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Flashcards in Deliktsrecht Deck (56)
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1
Q

Voraussetzungen deliktischer Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs

A
  • Verletzungshandlung muss betriebsbezogen sein und einen unmittelbaren Eingriff in den betrieblichen Tätigkeitskreis darstellen
  • Schutzobjekt kann nur eine auf Dauer angelegte und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit sein
  • es darf keine Haftung nach anderen gesetzlichen Vorschriften in Betracht kommen (Subsidiarität)
2
Q

Handlung

A

menschliches Verhalten, das der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegt und somit beherrschbar ist
auch Unterlassen, allerdings nur, wenn Pflicht zum Tätigwerden besteht

3
Q

Verkehrssicherungspflichten

A

wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um Schutz und Sicherheit von Dritten zu gewährleisten

4
Q

haftungsbegründende Kausalität

A

eine menschliche Handlung (Tun oder Unterlassen) ist für die Verletzung eines durch diese Vorschrift geschützten Rechtsguts ursächlich

5
Q

Lehre vom Schutzzweck der Norm

A

Nachteile, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, deretwegen die verletzte Norm erlassen wurden
nicht Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos

6
Q

Lehre vom Erfolgsunrecht (h. L.)

A

Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit.

→ bei APR und Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ausnahmsweise Güterabwägung vornehmen

7
Q

Lehre vom Handlungsunrecht (MM)

A

bei nichtvorsätzlichem Verhalten (Fahrlässigkeit) kommt es darauf an, ob der Handelnde gegen eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen hat

8
Q

Schaden

A

unfreiwillige Einbuße an rechtlich geschützten Gütern

auch Nichtvermögensschäden (immaterieller Schaden)

9
Q

haftungsausfüllende Kausalität

A

durch Verletzung wird Schaden verursacht

10
Q

Prüfungsaufbau § 824 BGB

Haftung für Kreditgefährdung

A
I. Behauptung einer Tatsache
II. Unwahrheit der Tatsache
III. Eignung zur Kreditgefährdung
IV. Rechtswidrigkeit 
V. Verschulden
VI. Rechtsfolge: SE nach den §§ 249 ff. BGB
13
Q

Einsichtsfähigkeit

A

intellektuelle Fähigkeit, das Gefährliche eines Verhaltens zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen dieses Verhaltens bewusst zu sein entscheidend, nicht die individuelle Fähigkeit, dieser Einsicht gemäß zu handeln
allgemeines Verständnis, dass das Verhalten in irgendeiner Weise Verantwortung begründen kann, ausreichend

14
Q

Verschuldensfähigkeit

A

= Deliktsfähigkeit

jeder, dessen Verantwortlichkeit nicht nach §§ 827, 828 BGB ausgeschlossen ist

15
Q

Fallgruppen der Sittenwidrigkeit, § 826 BGB

A
  • arglistige Täuschung
  • Erteilung einer wissentlich unrichtigen Auskunft / falschen Rats
  • Missbrauch einer Vertrauensstellung
  • Zahlung von Schmiergeldern
  • Missbrauch wirtschaftlicher Machtstellung
  • Haftung für Schäden des Prozessgegners
15
Q

in Ausführung der Verrichtung, § 831 BGB

A

(1) e. A.: kein besonderer Bezug nötig / genügt, wenn deliktische Handlung dem Gehilfen durch die Übertragung der Aufgabe wesentlich erleichtert worden ist
(2) Rspr.: unmittelbarer innerer sachlicher ZH zwischen Schädigung und aufgetragener Verrichtung nach deren Art oder Zweck
→ fehlt, wenn Gehilfe lediglich aus Anlass der Vertragsausführung (“bei Gelegenheit”) deliktische Handlung begeht
→ Handlung gehört in den allg. Umkreis des Aufgabenbereiches
(+) angemessene Risikoverteilung, sonst nur allg. Lebensrisiko
(3) Lit.: Risikoerhöhung
(+) Zusammengehörigkeit von Vorteil und Risiko → Personalrisiko

16
Q

§ 831 BGB: Verrichtungsgehilfe

A

wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn weisungsabhängig in dessen Interessenkreis tätig wird

17
Q

Tierhalter, § 833 BGB

A

Tierhalter ist,

  • wer die Bestimmungsmacht über ein Tier ausübt,
  • es auf eigene Kosten unterhält,
  • den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und
  • das Risiko seines Verlustes trägt.
18
Q

spezifische Tiergefahr, § 833 S. 1 BGB

A

= Verwirklichung der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens
→ ergibt sich daraus, dass viele Tiere zum einen über große Körperkräfte und/oder natürliche Waffen verfügen und zum anderen in ihrem Verhalten für Menschen unberechenbar sind

19
Q

Prüfungsaufbau § 832 BGB

Haftung des Aufsichtspflichtigen

A

I. Aufsichtsbedürftige Person
II. Widerrechtliche Schadenszufügung (Tatbestand einer unerlaubten Handlung)
III. Aufsichtspflicht des Anspruchsgegners
IV. Kein Entlastungsbeweis des Aufsichtspflichtigen nach § 832 I 2 BGB
1. Erfüllung der Aufsichtspflicht: vom Einzelfall, insbesondere den individuellen Eigenschaften der aufsichtsbedürftigen Person abhängig
2. fehlende Kausalität: Schaden wäre auch bei gebotener Beaufsichtigung eingetreten
V. Rechtsfolge: SE nach den §§ 249 ff. BGB

20
Q

Haustier, § 833 S. 2 BGB

A

zahmes, üblicherweise vom Menschen zu seinem Nutzen gehaltenes Tier (= zum Gelderwerb i. w. S. zu dienen bestimmt)
→ erwerbswirtschaftlicher Zweck muss überwiegen
→ Tier muss von Natur aus zahm sein, maßgeblich ist die inländische VA (Kamele ≠ Haustiere) ↔ wildes Tier, § 960 BGB: auch gezähmte Tiere, die natürlicherweise Raubtiere sind, z. B. im Zoo

21
Q

Tier i. S. d. § 833 BGB

A

alle tierischen Lebewesen im naturwissenschaftlichen Sinn, unabhängig davon, welcher Gattung sie angehören und ob sie domestiziert sind oder nicht
→ auszunehmen: Mikroorganismen (Bakterien, Viren), da Normzweck nicht passt

22
Q

Prüfungsaufbau § 833 BGB

Tierhalterhaftung

A

I. Rechtsgutsverletzung
II. durch ein Tier i. S. v. § 833 BGB
1. Tier
2. haftungsbegründende Kausalität (tierisches Verhalten → RGV)
III. Haltereigenschaft des Anspruchsgegners
IV. Kein Entlastungsbeweis nach § 833 S. 2 BGB
V. Rechtsfolge: SE nach §§ 249 ff. BGB

23
Q

Gefährdungshaftung

A

verschuldensunabhängige Einstandspflicht für Schäden, die durch eine abstrakt gefährliche Betätigung oder Anlage verursacht werden
objektive Haftung, meist Haftungsobergrenze, nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen

24
Q

Prüfungsaufbau Schaden

A

I. Bestimmung der zu ersetzenden Schadensposten
1. relevante Einbuße
2. haftungsausfüllende Kausalität
II. Ersatzfähigkeit des Schadens nach den §§ 249 ff. BGB
1. Naturalrestitution (§ 249 I BGB)
2. Ersatz des Aufwands für Naturalrestitution (§ 249 II BGB)
3. Entschädigung in Geld (§ 251 BGB)
4. Immaterieller Schadensersatz (§ 253 BGB)
III. Kürzung wegen Mitverschulden (§ 254 BGB)

24
Q

gestörte Gesamtschuld

A

Zusammentreffen von mehreren Schuldnern, von denen einem gegenüber dem Geschädigten ein Haftungsprivileg zusteht

25
Q

Lösungsansätze gestörte Gesamtschuld

A

1) Haftung zulasten des Privilegierten: anteilmäßiger Innenregress gem. § 426 BGB, Gesamtschuld fingiert
2) Haftung zu Lasten des Geschädigten: SE-Pflicht um die Höhe des Mitverursachungsbeitrags des Privilegierten gekürzt
3) Haftung zu Lasten des nicht Privilegierten: Drittwirkung des Haftungsausschlusses, kein Regress gem. § 426 BGB beim freigestellten Schädiger

26
Q

Begründung Verkehrspflicht

A

derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet oder in anderer Weise beherrscht, muss Vorkehrungen treffen, um die Risiken für Dritte in angemessener und zumutbarer Weise zu begrenzen

27
Q

Verrichtungsgehilfe: Weisungsrecht

A

Befugnis, die Tätigkeit des Handelnden jederzeit zu beschränken, zu entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen zu können
→ Ort, Zeit, Umfang der Tätigkeit
→ Angestellte i. d. R. Verrichtungsgehilfen

28
Q

mittelbare Verletzung

A

Verletzungserfolg liegt außerhalb des unmittelbaren Wirkungsfeldes der schädigenden Handlung: es müssen weitere Umstände hinzutreten, damit der Schädigungserfolg eintritt, Schädiger hat nur eine Gefahr (unerlaubtes Risiko) geschaffen, die sich erst aufgrund anderer Kausalbeiträge verwirklicht hat
→ vom Schutzzweck nur dann erfasst, wenn die RGV auf ein vom Täter geschaffenes unerlaubtes Risiko zurückgeht
→ unerlaubtes Risiko (+), wenn Täter die Gefahr im Widerspruch zu einer Verkehrspflicht geschaffen hat

29
Q

§ 833 BGB: Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr

A

es realisiert sich eine durch das der tierischen Natur entsprechende unberechenbare und selbständige Verhalten des Tieres hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter

30
Q

Prüfung Exkulpation § 833 S. 2 BGB

A
  1. Haustier
  2. Nutzungszweck: Beruf, Erwerbstätigkeit, Unterhalt zu dienen bestimmt
  3. Beachtung der erforderlichen Sorgfalt
31
Q

§ 833 S. 2 BGB: Beachtung der erforderlichen Sorgfalt

A

Übertragung genügt, d. h. eine geeignete Person ordnungsgemäß auszuwählen, zu bestellen und zu instruieren, sich um das Tier zu kümmern → Überwachungspflicht

32
Q

§ 1664 BGB

A
- eigene AGL (h. M.)
Voraussetzungen:
- sorgeberechtigter Elternteil
- PV in Ausübung der elterlichen Sorge
- Schadenseintritt + Kausalität
- Verschulden und Verschuldensprivileg
33
Q

Verkehrssicherungspflicht - Maßstab für Reichweite

A

Gefahren, die so real sind, dass ein sachkundig Urteilender mit der Möglichkeit der Verletzung anderer Rechtsgüter rechnen muss

34
Q

Verkehrssicherungspflicht
deliktsrechtliche Übernahmehaftung
Trifft AN eigene Verkehrssicherungspflicht?

A

Rspr.: auf “Unternehmer mit gewisser Selbständigkeit” zu beschränken → AN, der von AG zur Erfüllung einer den AG treffenden Verkehrspflicht eingeschaltet worden ist, hat keine eigene Verkehrspflicht gegenüber dem Dritten
→ deliktsrechtliche Verkehrspflichten aufgrund einer Übernahme des Risikos beruhen auch auf dem Vertrauensgedanken, gerade dem einzelnen AN bringt der Rechtsverkehr allerdings kein Vertrauen entgegen, sondern abstrakt dem Unternehmer

35
Q

fehlende Verkehrspflichtigkeit des Verrichtungsgehilfen i. R. v. § 831 BGB unschädlich

A

Sinn und Zweck § 831 I BGB: für Haftung des Geschäftsherrn muss es genügen, wenn das Verhalten des Verrichtungsgehilfen (als Verhalten des Geschäftsherrn gedacht) eine Verkehrspflichtverletzung darstellt

36
Q

Arten Verkehrssicherungspflichten

A
  • Eröffnung einer Gefahrenquelle
  • faktische Übernahme einer Pflicht zur Vermeidung von Gefahren
  • vorangegangenes gefährliches Tun
37
Q

psychisch vermittelte Kausalität

A

RGV geht nur mittelbar auf das Verhalten des Schädigers zurück, weil Geschädigter Handlung freiwillig unternommen hat
→ schließt Zurechnung nicht grundsätzlich aus, kann aber dann fehlen, wenn der Geschädigte in ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache auslöst, die den Schaden erst herbeiführt
→ nicht, wenn für Handlung des Geschädigten rechtfertigender Anlass bestand, sie also herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion darstellt

38
Q

Vrss. § 904 S. 1 BGB

A
  • Eingriff notwendig, um ggw. Gefahr abzuwenden
  • drohender Schaden am Rettungsgut verglichen mit dem Schaden am Eingriffsgut unverhältnismäßig hoch
  • abzuwendende Gefahr ging nicht von Sache selbst aus (↔︎ § 228 BGB)
39
Q

Aggressivnotstand
P: Anspruchsgegner: Retter und Geretteter nicht identisch → wer haftet Eigentümer nach § 904 S. 2 BGB?

A rettet B durch Eingriff in Sache des C (Gefahr ging dabei nicht von Sache aus, sondern von etwas anderem) → haftet A oder B dem C?

A

→ Verteilung Durchsetzungs- und Insolvenzrisiken entscheidend
Rspr.: Eingreifender, aber Ausnahme bei Pflicht zum Eingreifen nach § 323c StGB (dann Begünstigter)
(+) für Eigentümer (Geschädigten) greifbarer
(+) Eingreifender kann bei Begünstigtem Regress nehmen
(+) Prinzip der Verursacherhaftung im BGB
(-) wenn Handelnder verschuldensunfähig
a. A.: Begünstigter
(+) hätte Begünstigter zu seiner Rettung Eingriff selbst vorgenommen, würde Eigentümer auch dessen Insolvenzrisiko tragen
a. A.: Einwirkender und Begünstigter haften als Gesamtschuldner, wobei im Innenverhältnis allein der Begünstigte haftet
(-) nicht gerechtfertigte Privilegierung des Gl.: würde 2 Schuldner erhalten

40
Q

§ 831 BGB: Vorstand (Verein / AG) = Verrichtungsgehilfen des Vereins / der AG?

A

(-) erteilen selbst Weisungen, erhalten aber keine Weisungen

41
Q

Anwendbarkeit Deliktsrecht neben Mängelrechten

A

(-), wenn geltend gemachter Schaden mit dem der Sache bereits anhaftenden Mangelunwert stoffgleich ist, da es nicht Aufgabe des Deliktsrechts ist, die Erwartung des Bestellers zu schützen, dass der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt werde bzw. diese enttäuschte Erwartung zu kompensieren
Stoffgleichheit (+), wenn Mangelunwert und erlittener Schaden am Eigentum deckungsgleich sind

42
Q

§ 833 S. 1 BGB ↔︎ § 833 S. 2 BGB

A

S. 1: verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung → zuerst prüfen
S. 2: Nutztiere → eingeschränkte Haftung für vermutetes Verschulden

43
Q

§ 833 S. 2 BGB: Tier unter Leitung eines Menschen = spezifische Tiergefahr?

A

h. M.: keine Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr, da dann gerade kein natürliches und unberechenbares Verhalten → Tier agiert unselbständig, ähnlich einem Werkzeug
a. A.: Tiergefahr (+), solange Verletzung nicht auch bei Verwendung eines leblosen Gegenstandes hätte herbeigeführt werden können
(-) § 833 BGB soll gerade vor spezifischen Gefahren, die von Tieren wegen ihrer Unberechenbarkeit ausgehen, schützen → wenn Mensch Tier lenkt, liegt aber berechenbares Verhalten vor

44
Q

Haftungsmilderungen

A
  • §§ 690 (analog), 277 BGB
45
Q

§ 826 BGB: sittenwidrig

A

was gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (rechtsethisches Minimum)

46
Q

Aufbau § 826 BGB

A

I. Anwendbarkeit
II. Sittenverstoß → Fallgruppen
Maßstab u. a.: geltende Strafrechtsordnung
III. vorsätzliche Schädigung
→ Kennen der Umstände, die Sittenwidrigkeit begründen, genügt
→ auch Vorsatz bzgl. Schaden!
IV. Rechtsfolge: SE nach §§ 249 ff. BGB

47
Q

§ 829 BGB: Billigkeitshaftung

A

setzt erhebliches Gefälle zwischen den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen voraus → Schädiger muss erheblich besser gestellt sein

48
Q

Tierhaltereigenschaft

A

BGH: derjenige, der über Existenz und Nutzung des Tieres bestimmt, für seine Kosten aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt
→ wem ist Tier generell zuzurechnen? Bestimmungsgewalt
→ irrelevant, in wessen Interesse das Tier gerade zur Zeit des Schadensfalls verwendet wurde

49
Q

spezifische Tiergefahr

→ menschliche Lenkung

A
  • § 833 soll nicht vor jeglichen kausal durch ein Tier verursachten Gefahren schützen, sondern nur vor solchen, die auf der typischen Tiergefahr beruhen
  • Haftung scheidet aus, wenn das unter menschlicher Leitung befindliche Tier dem Willen seines Lenkers gehorcht und dadurch Schaden anrichtet
50
Q

haftungsbegründende Kausalität
Handeln auf eigene Gefahr
Lit.: (vollständiger) Zurechnungsausschluss

A

(+) vgl. Rechtsgedanke §§ 8, 8a StVG: Wertung = Personen, die sich freiwillig in Gefahr begeben, sind weniger schutzwürdig
zudem passen grundlegende Gedanken der Gefährdungshaftung nicht:
(+) wesentlicher Grund Gefährdungshaftung = Schaffung und Unterhaltung einer Quelle besonderer Gefahr → bei freiwilliger Selbstschädigung beherrscht aber Geschädigter Gefahr eher als Schädiger
(+) Korrespondenz von Nutzen und Risiko: Nutzen beim Geschädigten
(+) Unausweichlichkeit der Gefahr besteht bei Freiwilligkeit nicht

51
Q

haftungsbegründende Kausalität
Handeln auf eigene Gefahr
BGH, Teile Lit.: grundsätzliche Berücksichtigung erst im Mitverschulden

A

(+) § 254 BGB lässt differenzierte und sachnähere Ergebnisse zu als vollständiger Zurechnungsausschluss
(+) Haftungsrisiko lässt sich leicht versichern
(+) §§ 8, 8a StVG nicht analogiefähige Ausnahmevorschriften
aber: in eng gelagerten Ausnahmefällen Zurechnungsausschluss gem. § 242 BGB:
- Teilnahme an gefährlichen Sportarten bzw. Wettbewerben
- Tierhalterhaftung, wenn der Verletzte sich einer besonderen, über die normale Gefahr hinausgehenden Gefahr ausgesetzt hat
→ eher restriktiv handhaben
(+) Zufall, wer Schädiger / Geschädigter ist, Gedanke der gegenseitigen Gefährdung

52
Q

vertraglicher Haftungsausschluss bei Gefälligkeiten?

A

frühere Rspr.: stillschweigender Haftungsausschluss

(-) Willensfiktion

53
Q

analoge Anwendbarkeit von § 599 BGB auf deliktische Haftungstatbestände

A
  • unschädlich, dass § 599 BGB nach Wortlaut und Systematik nur vertragliche Ansprüche erfasst:
    h. M.: für vertragliche und konkurrierende deliktische Ansprüche gilt der gleiche Haftungsmaßstab, da sonst Haftungsprivileg leer liefe
  • passt auch auf Gefährdungstatbestände: wenn schon derjenige, der schuldhaft haftet, von Haftungsprivilegierung erfasst ist, dann erst recht derjenige, der verschuldensunabhängig haftet
  • aber str.: wie weit reicht § 599 BGB in seinem Anwendungsbereich?
    → h. M.: § 599 BGB soll bei Verletzungen von Schutzpflichten i. S. v. § 241 II BGB, die nicht im ZH mit dem Vertragsgegenstand stehen (= nur bei Gelegenheit), nicht eingreifen
    (+) Abschluss eines Vertrages soll Geschädigten nicht benachteiligen, indem seine (ohne Vertrag uneingeschränkten) deliktischen Ansprüche verkürzt werden
    (+) § 599 BGB wird nicht unterlaufen, gilt bzgl. Primärleistung und erreicht damit Schutzzweck
54
Q

analoge Anwendung von § 599 BGB auf Gefälligkeitsüberlassung

A

Lit.: (+)
(+) allg. Rechtsprinzip: demjenigen, der ausschließlich im fremden Interesse handelt, soll nicht die volle vertragliche Haftung aufgebürdet werden, vgl. §§ 521, 690 BGB
→ Sachgrund für Privilegierung nicht Vertrag, sondern Fremdnützigkeit der Gebrauchsüberlassung
→ fehlender RBW soll nicht zum Nachteil gereicht werden
BGH: (-)
(+) Einschränkung des vertraglichen Haftungsmaßstabs = Äquivalent für Gestattungspflicht aus § 598 BGB

55
Q

haftungsbegründende Kausalität

Adäquanztheorie

A
  • Schaden nicht völlig außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit
  • findet im Rahmen von Gefährdungstatbeständen keine Anwendung! → gerade Zweck dieser Normen, auch vor gänzlich unvorhersehbaren RGV zu schützen
56
Q

§ 833 BGB: durch ein Tier (haftungsbegründende Kausalität)

A

a) Äquivalenz
b) Adäquanz auf Gefährdungshaftung (§ 833 S. 1) nicht anwendbar, da spezifisch auf Verschuldenshaftung zugeschnitten
c) Schutzzweck der Norm:
aa) Verwirklichung der typischen Tiergefahr (nicht: menschliche Leitung, „mechanische“ Verwendung)
bb) ggf.: Zurechnungausschluss bei Freiwilliger Selbstgefährdung / Handeln auf eigene Gefahr (tel. Red.)?
BGH: (-), Anwendung von § 254 (bzw. § 834 analog), außer bei Teilnahme an gefährlichen Sportarten / Übernahme besonderer Gefahr