Reiserecht Flashcards

1
Q

Anwendbarkeit § 651 h BGB

A

§ 651 i III BGB → kein reiserechtliches Gewährleistungsrecht → keine Abgrenzungsfragen zum allg. LSR

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Leistungserbringer

A

jede Person, die einzelne Reiseleistungen ausführen soll, § 651 b I 2 BGB
LE ist Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters, nicht jedoch dessen Verrichtungsgehilfe
Vertrag zwischen Reiseveranstalter und LE = echter Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Reisevermittlung

A

typische Tätigkeit des Reisebüros
i. V. z. Reisenden Geschäftsbesorgungsvertrag mit werkvertraglichem Charakter
Reisebüro grds. nicht Reiseveranstalter → keine Pflichten aus §§ 651 a ff. BGB

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Reisender i. S. d. §§ 651 a ff. BGB

A

grds. zunächst der Vertragspartner des Reiseveranstalters

auf Verbrauchereigenschaft kommt es nicht an

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Reisender: Buchung für Reisegruppe

A

§§ 164 ff. BGB → jeder ist Vertragspartner

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Reisender: Familienreisen

A

nur der Buchende wird Vertragspartner, aber mitreisende Familienmitglieder haben i. d. R. eigene Erfüllungsansprüche gg. den Reiseveranstalter, § 328 BGB

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Ausschluss nach § 651 h III 1 BGB

A
  • unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände: außerhalb der Kontrolle der Partei + Folgen auch bei Treffen aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar
  • am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe
  • erhebliche Beeinträchtigung: z. B. Beschädigung Hotel / Umgebung, aber auch Beeintächtigung Sicherheitslage → Erholungszweck beeinträchtigt
    P: allg. Lebensrisiko
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

str.: zeitliche Anwendbarkeit der §§ 651 i ff. BGB

A

ältere Ansichten: erst ab Reiseantritt
ganz h. M. (Einheitslösung): schon ab Vertragsschluss → Regeln des allg. LSR von vornherein vollständig verdrängt
(+) Einfachheit, Praktikabilität, Rechtssicherheit

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

sachliche Anwendbarkeit der §§ 651 i ff. BGB

A

weiter Mangelbegriff: sämtliche Leistungsstörungen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Anwendbarkeit § 651 l BGB (Kündigungsrecht) neben § 651 h I, III BGB

A

§ 651 l BGB auch schon vor Reisebeginn anzuwenden

→ sonst wäre Reisender gezwungen, mangelhafte Reise erst anzutreten

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

§ 651 l I 1 BGB: erhebliche Beeinträchtigung

A

bei Kündigung vor Reisebeginn: muss sich vorab abzeichnen → hängt davon ab, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hat und wie er sich für den Reisenden auswirkt
→ Gesamtwürdigung orientiert am Reisezweck und Reisecharakter
- keine festen Quoten
- Reisepreis kein Maßstab zur Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle, da Reisemangel deshalb nicht an Gewicht verliert oder erträglicher wird

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

§ 651 l I 2 BGB: Fristsetzung → Entbehrlichkeit bei Unmöglichkeit?

A

in § 651 l I 2 HS 2 i. V. m. § 651 k II 2 BGB nicht enthalten
→ Abhilfeverlangen bei Unmöglichkeit der Abhilfe macht aber keinen Sinn → Redaktionsversehen → Entbehrlichkeit (+)
ggf. Rechtsgedanke §§ 323 V, 543 III Nr. 1 BGB / § 326 BGB analog

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

§ 651 k III 1 BGB: Verhältnis Mängelbeseitigung - Ersatzleistung

A

deutlicher Vorrang der Mängelbeseitigung: nur bei Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit kann sich der Reiseveranstalter auf das Angebot von Ersatzleistungen zurückziehen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

§ 651 k III 1 BGB: Angemessenheit der Ersatzleistung

A

→ Anforderungen an Ersatzleistungen dürfen nicht zu hoch sein, da bei Unangemessenheit der Anspruch des Reisenden auf Ersatzleistung entfällt
→ nur unangemessen, wenn Ersatzleistung den Gesamtcharakter der Reise so grundlegen verändert, dass es sich letztlich bei obj. Betrachtung um eine gänzlich andere Reise handelt; Bsp.: anders Reiseland

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

§ 651 k III 1 BGB: Gleichwertigkeit

A
  • enger auszulegen als Angemessenheit, da sonst kein Mangel → keine Minderungsmöglichkeit mehr
  • gleichwertig, wenn die Vertragsparteien die konkrete Leistung nach dem Vertragszweck und ihrem erkennbaren Willen als austauschbar angesehen haben
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

§ 651 o II Nr. 1 BGB: unverzügliche Mängelanzeige → Entbehrlichkeit

A

wenn Abhilfe ohnehin unmöglich der Reiseveranstalter von vornherein unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er zu keiner Abhilfe bereit ist (dann fehlende Anzeige nicht ursächlich für unterlassene Abhilfe)

17
Q

§ 651 m I BGB: Minderung des Reisepreises

A
  • kraft Gesetzes!

- Vergleich zwischen vereinbarter und tatsächlich erhaltener Pauschalreise

18
Q

§ 651 n II BGB: Vereitelung

A

setzt voraus, dass die Reise überhaupt nicht angetreten wurde oder der Reisende sofort nach der Ankunft am Urlaubsort wieder abreist

19
Q

§ 651 n II BGB: erhebliche Beeinträchtigung

A

wie i. R. d. § 651 l I BGB auszulegen: Gesamtwürdigung orientiert am Reisezweck und Reisecharakter

20
Q

§ 651 n II BGB: Urlaubszeit nutzlos aufgewandt

A

wenn die Urlaubszeit verbraucht wurde, ohne dass der vertragsgemäße Zweck (Erholung, Bildung etc.) erreicht wurde, bloßes Verstreichen der Zeit ausreichend

21
Q

§ 651 n II BGB: Urlaubszeit nutzlos aufgewandt

P: Resterholungswert i. R. d. Vorteilsausgleichung anzurechnen?

A

BGH: (-)
(+) Resterholungswert beruht letztlich auf einer Eigenleistung des Geschädigten → überobligationsgemäß, mindert gem. § 254 II BGB Schaden nicht
(+) Wortlaut steht nicht entgegen

22
Q

str.: vertane Urlaubszeit kein Vermögensschaden → ersatzfähig i. R. d. §§ 249 ff. BGB?
→ dogmatische Einordnung § 651 n II BGB?

A

e. A.: Kodifizierung der früheren Kommerzialisierungs-Rspr. → weiterhin Vermögensschaden des Reisenden erforderlich (nur bei Erwerbstätigen, d. h. wenn Urlaub durch Arbeit “erkauft”)
(+) Erfordernis des Vermögensschadens, Gefahr der Kommerzialisierung immaterieller Güter
h. M.: § 651 n II BGB = weitere gesetzliche Ausnahme i. S. d. § 253 I BGB
→ Verlust der Urlaubszeit = entschädigungsflichtiger Wert
(+) § 253 I BGB lässt ausdrücklich gesetzl. Ausnahmen zu
(+) restriktive Anwendung → Gefahr der Ausweitung der SE-Haftung gering
(+) Beschränkung auf Erwerbstätige unbillig
(+) Zweck des Reisevertrages gerade Erholung

23
Q

Überwachungspflicht (= VSP) des Reiseveranstalters

A

Rspr.: regelmäßige Überwachung durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten erforderlich, mindestens einmalige Kontrolle zu Beginn der Saison
erstreckt sich auch auf die Einrichtungen des Leistungsträgers