Erbrecht Flashcards
(106 cards)
Universalsukzession, § 1922 I BGB
Erbe(n) tritt / treten insgesamt in die Rechtsstellung des Erblassers ein, Vermögen geht auf Erben in Gesamtheit über
Von-Selbst-Erwerb, § 1942 I BGB
Erbschaft fällt dem Erben mit dem Tod des Erblassers an, keine Annahme erforderlich (führt nur zum Verlust der Möglichkeit der Ausschlagung, § 1943 BGB)
Parentelsystem, §§ 1924 ff. BGB
Erbfolge nach Ordnungen, nicht Verwandtschaftsgrad
Gradualsystem
Anzahl der zwischen dem Erblasser und dem Erben liegenden Geburten ist entscheidend, erst ab 4. Ordnung nur innerhalb der Ordnung, § 1928 III BGB
Erbfolge nach Stämmen
- Repräsentationsprinzip, § 1924 II BGB
- Eintrittsrecht, § 1924 III BGB
- Erbteilung nach Köpfen, § 1924 IV BGB
- Erbrecht des Ehegatten, § 1931 BGB
Schema gesetzliche Erbfolge
I. Bestimmung des Erben
1. Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, § 1937 BGB
2. Ehegattenerbrecht, § 1931 BGB
3. Bestimmung der berufenen Ordnung, § 1930 BGB
4. Bestimmung der Person innerhalb der Ordnung
- bis zur 3. Ordnung: Parentelsystem
- ab 4. Ordnung: Gradualsystem
5. letztlich: Staat, § 1936 BGB
II. Höhe des Erbteils: grundsätzlich Erbteilung nach Köpfen, § 1924 IV BGB
Testament
einseitiges, nicht empfangsbedürftiges, formgebundenes Rechtsgeschäft, das als solches alle Merkmale einer wirksamen Willenserklärung aufweist
Prüfung Wirksamkeit Testament
I. Tatbestand eines Testaments
1. obj. Erklärungstatbestand: Testierwille (vgl. RBW)
2. subj. Erklärungstatbestand: Handlungswille und (zwingend!) Erklärungsbewusstsein
3. Abgabe mit Vollendung
II. besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen
1. höchstpersönliche Errichtung, §§ 2064 f. BGB
2. Testierfähigkeit, § 2229 BGB
3. Form, §§ 2231 ff. BGB
→ § 2247 BGB: Beweissicherung, Übereilungsschutz, Authentizität
4. sonstige Wirksamkeitshindernisse: §§ 134, 138 BGB
5. Gegenstandslosigkeit oder inhaltliche Unbestimmtheit
6. Scheidung, § 2077 BGB
III. Inhaltsermittlung (Auslegung)
IV. Außerkrafttreten (“Erlöschensgründe”)
1. Widerruf, §§ 2253 ff. BGB
2. Anfechtung
Bestimmung des Erben durch einen Dritten
Verstoß gg. § 2065 II BGB, es sei denn, Bezeichnung durch den Erblasser dergestalt, dass dem Dritten kein eigener Ermessensspielraum mehr bleibt (z. B. rein objektive Auswahlkriterien) → nur Bezeichnung, nicht Bestimmung zulässig
Delegation der Bestimmung des Erben an das Nachlassgericht
unwirksam: Erblasser hat keine Kompetenz, die Bestimmung des Erben an eine Behörde zu delegieren
→ Kehrseite Privatautonomie: Selbstbestimmung = Eigenverantwortlichkeit
Testament: Inhaltsermittlung (Auslegung)
- § 133 BGB (nicht § 157 BGB, da kein Vertrauensschutz, nicht empfangsbedürftig, Erberwartung nicht geschützt!, A: gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag):
→ erläuternde Auslegung: wirklicher Wille des Erblassers ist maßgeblich, alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen
→ subsidiär: Auslegungsregeln in §§ 2066 ff., 2084 ff. BGB - erläuternde vor ergänzender (planwidrige Regelungslücke erforderlich) Auslegung:
→ Erblasser hat Umstand unbewusst nicht bedacht
→ hypothetischer Wille des Erblassers im Errichtungszeitpunkt - Andeutungstheorie (h. M., BGH): Formerfordernis → Auslegungsergebnis muss im Wortlaut des Testaments zumindest angedeutet sein, sonst Willkür
Testament: Anfechtung
- Vorrang der (ergänzenden) Auslegung
- Anfechtungsgründe:
→ Erklärungs- und Inhaltsirrtum, § 2078 BGB
→ jeder Motivirrtum des Erblassers, § 2078 II BGB (→ Problem der ignorantia facti: “selbstverständliche / unbewusste” Vorstellungen)
→ Drohung, § 2078 II BGB
→ Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten, § 2079 BGB - Anfechtungsberechtigung, -erklärung und -frist: §§ 2080 ff. BGB
- Wirkung: § 142 I BGB
gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff. BGB: Besonderheiten
- nur zwischen Ehegatten / Lebenspartnern, § 2265 BGB, § 10 IV 1 LPartG
- Formerleichterung, § 2267 BGB
- Unwirksamkeit des gesamten Testaments bei Scheidung, § 2268 BGB
- gemeinschaftlicher Wille der Ehegatten maßgeblich, § 157 BGB → Vertrauensschutz
gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff. BGB:
Einheitslösung oder “Berliner Testament”
§ 2269 I BGB: im Zweifel gewollt
- überlebender Ehegatte wird uneingeschränkter Alleinerbe, Kinder werden Erben des Letztversterbenden, “Voll- und Schlusserbschaft”
- Nachlass des Vorversterbenden wird Eigenvermögen des Letztversterbenden, keine Trennung der Vermögensmassen → Vermögen geht einheitlich auf Schlusserben über, Schlusserbe beerbt nur den überlebenden Ehegatten
- Verfügungsfreiheit des Überlebenden (→ keine Kontrollmöglichkeit durch Kinder)
- Pflichtteilsanspruch der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden (Pflichtteilsverlangen berührt grundsätzlich nicht die Schlusserbenstellung)
→ gestalterisch Schutz durch Verwirkungsklauseln oder “Jastrow’sche Klausel” - häufig: Wiederverheiratungsklauseln
gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff. BGB: Einheitslösung: Verwirkungsklausel
- Anordnung im Testament, dass das Kind, das nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, nach dem Tod des Letztversterbenden auch nur den Pflichtteil erhält
→ Strafanordnung
= Erbeinsetzung als Schlusserbe steht unter der auflösenden Bedingung (§ 2075 BGB) des Pflichtteilsverlangens - grundsätzlich zulässig, weil die gesetzliche Wertung, dass das Pflichtteilsrecht Grenze der Testierfreiheit ist, auch i. R. d. Sittenwidrigkeit beachtet werden muss
→ da Pflichtteil beim zweiten Erbfall nach dem Wert des gesamten Nachlasses bemessen wird, in dem auch das Vermögen des vorverstorbenen Ehegatten enthalten ist, erhält das enterbte Kind allerdings immer noch wirtschaftlich gesehen den Pflichtteil aus dem Vermögen des Erstverstorbenen doppelt
gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff. BGB: Jastrow’sche Klausel
- wenn Kind Pflichtteil verlangt, werden den anderen Kindern Vermächtnisse i. H. ihres gesetzlichen Erbteils aus dem Vermögen des erstverstorbenen Ehegatten zugewandt, die erst beim Tod des Letztversterbenden fällig werden
= aufschiebend bedingtes Vermächtnis, vgl. §§ 2162, 2177 BGB
→ Vermächtnisse mindern als Verbindlichkeiten des Letztversterbenden den für den Pflichtteil maßgeblichen Nachlasswert, vgl. § 2311 BGB
Wiederverheiratungsklausel
im Fall der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten soll Kindern die Hälfte des ererbten, dann noch vorhandenen Vermögens zukommen
→ Vermögen des erstverstorbenen Ehegatten soll möglichst den gemeinsamen Kindern schon zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten zukommen und vor einem Zugriff durch den neuen Ehegatten geschützt werden
gemeinschaftliches Testament, §§ 2265 ff. BGB: Trennungslösung
- überlebender Ehegatte wird (i. d. R. im Umfang des § 2136 BGB befreiter) Vorerbe hinsichtlich des ihm hinterlassenen Teils des Erbes, Kinder werden Nacherben bzgl. dieses Teils, §§ 2100 ff. BGB und Vollerben bzgl. des Letztversterbenden
= überlebender Ehegatte erbt Sondervermögen zunächst als Vorerbe und vererbt es seinerseits an die Kinder als Nacherben
→ Anwartschaft der Kinder an Nachlass - Trennung der Vermögen beider Ehegatten (Nachlass des Erstverstorbenen bleibt Sondervermögen und bleibt von Nachlass des überlebenden Ehegatten getrennt)
- keine uneingeschränkte Freiheit des Überlebenden, §§ 2112 ff. BGB
- kein Pflichtteilsanspruch der Kinder nach dem ersten Erbfall, da sie (Nach-)Erben sind, aber Schutz durch § 2306 II i. V. m. I BGB
Erbvertrag, §§ 2274 ff. BGB
- unbeschränkte Geschäftsfähigkeit, nicht nur Testierfähigkeit erforderlich
- einseitig ↔︎ zweiseitig
- Hauptunterschied zum gemeinschaftlichen Testament: Einschränkung der Testierfähigkeit bereits zu Lebzeiten beider Ehegatten (für Rücktritt muss Rücktrittsgrund gegeben sein!)
Anspruch auf den Pflichtteil, § 2303 BGB
→ Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme, keine dingliche Beteiligung
- Pflichtteilsberechtigung, § 2303 I 1, II 1 BGB
- durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen (Ausnahmen: §§ 1371 III, 2306 BGB)
- keine Entziehung (§§ 2333 ff. BGB), kein Verzicht (§ 2346 BGB), keine Anfechtung (§ 2345 II BGB)
- Anspruchshöhe: Hälfte des gesetzlichen Erbteils, § 2303 I 2 BGB
Anspruch auf Pflichtteilsergänzung, §§ 2325, 2329 BGB
- eigener Anspruch neben dem Pflichtteilsanspruch gegen den Erben
- fiktive Hinzurechnung des Geschenks zum Nachlasswert
- “Abschmelzungslösung”, § 2325 III BGB
konkludente Annahme der Erbschaft, §§ 1942 ff. BGB
= pro herede gestio
- bloße Besitzergreifung reicht nicht, da sich (vorläufiger) Erbe zunächst Bild der Lage machen muss
- Beantragung Erbschein, Verfügungen über Nachlassgegenstände = Indiz für Annahmewillen, solange keine unaufschiebbare Maßnahme nach § 2959 II BGB
- Handlungen des potentiellen Erben müssen jedenfalls über den Rahmen der laufenden Nachlassverwaltung hinausgehen
Erbengemeinschaft, §§ 2032 ff. BGB
- Gesamthandsgemeinschaft kraft Gesetzes
- Vermögen gehört Miterben gemeinschaftlich, jeder hat ideellen Anteil (“jedem gehört alles”)
- Zuweisung Eigentümerposition = Auseinandersetzung → Teilungsplan
- nach h. M. keine eigene Rechtspersönlichkeit: weder rechts- noch parteifähig, da Ziel der Erbengemeinschaft ihre Auseinandersetzung ist = nicht auf Dauer, sondern auf Trennung angelegt → kann nicht verklagt werden / klagen
- Grundsatz des gemeinschaftlichen Handelns, gemeinsame Verwaltung §§ 2038 - 2040 BGB
- gesetzliche Prozessstandschaft für jeden einzelnen Miterben, § 2039 S. 1 BGB; Streitgenossenschaft
Erbschein
- Zeugnis über das Erbrecht, dient Nachweis ggü. Privatpersonen und Behörden → nur formell, Ausstellung keine materiell-rechtliche Feststellung
- Erteilung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (nach FamFG) auf Antrag
- vgl. Grundbuch: objektive Gutglaubenswirkung
- § 2365 BGB: Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins