Kaufrecht Flashcards
Schuldrecht BT (135 cards)
Voraussetzungen des § 437 BGB
- Kaufvertrag
- Sachmangel
a) Gefahrübergang
b) Sachmangel
Testfrage
Wäre der Schaden entfallen, wenn die Leistung im letztmöglichen Zeitpunkt noch erbracht worden wäre?
Sachmangel, § 434 BGB
tatsächliche Beschaffenheit (Ist-Beschaffenheit) weicht nachteilig von der geschuldeten Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit) ab
zeitlich-dynamische Abgrenzung
Zweck der jeweiligen zusätzlichen Erfordernisse (Fristsetzung und Mahnung), die den Übergang von Primär- zu Sekundärebene regeln
schadenstypologische Abgrenzung nach dem Kriterium der Leistungsäquivalenz
- Abgrenzung anhand der Art des geltend gemachten Schadens
- SE statt der Leistung umfasst alle Schadenspositionen, die die Leistung funktional ersetzen
letztmöglicher Zeitpunkt
entweder: Schuldner kann die Leistung nach § 275 I - III nicht mehr erbringen
oder: er darf sie trotz Möglichkeit nicht mehr erbringen, da Gläubiger bereits SE verlangt hat (§ 281 IV) oder vom Vertrag zurückgetreten ist
Erfüllungsgehilfe
wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird
eigenes Vertretenmüssen
- § 276 I 1 BGB: Vorsatz + Fahrlässigkeit
- grds. keine Untersuchungspflicht, daher kein fahrlässiges pflichtwidriges Unterlassen gem. § 276 II
- Garantieübernahme? (strenge Anforderungen)
Vorsatztheorie
- wissentlich und willentlich
- Bewusstsein der Pflicht- bzw. Rechtswidrigkeit
haftungsbegründende Kausalität
Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden
Garantieübernahme
durch Auslegung zu ermitteln, strenge Anforderungen:
nur bei ausdrücklicher Äußerung des Verkäufers über die Beschaffenheit der Kaufsache und nur im Hinblick auf Eigenschaften der Sache, die für die Kaufentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind
Betriebsausfallschaden
Entsteht dadurch, dass die geschuldete Sache infolge eines Mangels vom Käufer nicht genutzt werden kann.
Hierbei ist nicht offensichtlich, ob die Nutzung aufgrund der Verzögerung der NE oder aufgrund der ursprünglichen Schlechtleistung ausfällt.
Beschaffenheit, § 434 I BGB
→ weiter Beschaffenheitsbegriff (wohl auch BGH)
- alle physischen Eigenschaften der Sache
- alle Umweltbeziehungen der Sache einschließlich künftiger und vergangener Umstände, die Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben; müssen nicht zwingend auf Dauer angelegt sein
Wann ist die Pflichtverletzung unerheblich?
→ Abwägung
→ Grundsatz: Was vereinbart ist, ist auch erheblich.
BGH: Wesentlichkeit (+), wenn Mangelbeseitigungsaufwand > 5% des Kaufpreises
→ bei arglistiger Täuschung durch Verkäufer i. d. R. keine Unerheblichkeit (nicht schutzwürdig)
richtlinienkonforme Auslegung hinsichtlich Art. 3 VGK-RL
Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands ohne erhebliche Unannehmlichkeiten ist (wesentlicher) Bestandteil des zu gewährleistenden Verbraucherschutzes der Richtlinie
früher: Ein- und Ausbau im Verbrauchsgüterkauf von § 439 I Var. 2 BGB erfasst (richtlinienkonforme Auslegung)
jetzt: Aufwendungsersatzanspruch in § 439 III BGB
Lösungsansätze Betriebsausfallschaden
- „einfacher SE“: SE neben der Leistung, Ersatz nach § 280 I BGB [(+) keine Mahnung oder Fristsetzung]
- „Verzögerungsschaden“: SE neben der Leistung, Ersatz nach §§ 280 I, II, 286 BGB
- SE statt der Leistung, Ersatz nach §§ 280 I, III, 281 BGB
Nutzungsersatz, § 439 IV BGB
Die in § 439 IV BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) gelten in diesen Fällen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst, führen hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.
Mangel der Kaufsache: Vereinbarung?
1) echte Beschaffenheitsvereinbarung? Ist-BH - Soll-BH
2) konkrete Verwendungszweckvereinbarung
3) gewöhnliche Verwendungszweckvereinbarung, übliche Beschaffenheit?
Anwendbarkeit c. i. c.
i. d. R. keine Anwendbarkeit neben besonderem kaufrechtlichen Leistungsstörungsrecht → Sperrwirkung
→ Gefahr der Umgehung spezifischer kaufrechtlicher Regelungen, insbesondere des Vorrangs der NE, § 438 BGB, § 442 I 2 BGB
→ Ausnahme: arglistiges Verhalten des Verkäufers, da dann nicht schutzwürdig (→ rechtsethischer Durchbruch)
und keine Gefahr der Umgehung
Bezugspunkte Vertretenmüssen
- ursprüngliche Schlechtleistung, § 280 I 2 BGB
- (Nichtvornahme) Nacherfüllung
offene Mankolieferung
= Verkäufer bietet bewusst und erkennbar nur einen Teil der Leistung an und der Käufer nimmt diesen als bloße Teilleistung an
→ Tilgungsbestimmung des Verkäufers fehlt, dass er seine gesamte Leistungspflicht mit der angebotenen Leistung erfüllen möchte
→ Käufer hat Wahlrecht: kann Leistung gem. § 266 BGB zurückweisen (→ Allg. LSR hinsichtlich gesamter Leistung) oder er nimmt die offene Teilleistung an (→ dann § 434 II I Alt. 2 BGB teleologisch zu reduzieren, kein Sachmangel, Allg. LSR, da Kaufrecht nachteiliger und daher unbillig)
verdeckte Mankolieferung
= Zuweniglieferung, Verkäufer wollte aus Sicht des Käufers mit bloßer Teilleistung den Vertrag insgesamt erfüllen
von § 434 III Alt. 2 BGB erfasst → Kaufrecht anwendbar
hypothetischer Gefahrübergang
im Fall des Gattungskaufs ist auf den hypothetischen Gefahrübergang abzustellen, da eine mangelhafte Sache nicht von “mittlerer Art und Güte” i. S. v. § 243 I BGB ist, daher nicht der geschuldeten Leistung entspricht und ein tatsächlicher Gefahrübergang somit nicht stattfindet
→ Preisgefahr springt bei Rückgabe der Sache auf den Verkäufer nach § 346 III 1 Nr. 3 BGB zurück
Verhältnis Mängelrechte untereinander
NE-Anspruch regelmäßig gegenüber anderen Mängelrechten vorrangig, da die anderen Mängelrechte grundsätzlich Fristsetzung und erfolglosen Ablauf voraussetzen
→ zuerst prüfen
→ elektive Konkurrenz