7 Kündigungsschutz Flashcards

1
Q

Vorherige Abmahnung = gelbe Karte

A

— Bei Gründen aus dem Verwaltungsbereich vor Kündigung (rote Karte)
— Kündigung nur zulässig nach gleichartigen Pflichtverstoß (wiederholter Grund aus Abmahnung)
— Abmahnung gelangt in Personalakte

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2
Q

Was ist der Inhalt der gelben Karte?

A

— Hinweis Funktion: konkrete Bezeichnung des Fehlverhaltens nach Art, Ort und Zeit
— Ermahnungsfunktion: Aufforderung zum abstellen des Verhaltens
— Warnfunktion: Erkennbarkeit für Arbeitnehmer, dass im Wiederholungsfall Kündigung droht
— Anzahl: grundsätzlich reicht eine Abmahnung

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3
Q

Wann ist die Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich?

A

— Bei schwere Pflichtverletzung (zum Beispiel Straftat)
— bei hartnäckiger und uneinsichtige Pflicht Verletzung,
— bei Ankündigung von krankfeiern und vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit
— Kündigung nur zulässig nach gleichartigen Pflichtenverstoß (wie in Abmahnung)

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4
Q

Was sind Reaktion des Arbeitnehmers auf die Abmahnung (?

A

— Kann Gegendarstellungen in Personalakte geben
— kann Rücknahme einer zu Unrecht ausgesprochenen Abmahnung sowie Entfernung aus Personalakte verlangen
— kann nachts Zeitablauf (in der Regel zwei Jahre) Entfernung aus Personalakte verlangen
— muss bei Weigerung des Arbeitgebers gegebenenfalls klagen

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5
Q

Wirksamkeit betriebsbedingter Kündigung

A
  1. dringendes betriebliches Erfordernis
    — außer betriebliche Umstände (wie Auftragsmangel, Umsatz Rückgang, Ausbleiben von Krediten), den mit einer unternehmerischen Entscheidung begegnet wird oder
    — innerbetriebliche Umstände (wie Stilllegung von Betriebsteilen Verlagerung von Produktion ins Ausland, Änderung der Produktions Methoden, Fremdvergabe, Personalabbau durch Leistungsverdichtung)
  2. Notwendige unternehmerische Entscheidung führt zu Wegfall von Arbeitsplatz
    — unternehmerische Entscheidung selbst ist frei und nicht auf Zweckmäßigkeit überprüfbar
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6
Q

Was ist eine andere Voraussetzungen für die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung?

A
  1. Fehlen anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit in Paragraph eins Abs. 2III KSC HG
    — Auf einem freien und gleichwertigen Arbeitsplatz zum Beispiel durch Versetzung, dem Arbeitgeber zumutbarer Umschulung oder Fortbildung, geänderte Arbeitsbedingungen (gegebenfalls Änderungskündigung)
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7
Q

Was ist die vierte Voraussetzung für die betriebsbedingte Kündigung 4a

A

Vorname der Sozialauswahl (Paragraph eins Absatz 3KSCHG)

A) Auswahl aller vergleichbaren Arbeitnehmer des Betriebs (bei horizontaler Vergleichbarkeit, aber Abteilungs, Filiale übergreifend) mit Ausnahme zum Beispiel der
— So genannten Leistungsträger (zum Beispiel besondere Kunden Kontakte besondere Qualifikation ein Planung für künftige Führungsaufgaben)
—Befristete Beschäftigte wenn keine Kündigungsmöglichkeit im Vertrag
—Beschäftigte mit Sonderkündigungsschutz
—Für Sicherung der bisher ausgewogenen Personalstruktur notwendige Arbeitnehmer

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8
Q

4b+c

A

Feststellung relevanter Sozialdaten und ihre Gewichtung (auch Punkteschema möglich):
— Alter des Arbeitnehmer und Dauer der Betriebszugehörigkeit (zu dem selben Unternehmen),
— tatsächlich bestehende Unterhaltspflichten,
—Schwerbehinderung von grundsätzlich 50 % und mehr

C)Nur ausrechnen Berücksichtigung der sozialen Gesichtspunkte durch Arbeitgeber (am besten mithilfe von Punkteschemata) erforderlich
— gewisser Bewertungsspielraum gegeben

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9
Q

Was sind die Rechtsfolgen einer unwirksamen Kündigung?

A

Kündigungsschutz Klage wurde eingereicht, Kündigung bei unwirksam, Arbeitgeber hat verloren

Feststellung durch Gericht, das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst:
— Arbeitsentgelt für die gesamte Zeit nach zu zahlen,
— aber: Anrechnung anderer Verdienste (auch von Arbeitslosengeld und Hartz IV)
— aber: gegebenfalls Auflösung mit Abfindungsanspruch nach Paragraph neun KSC HG bei uns Zumutbarkeit der Fortsetzung (auch Vergleich genannt, ist immer besser, als das Gericht entscheiden zu lassen)

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10
Q

Was sind die Rechtsfolgen einer wirksamen Kündigung?

A

— Feststellung durch Gericht, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung aufgelöst
— keine Nachzahlung von Gehalt
— kein Abfindungsanspruch

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