Haftung für vermutetes Verschulden Flashcards
Anwendungsbereich
- Geschädigte will nicht gegen Schädiger, sonder gegen eine weitere (solvente) Person vorgehen
- besonders, wenn Schädiger selbst mittellos (bspw. minderjährig)
- Beweislastumkehr: nicht Geschädigter hat Verschulden zu beweisen, sondern Schädiger muss sich exkulpieren
Prüfungsaufbau des § 831 (Haftung für Verrichtungsgehilfen)
I) Tatbestand
1) Verrichtungsgehilfe
2) Tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen i.S.v. §§ 823 ff.
3) In Ausführung (nicht bloß bei Gelegenheit) der Verrichtung
4) Keine Exkulpation (§ 831 I 2)
a) Verschulden und Kausalität werden vermutet
b) Dezentralisierter Entlastungsbeweis zulässig
II) Rechtsfolge
1) Haftung des Geschäftsherren auf Schadensersatz
2) Verrichtungsgehilfe selbst haftet ggf. nach §§ 823 ff.
3) Im Innenverhältnis Geschäftsherr – Verrichtungsgehilfe ist Verrichtungsgehilfe ersatzpflichtig, soweit kein innerbetrieblicher Schadensausgleich greift
KEINE bloße Zurechnungsnorm wie 278, sondern eigene Anspruchsgrundlage
Verschuldensvermutung 831
vermutete schuldhaft sorgfaltswidrige - Auswahl und - Überwachung des Verrichtungsgehilfen, - Beschaffung von Vorrichtungen oder Gerätschaften, - Leitung der Ausführung der Verrichtung durch den Geschäftsherrn
Wenn Verrichtungsgehilfe eigenes Verschulden trifft: 823 I, zusammen mit Geschäftsherrn aus 840 (Gesamtschuldner)
Verrichtungsgehilfe 831
Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen für den Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist. Dies bedeutet, dass der Geschäftsherr die Tätigkeit seines Gehilfen nach Zeit und Umfang bestimmen und sie jederzeit beschränken oder ihm entziehen kann
(wichtige Abgrenzung zum Erfüllungsgehilfen: Weisungsgebundenheit, insbesondere Arbeiter und Angestellte)
In Ausführung einer Verrichtung 831
- (-) wenn Handlung nur bei Gelegenheit der Verrichtung ausgeführt wird und mit ihr in keinem inneren Zusammenhang steht
- Gedanke der Risikoerhöhung: Der Geschäftsherr soll nur dann für die Handlung seines Verrichtungsgehilfen einstehen müssen, wenn er durch den Einsatz seines Verrichtungsgehilfen Rechtsgüter des Dritten einer erhöhten Gefahr ausgesetzt hat
P: Widerrechtlichkeit (Handlungs- vs. Erfolgsunrecht) 831
- relevant, da Verschulden des Gehilfen bei 831 nicht geprüft wird
- Lehre vom Erfolgsunrecht: es bedarf zur Feststellung der Rechtswidrigkeit keiner Pflichtverletzung. Entscheidend ist allein die zurechenbare Verursachung des Verletzungs“erfolgs
con: möglich, dass der Geschäftsherr für seinen Gehilfen haftbar ist, obwohl der Gehilfe weder vorsätzlich noch sorgfaltspflichtwidrig gehandelt hat (kommt nur auf Erfolg an!) - Lehre vom Handlungsunrecht: für eine Widerrechtlichkeit des Gehilfenhandelns muss diesem auch eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden können
Prüfung: Haftung des Geschäftsherrn 831
- Kann sich der Geschäftsherr exkulpieren im Sinne des § 831 I 2?
- Hat der Gehilfe nachweislich nicht sorgfaltspflichtwidrig gehandelt, scheidet eine Haftung des Geschäftsherrn ebenfalls aus, selbst wenn er den Entlastungsbeweis des § 831 I 2 nicht führen kann. Selbst wenn also der Geschäftsherr seinen Verrichtungsgehilfen unsorgfältig ausgesucht oder überwacht hat, ist ihm kein Vorwurf zu machen, da der Verrichtungsgehilfe im konkreten Fall pflichtgemäß gehandelt hat
- Kann der Geschäftsherr weder den Entlastungsbeweis des § 831 I 2 führen, noch ein pflichtgemäßes Verhalten seines Gehilfen nachweisen, so haftet er nach § 831
Exkulpation 831
den Geschäftsherrn treffen nicht nur Auswahl- sondern auch Überwachungspflichten
-> dezentralisierter Entlastungsbeweis: Der Geschäftsherr darf Zwischenpersonen einschalten und diesen die Auswahl und Überwachung der Gehilfen übertragen. Er haftet sodann nur noch für die sorgfältige Auswahl und Überwachung dieser Zwischenpersonen, jedoch nicht mehr für die Auswahl und Überwachung der Gehilfen selber
Erfüllungsgehilfe
wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit tätig wird. Eine Weisungsgebundenheit oder wirtschaftliche Abhängigkeit muss bei dem Erfüllungsgehilfen nicht vorliegen
Prüfungsaufbau des § 832 (Haftung des Aufsichtspflichtigen)
I) Tatbestand
1) Aufsichtspflicht gegenüber einer aufsichtsbedürftigen Person
2) Tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung (§§ 823 ff.) der aufsichtsbedürftigen Person
3) Keine Exkulpation
II) Rechtsfolgen
1) Haftung des Aufsichtspflichtigen auf Schadensersatz (§ 832)
2) Haftung der aufsichtsbedürftigen Person nach §§ 823 ff. (soweit delikts-fähig) oder § 829
Zur Aufsicht Verpflichteter 832
- Gesetzliche Aufsichtspflichten: Inhaber des Sorgerechts bei Minderjährigen, regelmäßig die Eltern (§§ 1626 ff.) oder ein Vormund (§§ 1773 ff.), bei Volljährigen der Betreuer (§§ 1896 ff.).
- Vertragliche Aufsichtspflichten: Voraussetzung für die vertragliche Begründung einer Aufsichtspflicht ist ein rechtsgeschäftlicher Übernahmewille. Nicht ausreichend ist eine tatsächliche Übernahme (Großeltern passen kurzzeitig auf das Kind auf) - Eine konkludente Übernahme ist stets zu prüfen
- Bei beamteten Aufsichtspersonen: eine Haftung aus § 839 (sog. Staatshaftung der öffentlich-rechtlichen Anstellungskörperschaft des Beamten aus Verletzung einer Amtspflicht) schließt als Spezialvorschrift die Anwendung des § 832 aus
Umfang der Aufsichtspflicht 832
bestimmt sich nach den Anforderungen, die man vernünftigerweise an verständige Aufsichtspflichtige stellen kann
- erhöhtes Alter und erhöhte Einsichtsfähigkeit der minderjährigen Person
- Umstände des konkreten Einzelfalles
- Besonderheiten und Charakter der zu beaufsichtigenden Person
Haftung des Tierhalters, § 833, und des Tieraufsehers, § 834
- § 833 S. 1, der eine Gefährdungshaftung normiert, und § 833 S. 2 sowie § 834, die eine Haftung für vermutetes Verschulden vorsehen
I) Personen- oder Sachschaden, der durch ein Tier verursacht wurde
II) Tierhalter bzw. Tieraufseher
III) Art des Tieres
1) Luxustier (= kein Nutztier, § 833 S. 2)
a) Tierhalter: Gefährdungshaftung (§ 833 S. 1)
b) Tieraufseher: Haftung für vermutetes Verschulden (§ 834)
2) Nutztier (Haustier, das Beruf, Erwerbstätigkeit oder Unterhalt dient)
a) Tierhalter: Haftung für vermutetes Verschulden (§ 833 S. 2)
b) Tieraufseher: Haftung für vermutetes Verschulden (§ 834)
IV) Haftungsausschluss bei vermutetem Verschulden
1) Tierhalter: Exkulpation nur bei Nutztier (§ 833 S. 2)
2) Tieraufseher: Exkulpation sowohl bei Luxus- als auch Nutztier
Tiergefahr
Es muss sich seine typische Tiergefahr realisiert haben, denn nur mit dieser kann die strenge Tierhalterhaftung begründet werden. Typisch für ein Tier ist seine unberechenbares oder instiktiv hervorgerufenes Verhalten und die dadurch hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentümer Dritter.
Tieraufseher oder Tierhalter
Tierhalter oder Tieraufseher im Sinne des Deliktsrechts ist, wer über das Tier bestimmen kann und für seinen Unterhalt aufkommt. Das muss nicht zugleich der Eigentümer des Tieres sein