug gem. §§ 32 ff. PartG.
- “freiheitlich demokratische Grundordnung”, Art. 1 I GG und § 92 II StGB.
- “Bestand der BRD”, § 92 I StGB.

  1. Art. 21 I 4 GG: Rechenschaftspflicht und Transparenzgebot
    a) Konkretisierung durch § 23 - 31 PartG.
    b) Sanktion bei Verletzung dieser Pflicht gem. §§ 31a - d PartG.
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3
Q

IV. Koalitionsvereinbarungen

A
  1. Inhalt:
    Einigung zwischen zwei oder mehreren im Parlament vertretenen Parteien über die Bildung einer gemeinsam getragenen Regierung (personelle Komponente) und deren politisches Aktionsprogramm (sachliche Komponente); bei Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene auch das Stimmverhalten im BRat.
  2. Rechtsnatur und Verbindlichkeit:
    Keine verbindlichen Verträge, sondern Absprachen mit politischer Bedeutung unter dem Vorbehalt (“Geschäftsgrundlage”) der politischen Harmonie; h.M.
  3. Aus der Ablehnung eines Vertragscharakters folgt auch die Nichteinklagbarkeit von etwaigen Pflichtverletzungen der Koalitionsparteien.
  4. Prüfungsmaßstab bzw. Grenze, insbes. Art. 64 I und Art. 65 S. 1 u. 2 GG, dh, der Bundeskanzler darf in seinen Entscheidungen nur politisch, aber nicht rechtlich beschränkt sein, insbes nicht zum bloßen Vollzugsorgan der Parteien werden.
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