Jagdrecht Flashcards

1
Q

Der Begriff der „Jagdausübung„ beinhaltet: (4 Antworten)

A
  • Aufsuchen
  • Nachstellen
  • Erlegen
  • Fangen
  • wer die Jagd ausübt, ist verpflichtet sich fortzubilden (Hamburger Jagdgesetz Paragraf 16 a)
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1
Q

Paragraf 1 des Bundesjagdgesetzes, Abschnitt 1 sagt: (2 Antworten)

A
  • Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Bild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen.
  • Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
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2
Q

(Abs. 2) Das Ziel der Hege (2 Antworten)

A
  • ist die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen.
  • Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen Land-, Forst-und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden
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3
Q

Abs. 3 Ausübung der Jagd

A

Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu beachten.
Die Jagdausübung erstreckt sich auf

  • das Aufsuchen
  • Nachstellen
  • Erlegen
  • und Fangen von Wild
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4
Q

Was ist Waidgerechtigkeit?

A

Der waidgerechte Jäger soll:

  • die Grundkenntnisse der Jagdkunde (Wildbiologie) und das jagdpraktische Handwerk beherrschen
  • die Hege der Bejagung des Wildes voranstellen
  • dem Wild bei der Bejagung Qualen ersparen
  • die Tierschutzgesetze beachten
  • die Jagdbeute sachgerecht behandeln und verwerten
  • das jagdliche Kulturgut pflegen
  • hilfsbereit und kameradschaftlich gegenüber den Mitjägern und Helfern auftreten
  • seine jagdliche Tätigkeit an den zeitlichen Erfordernissen ausrichten
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5
Q

Wer gilt als Erleger? (2)

A
  • Als Erleger bei Kugelschüssen gilt, wer die 1. Kugel so angebracht hat, dass das Stück im Feuer geblieben ist oder wenn es bei einer Nachsuche zur Strecke gekommen wäre
  • Als Erleger bei Schrotschüssen gilt, wer den letzten Schuss angebracht hat, sofern er nicht als Fangschuss zu werten ist. In allen Zweifelsfällen entscheidet der Revierinhaber oder Jagdleiter
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6
Q

Was beinhaltet das Jägerrecht?

A
  • Das Jägerrecht beinhaltet das Geräusch ( früher kleines Jägerrecht) bestehend aus Herz, Lunge, Leber, Nieren und ggf. Milz.
  • beim männlichen Wild gehört auch das Hirn und die Zunge (Lecker) dazu
  • früher gab es die Unterscheidung zwischen kleinem und großem Jägerrecht. Das große Jägerrecht beinhaltete den Träger ( Hals) bis zur 3. Rippe und war die Bezahlung der Berufsjäger
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7
Q

Welche Wildarten gibt es?

A
  • Hochwild
  • Niederwild
  • Haarwild
  • Federwild
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8
Q

Zum Hochwild zählen?

A
  • Schalenwild mit Ausnahme Rehwild
  • Auerwild
  • Steinadler
  • Seeadler
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9
Q

Wem steht das Jagdrecht zu?

A
  • das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu
  • das Jagdrecht steht den Ländern zu auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, zum Beispiel Parks, Friedhöfe, Bundeswehrgelände
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10
Q

Welche Arten von Jagdbezirken gibt es?

A
  • Eigenjagdbezirk
  • Gemeinschaftsjagdbezirk
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11
Q

Welche Gestaltungsmöglichkeiten der Jagdbezirke gibt es?

A
  • Abtrennung
  • Angliederung
  • Austausch von Flächen zur Abrundung, wenn dies zur Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Entsprechende Vereinbarungen finden sich im Pachtvertrag.
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12
Q

Nennen Sie Beispiele für Flächen, die eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gestatten, aber Teil eines Jagdbezirke sind

A
  • Natürliche und künstliche Wasserläufe
  • Wege
  • Triften
  • Eisenbahnkörper
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13
Q

Nennen Sie Beispiele für Flächen, auf denen die Jagd ruht:

A
  • Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören
  • befriedete Bezirke
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14
Q

Befriedete Bezirke sind

A
  • Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Baulichkeiten, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen, sowie die angrenzenden Flächen bis 20 m Breite
  • Hofräume, Hausgärten und Parks, die unmittelbar an eine Behausung anstoßen und durch eine Umfrage unbegrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind
  • Friedhöfe
  • öffentliche Grün-und Erholungsanlagen
  • sonstige Grundflächen wie Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile sowie Anlagen, die durch die zuständige Behörde befriedet werden.
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15
Q

Was versteht man unter einer Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen?

A
  • Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt
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16
Q

Eine Befriedung aus ethischen Gründen ist abzulehnen

A
  • Wenn eine Gefährdung
    • der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen
    • des Schutzes der Land-, Forst-und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden
    • des Naturschutzes und der Landschaftspflege
    • des Schutzes vor Tierseuchen oder
    • der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht
  • eine Befriedung aus ethischen Gründen ist insbesondere dann abzulehnen, wenn der Antragsteller
    • selbst die Jagd ausübt oder die Jagdausübung durch Dritte duldet
    • zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat
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17
Q

Die geforderte Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, von denen anzunehmen ist……..

A
  • dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden
  • mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren.
  • Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind
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18
Q

Welche Arten von Jagdschein gibt es?

A
  • Jugendjagdschein
  • Jahresjagdschein, der von der für den Wohnsitz zuständigen Behörde für maximal 3 Jahre ausgestellt wird
  • Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage
  • Ausländerjagdschein
  • Falknerjagdschein
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19
Q

Bei der Antragstellung auf Ausstellung eines Jagdscheins ist mitzubringen:

A
  • Personalausweis
  • Passbild
  • Bescheinigung über den Abschluss einer Jagd-Haftpflichtversicherung (mindestens 500.000 € Personenschaden, 50.000 € Sachschaden)
  • Bescheinigung über das Bestehen der Jagdprüfung (Prüfungszeugnis)
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20
Q

Kriterien des Nichtvorliegens der erforderlichen Zuverlässigkeit sind erfüllt bei Personen

A
  • die wegen eines Verbrechens (wie folgt) zu einer Freiheitsstrafe (ohne Rücksicht auf die Höhe), Jugendstrafe von 6 Monaten, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden sind.
  • wenn die letzte Verurteilung noch keine 5 Jahre zurückliegt.
  • die vorsätzlich ein Vergehen begangen haben, das Anlass gibt zu der Annahme, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden, weitergeben oder nicht sorgfältig verwahren werden
  • nach einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang von Waffen, Munition oder Sprengstoff
  • nach einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
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21
Q

Besonderheiten des Jugendjagdscheine sind

A
  • Vollendung des 16. Lebensjahres
  • der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson muss Jagd jagdlich ren sein
  • der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsgarten als Schütze, als Treiber ja
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22
Q

Der Jagdschein ist zu versagen

A
  • Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind
  • Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen
  • Personen, denen der Jagdschein entzogen wurde
  • Personen die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (ausreichend ist minimal 500.000 € für Personenschäden und/oder 50.000 € Sachschäden)
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23
Q

Der Jagdschein kann versagt werden

A
  • Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind
  • Personen, die nicht-deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind
  • Personen, die nicht mindestens 3 Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben
  • Personen, die gegen die Grundsätze des Paragraf 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben (§1 Abs.3:bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu beachten)
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24
Q

Welche Jagdsysteme kennen Sie?

A
  • Reviersystem
  • Lizenzsystem
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25
Q

Paragraf 7: Eigenjagdbezirke

A
  • Zusammenhängende Grundflächen mit einer Land-, Forst-oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 ha, die sich im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft befinden, bilden einen Eigenjagdbezirk
  • vollständige eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen von weniger als 75 ha können allgemein oder unter besonderen Voraussetzungen zu eigen Jagdbezirken erklärt werden
  • Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zusammenhang von Grundflächen. Ein Eigenjagdbezirk besteht hier, wenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der überwiegende Teil der auf mehrere Länder sich erstreckenden Grundflächen liegt, die Kriterien für das Vorliegen eines Eigenjagdbezirkes erfüllt sind.
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26
Q

Jagdrecht und Jagdausübungsrecht

A
  • Das Jagdrecht hat der Eigentümer
  • das Jagdausübungsrecht hat der Eigentümer mit Jagdschein bzw. der Jagdausübungsberechtigte (Revierpächter mit Jagdschein)
27
Q

Gemeinschaftlicher Jagdbezirk

A
  • Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen (Bundesjagdgesetz) bzw. 250 ha (Jagdgesetz Hamburg/Niedersachsen)
  • in gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu
  • ein großer gemeinschaftlicher Jagdbezirk kann in mehrere selbstständige Jagdbezirke aufgeteilt werden, sofern jeder Teil eine Mindestgröße von 250 ha aufweist (Bundesjagdgesetz)
  • in gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu
28
Q

Was ist eine Jagdgenossenschaft

A
  • Eine Jagdgenossenschaft bilden die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören. (Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an)
29
Q

Jagdgenossenschaft und Jagdvorstand (3)

A
  • die Mitglieder der Jagdgenossenschaft wählen einen Vorstand
  • der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich
  • die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen „der doppelten Mehrheit, nämlich der Stimm- und Flächenmehrheit der Mitglieder
30
Q

§ 10 Jagdnutzung durch die Jagdgenossenschaft

(3 Antworten)

A
  • Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung
  • die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben lassen oder ruhen lassen (Genehmigung)
  • die Jagdgenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Ist ein Jagdgenosse damit nicht einverstanden, kann er die Auszahlung seines Anteils verlangen
31
Q

§ 10 a Hegegemeinschaften

(5 Antworten)

A
  • Sind freiwillig
  • sind an das Tier geknüpft
  • ist ein privatrechtlicher Zusammenschluss
  • mit dem Ziel der Erstellung und Erfüllung eines gemeinsamen Abschussplans
  • wird freiwillig keine Hegegemeinschaft gebildet, so kann das Land bestimmen, dass für mehrere Jagdbezirke eine Hegegemeinschaft gebildet wird, sofern dies aus Gründen der hege erforderlich ist
32
Q

Jagdpachtvertrag

(4 Antworten)

A
  • ist schriftlich abzuschließen
  • für mindestens 9 Jahre
  • eine Verlängerung ist dann für einen kürzeren Zeitraum ist möglich
  • Beginn und Ende entsprechend des Jagdjahres vom 1. April bis 31. März
33
Q

Die maximale Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht

(5 Antworten)

A
  • beträgt 1000 Hektar
  • der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von mehr 12345 als 1000 Hektar darf nur hinzu pachten, wenn die Gesamtfläche, auf der ihm das Jagdausübungsrecht zusteht, 1000 ha nicht übersteigt. Ansonsten muss er eine entsprechende Fläche verpachten.
  • Gleiches gilt für Mitpächter, Unterpächter oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis.
  • die Flächen werden von der zuständigen Behörde in den Jagdschein eingetragen.
  • Für bestimmte Gebiete, beispielsweise im Hochgebirge, können die Länder eine höhere Grenze als 1000 ha festsetzen
34
Q

Die Mindestgröße eines Jagdbezirks, der verpachtet werden kann

(2 Antworten)

A
  • Beträgt 75 ha bei Eigenjagdbezirken
  • 250 ha bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken
35
Q

Voraussetzungen Pächter

(eine Antwort)

A
  • Der Pächter muss einen Jahresjagdschein besitzen und diesen bereits während dreier Jahre in Deutschland besessen haben
36
Q

Anzeige von Jagdpachtverträgen

(5 Antworten)

A
  • Der Pachtvertrag ist der zuständigen Behörde = untere Jagdbehörde/Jägermeister anzuzeigen.
  • Die Behörde kann den Vertrag innerhalb von 3 Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden.
  • Die Behörde prüft die Voraussetzungen für die Gewährleistung der Hege
  • bei Ablehnung kann das zuständige Amtsgericht mit der Bitte um Entscheidung angerufen werden.
  • Vor Ablauf von 3 Wochen nach Anzeige des Pachtvertrages darf der Pächter die Jagd nicht ausüben
37
Q

Erlöschen des Jagdpachtvertrages

(3 Antworten)

A
  • Bei Entzug des Jagdscheins des Pächters.
  • Ablauf des Jagdscheins
  • bei schuldhaftem Erlöschen muss der Pächter dem Verpächter den daraus entstehenden Schaden ersetzen
38
Q

Wer die Jagd ausübt…..

(3 Antworten)

A
  • Muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen.
  • Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten (Besitzer mit Jagdschein, Pächter)
  • wer die Jagd mit Greifen oder Falken ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.
39
Q

Der Jagdschein …

A
  • Wird von der zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für maximal 3 Jahre
  • als Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage erteilt
  • gilt im gesamten Bundesgebiet
40
Q

Jugendjagdschein

A
  • Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden
  • der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer von diesem beauftragten Aufsichtsperson. In jedem Fall muss die Begleitperson Jagd-erfahren sein.
  • Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden. (Als Treiber schon!)
41
Q
A
42
Q

Weitere Kriterien des Nichtvorliegens der erforderlichen Zuverlässigkeit sind erfüllt bei Personen

A
  • die geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind
  • die trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind
43
Q

Einziehung des Jagdscheins

A
  • Die entsprechende Behörde kann den Jagdschein für ungültig erklären oder einziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten bzw. bekannt werden.
44
Q

§ 19 Sachliche Verbote I

Verboten ist …

A
  • Mit Schrot, Schrotkugeln über 4 mm (Posten), Bolzen oder Pfeilen auf Schalenwild und Seehunde zu schießen.
  • Auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1000 Joule beträgt
  • auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen.
  • Bei Verwendung einer Langwaffe vom Kaliber 6,5 mm und darüber, müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2000 Joule haben.
  • Auf Bild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als 2 Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen (2 im Magazin, 1 im Lauf)
  • auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen. Ausnahme: Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt. Eine weitere Ausnahme betrifft die Fallen- und Baujagd.
  • weitere Ausnahmen sind möglich, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Institut die Eignung der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wurde.
45
Q

Sachliche Verbote II

verboten ist…..

A
  • Die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 m von der Jagdbezirksgrenze
  • die Jagd durch Abklingeln der Felder
  • die Treibjagd bei Mondschein
  • Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen
  • künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Ansteuern oder Beleuchten des Zieles zu verwenden
  • Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte
  • das Fangen von Federwild zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuer
  • Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen o. ä. Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder erlegen von Federwild zu verwenden
46
Q

Sachliche Verbote III

A
  • Belohnungen für den Abschuss oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen.
  • Saufänge, Fang-oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen.
  • Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, zu verkaufen, zu erwerben oder aufzustellen.
  • Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschussgeräte zu verwenden
  • in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 m von Fütterungen zu erlegen.
  • Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen (Ausnahme Körperbehinderte)
47
Q

Sachliche Verbote IV

Verboten ist ….

A
  • die Jagd mit Netzen auf Seehunde
  • die Hetzjagd auf Wild (Ausnahme: die Jagd mit Jagdhunden).
  • Die Such-und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr.
  • Wild zu vergiften oder vergiftete oder bedeutende Köder zu verwenden.
  • Die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1000 ha auszuüben.
  • Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln
  • das Aussetzen von Wild, das eingefangen oder aufgezogen wurde, später als 4 Wochen von Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild.
48
Q

§ 19 a Weitere Verbote

A
  • Verboten ist das Beunruhigen von Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen o. ä. Handlungen.
49
Q

§ 20 örtliche Verbote

A
  • An Orten, an denen die Jagd die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.
  • Die Ausübung der Jagd in Naturschutz-und Wildschutzgebieten sowie in National-und Wild parks wird durch die Länder geregelt.
50
Q

Wie ist der Abschuss des Wildes zu regeln?

A
  • Der Abschluss ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst-und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben
  • sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden
  • die Abschussregelung soll dazu beitragen, einen gesunden Bildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zeit zu erhalten und
  • den Schutz von Tierarten sicherstellen, deren Bestand bedroht erscheint
51
Q

Die Abschussregelung sieht vor….

A
  • Dass Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild sowie Auer-, Birk-und Rackelwild nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden
  • der Abschussplan ist von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen.
  • In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist der Abschussplan vom Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzustellen
  • innerhalb von Hegegemeinschaften sind die Abschusspläne im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufzustellen, die der Hegegemeinschaft angehören
  • der Abschussplan für Schalenwild muss erfüllt werden
52
Q

Abschussplan I

A
  • Der Abschussplan ist vom Jagdausübungsberechtigten in gemeinschaftlichen Jagdbezirken im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand (der Jagdgenossenschaft) und bei Vorhandensein einer Hegegemeinschaft zahlenmäßig getrennt nach Wildarten, Geschlecht und Altersstufen für einen Zeitraum von 3 Jahren bis zum 1. April der bevorstehenden Jagdperiode aufzustellen und der zuständigen Behörde vorzulegen
53
Q

Sachliche Verbote V

für Hamburg (Hamburgisches Jagdgesetz) gilt …

A
  • Die Jagd unter Verwendung von Schalldämpfern ist verboten.
  • Verboten ist die Jagd auf ausgesetztes Wild vor Ablauf einer Brut-und Setzzeit nach dessen Aussetzung
  • Verboten ist die Jagd auf Haarwild, ausgenommen Raubwild und Wildkaninchen, unter Verwendung von Fanggeräten und Fangvorrichtungen
  • Es ist verboten Horste, auch wenn sie unbesetzt sind, zu zerstören oder zu beschädigen
54
Q

Waffentechnik

Was ist die Liderung?

A

In modernen Hand- und Faustfeuerwaffen erfolgt die Abdichtung durch die Patronenhülse, da sich diese im Moment der Zündung der Treibladung durch die entstehende Druckzunahme für wenige Millisekunden aufbläht, sich an das Patronenlager anpresst und damit eine gasdichte Verbindung (Liderung) schafft

55
Q

Der Jagdbeirat (Landesjagdrat) HH besteht aus?

A
  • Besteht aus 13 von der zuständigen Behörde zu bestellenden Mitgliedern und zwar aus
    • 3 Deputierten (aus der Politik)
    • 6 Jägern (im Besitz eines Jahresjagdscheins und vorher bereits im Besitz des Jahresjagdscheins über mindestens 3 Jahre in Deutschland), 2 davon in Hamburg jagdausübungsberechtigt !
    • 1 Vertreter der Landwirtschaft
    • 1 Vertreter der Forstwirtschaft
    • 1 Vertreter der Jagdgenossenschaften
    • 1 Vertreter des Naturschutzes
  • Wahl des Vorsitzenden in geheimer Wahl
56
Q
A
57
Q

Aufgaben des Jagdbeirates

A
  • Beratung der zuständigen Behörde in jagdlichen Fragen
  • Vorschlag, für welche jagdlichen Aufgaben Jägermeister eingesetzt werden sollen
  • an den Sitzungen des Jagdbeirates nimmt der Leiter der zuständigen Behörde sowie der Geschäftsführer der Landesjägerschaft teil
58
Q

Wie ist die Landesjägerschaft definiert?

A
  • Die Vereinigung der Jäger, der mehr als die Hälfte der Jahresjagdscheininhaber der Freien und Hansestadt Hamburg angehört, wird auf Antrag von der zuständigen Behörde als Landesjäger schafft anerkannt.
  • die zuständige Behörde hat die Landesjäger-schaft anzuhören, bevor sie einen Jagdschein versagt oder entzieht.
59
Q

Fernhalten des Wildes

der Jagdausübungsberechtigte oder Eigentümer ist berechtigt

A
  • Wild von Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen
  • das Wild darf dabei nicht gefährdet oder verletzt werden
60
Q

Verhinderung übermäßigen Wildschadens

A
  • Er die einzige Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte auch unabhängig von Schonzeiten
  • innerhalb einer bestimmten Frist und
  • in einem bestimmtem Umfang
    den Wildbestand verringert
  • kommt der Jäger der Anordnung nicht nach, kann auf seine Kosten der Wildbestand verringert werden.
61
Q

Verhütung von Wildschaden

Aussetzen

A
  • Das Aussetzen von Wildschweinen und Kaninchen ist verboten.
  • Das Aussetzen oder das ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur ist nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde zulässig
62
Q

Wildschaden

Schadenersatzpflicht

A
  • Wird ein Wildschaden durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen manifest, dann hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen
  • in der Realität tritt die Jagdgenossenschaft die Pflicht zum Schadensersatz an den Pächter des jeweiligen Reviers ab
63
Q

Geltendmachung eines Jagd und Wildschadens

A
  • Der Jagd-und Wildschaden ist innerhalb 1 Woche, nachdem der Landwirt davon Kenntnis genommen hat, anzuzeigen.
  • Der Forstschaden ist jeweils bis zum darauffolgenden 1. Mai oder 1. Oktober anzuzeigen
64
Q

Jagdschaden

zu den schadenersatzpflichtigen Schäden zählen

A
  • der Jagdschaden
  • der Deliktschaden
  • der Wildschaden
65
Q

Geltendmachung des Jagdschadens

  • Forstschaden
  • Wild- oder Jagschaden
A
  • bei Forstschaden jeweils bis zum darauffolgenden 1. Mai und 1. Oktober
  • bei Wild- oder Jagdschaden innerhalb 1 Woche