Deliktsrecht Flashcards

1
Q

Schadensrecht

A

regelt Art und Umfang des Schadensersatzes, wenn und soweit Schadensersatz zu leisten ist

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2
Q

Deliktsrecht

A

enthält die Anspruchsgrundlagen, die regeln, ob Schadensersatz aus unerlaubter Handlung zu leisten ist
(enger Anwendungsbereich, aber durchgängige Rechtsfolge: Schadensersatz)

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3
Q

Grundgedanke des Deliktsrechts

A

Gegenstand des Deliktsrechts: Ausgleich von Schäden, die durch unerlaubte Handlungen verursacht werden
-> Schaden als unfreiwilliger Nachteil, der an Rechtsgütern einer Person entsteht

Grundsatz: Der Geschädigte hat seinen Schaden selbst zu tragen (Casum sentit dominus)

Abweichung von diesem Grundsatz: bedürfen Begründung aus dem Gedanken der Verantwortlichkeit

Zurechnungskriterien:

  • > ältere Ansicht: Verschulden (Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit)
  • > neuere Ansicht: Gefährdungshaftung (Einstehen für Schäden aus gefährlichem, wenn auch rechtskonformen Verhalten, bspw. Autofahren) - dafür aber: Versicherungspflicht bei solch erlaubten Gefährdungshandlungen
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4
Q

Funktionen des deliktischen Schadensersatzes

A
  1. Schadenskompensation
  2. Schadensprävention
  3. Sozialisierung von Schäden

[Amerikanisches Recht: punitive damages - Strafschadensersatz: Schaden muss ersetzt werden zuzüglich Strafzahlung]

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5
Q

Schadensersatzpflicht § 823 I (Prüfung)

A

I. Haftungsbegründender Tatbestand (Voraussetzung)
1. Tatbestandsmäßigkeit
a. Rechtsverletzung
b. Verletzungshandlung (Tun oder Unterlassen; auch Dulden)
c. Haftungsbegründende Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Verletzungshandlung
2. Rechtswidrigkeit
3. Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
II. Haftungsausfüllender Tatbestand (Rechtsfolge)
1. Schaden
2. Haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden
3. Mitverschulden

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6
Q

Drei allgemeine Deliktstatbestände des BGB

A
  1. § 823 I - Schutzobjekt: das subjektive Recht
  2. § 823 II - Schutzobjekt: das objektive Recht
  3. § 826 - Schutzobjekt: die guten Sitten*

*Daumenregel: jedenfalls vorsätzliche Schadenszufügung (bspw. Knebelverträge)

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7
Q

Grenzen der Schutzgutsbestimmung

A

Vom Deliktsrecht nicht geschützt sind
1. Reine Vermögensinteressen
2. immaterielle Persönlichkeitsinteressen
(e contrario § 823 I)

zu 1.: wenn diese geschützt wären, würde Deliktsrecht über Gebühr ausgedehnt (bspw: Unternehmen A bringt ein besseres Produkt als Unternehmen B auf den Markt, dessen Umsatz dadurch zurückgeht - B soll keine Schadensersatzanspruch haben) - aber geschützt: Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

zu 2.: allgemeines Persönlichkeitsrecht im GG erstmals kodifiziert - je höher der Nachrichtenwert der Information, desto eher muss allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückstehen

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8
Q

Rechtsgutsverletzungen

A
  1. Leben: Tod; mittelbare Wirkung der Unterhaltsberechtigten, wenn Tod sofort eintritt vs. Vererben der Ansprüche, wenn sie entstanden sind
  2. Körper: jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit (auch Tattods - nicht: Haareschneiden)
  3. Gesundheit: das Hervorrufen oder Steigern eines von der normalen körperlichen Funktion nachteilig abweichenden Zustandes (HIV-Infektion - psychische Beeinträchtigung: muss außergewöhnlich sein, traumatische Schädigung)
    - > Spezialfälle: auch der nasciturus (werdendes Leben im Mutterleib) ab dem 14. Tag (üblicherweise Einnistung) (problematisch wegen Rechtsfähigkeitsbeginn, aber BGH fingiert gesunde Geburt…) — wrongful life: wenn ein Arzt eine Schwangere, deren Kind im Mutterleib bereits krank ist, falsch berät, und diese aufgrund der Falschberatung nicht abtreibt (kein Schadensersatzanspruch für Kind, ein Mensch kann kein Schaden sein; ersetzt werden muss die physische und materieller Belastung als Unterhaltsbeitrag als ersatzfähiger Betrag) — Kind als “Unterhalts-Schaden”: Frau wird schwanger durch nicht fachgerecht durchgeführte Sterilisation
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9
Q

Schutzgüter des § 823 I: Freiheit

A

Ausdrücklich geht es nicht um die allgemeine Handlungsfreiheit, sondern um die körperliche Bewegungsfreiheit
(auch Wegnahme der Kleidung eines Badenden; aber nicht Zuparken - sehr kasuistisch…)

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10
Q

Schützgüter des § 823 I: Absolute Rechte

A
  1. Eigentum
    a. Eigentum ist ein absolutes, also ggü jedermann geltendes Recht, das als umfassendstes Herrschaftsrecht umschrieben wird - Inhalt nach § 903 S. 1 (auch Hausrecht) (VerfM Schutz: Art. 14 GG) (Abgrenzung zwischen EBV, Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, und Deliktsrecht) - Formen der Eigentumsverletzung:
    - Sachentziehung: Zeitweise oder dauerhafte Entziehung der Sachherrschaft (bspw. Diebstahl, aber § 935, aber auch kein gutgläubiger Erwerb, gilt jedoch nicht bei Zahlungsmittel zur Aufrechterhaltung des Geldverkehrs— gutgläubiger Erwerb von Nichtberechtigten*)
    - Beeinträchtigung der Nutzung: Beeinträchtigung des Sachgebrauchs (gew. Intensität ist erforderlich, bspw. wenn die Nutzung der Sache völlig unmöglich gemacht wird, was einer Sachentziehung gleichkommt, oder wenn ein längerer Zeitraum besteht - nach objektiven Maßstäben zu beurteilen, s. Fleet-Fall; Kabelbruch-Fälle)
    - Substanzverletzung: Zerstörung, Beschädigung, Verunstaltung einer fremden Sache (auch Fahrlässigkeit erfasst) - Sonderproblem: “Weiterfressender Mangel” (Kauf einer Sache, die sich aus mehreren Teilen zusammensetzt, ein Teil ist jedoch bei der Übereignung defekt, der Rest ist in Ordnung, nachher jedoch äußert sich der Mangel des einen Teils darin, dass die gesamte Sache nicht mehr funktioniert -> Schwimmer-Schalter-Fall)
    - Einwirkung auf das Eigentumsrecht als solches
  • Grundsatz aus germanischem Recht: “Trau schau wem” (Risiko bei ursprgl. Eigentümer, der seine Sache an einen anderen gibt)
  1. Sonstige absolute Rechte
    - dingliche Aneignungsrechte (wie Jagdrecht)
    - geistige Rechte (s. Patentrecht)
    - beschränkt dingliche Rechte (wie Hypothek)
    - Anwartschaftsrecht (als wesensgleiches Minus zum Eigentum, s. Ratenzahlung)
    - Mitgliedschaftsrechte (Geschäftsanteile an einer AG)
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11
Q

Vertragswirkung zugunsten Dritter

A

nachtragen!

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12
Q

Schützgüter des § 823 I: Absolute Rechte - Sonderfälle

A
  1. Besitz: als sonstiges Recht geschützt, wenn der Besitzer ähnlich dem Eigentümer nutzen darf (bspw. Miete!) - dies ist zumindest dann der Fall, wenn er ein Recht zum Besitz hat
    - entgeltlich, gutgläubig erworbener Besitz auch als sonstiges Recht, denn der Besitzer ist kann in diesem Fall seine gezogenen Nutzungen gegenüber dem Eigentümer zu behalten (§ 993 I)
  2. Rahmenrechte:
    a. Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
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13
Q

Forderungen?

A

Relative Rechte (Forderungen!) durch das Deliktsrecht nicht geschützt!
Larenz: Wohnt aber Forderungsrecht nicht ein absolutes Element inne (steht nur mir zu!)
-> wurde nicht angenommen

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14
Q

Sonderfall: Rahmenrechte

A

-> Allgemein: Tatbestandsmäßigkeit indiziert hier noch nicht die Rechtswidrigkeit (Rahmenrechts-Fallgruppen sind sehr weit und unklar gefasst)

  1. Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
    - > weit auszulegen (auch Freiberufler)
    - > geschützt wird der Gewerbebetrieb in seinem Bestand und in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit
    - > der Eingriff muss betriebsbezogen sein (wenn der Schädiger speziell hinsichtlich des Gewerbebetriebs handelt - aber bspw. (-) wenn Bagger zuführende Stromleitung zerstört; (-) wenn Betriebsmitarbeiter/-inhaber geschädigt wird)
    - > abzugrenzen: Schutz des Betriebseigentums (ist bereits gesondert geschützt)
    - > Gewerbebegriff: Selbstständigkeit; Nachhaltigkeit; Erkennbarkeit; Entgeltlichkeit (ähnlich, aber enger als der Kaufmannsbegriff)
    - > besonderes Problem: Boykott-Aufrufe
  2. Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Ableitung aus Art 2 I iVm Art 1 I GG -> Schutz immaterieller Persönlichkeitsinteressen wie Ehre und Privatsphäre (nicht in § 823 I aufgeführt!)
    - > Schutzbereich: ua Namensrecht (s. auch § 12), Recht am eigenen Bild, Schutz der Privatsphäre, postmortaler Persönlichkeitsschutz (Frist: 10 Jahre nach Tod, s. Marlene-Dietrich-Fall)
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15
Q

Prüfungsaufbau des § 823 I

A

I. Haftungsbegründender Tatbestand (Voraussetzungen)
1. Tatbestandsmäßigkeit
a. Rechtsgutsverletzung
b. Verletzungshandlung (Tun oder Unterlassen*)
c. Haftungsbegründende Kausalität zwischen RG-Verletzung und Verletzungshandlung
2. Rechtswidrigkeit
3. Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit)
II. Haftungsausfüllender Tatbestand (Rechtsfolge)
1. Schaden
2. Haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden
3. Mitverschulden

*Bestand eine Rechtspflicht zu handeln? (auch aus anderen Rechtsbereichen: bspw. strafrechtlich - § 323c StGB)

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16
Q

Unterlassen

A

Bei Begehung durch Unterlassen muss Rechtswidrigkeit geprüft werden (da an das Handeln, und nicht an den Erfolg angeknüpft wird - Handlungspflicht muss bestehen, diese setzt Rechtspflicht voraus - erst dann kann man von einer Rechtswidrigkeit des Unterlassens sprechen)
Bei aktivem Tun: TBM indiziert RW

Der Unterlassende muss die ihm obliegende Garanten- oder Verkehrssicherungspflicht verletzt haben, also die ihm zumutbaren Vorkehrungen...
1. Garantenpflichten
...
2. Verkehrssicherungspflichten
a.
...

-
- Produkthaftung (Def. nachtragen!)
c. Adressaten
- grds. verkehrssicherungspflichtig: Inhaber der Gefahrenquelle
- Verkehrssicherungspflicht nicht höchstpersönlich;
d. Schutzumfang
- Beschränkung auf: gefährdetes RG; geschützte Person; erfasste Gefährdung
- nicht vom Schutz umfasst sind Unbefugte (zumind. abgeschwächte Verkehrssicherungspflicht), ausgenommen Kinder und Jugendliche