Haftung mehrerer und Anspruchskonkurrenz Flashcards

1
Q

Anteilshaftung

A

Grundsätzlich haftet bei mehreren Tätern jeder Täter nur für den durch seine Handlung verursachten Schaden (nicht explizit normiert, ergibt sich jedoch aus den Gesetzesmaterialien zum BGB)

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2
Q

§ 830 vs. § 840

A
  • Die Haftung mehrerer Personen ist in den §§ 830, 840 geregelt. Die Vorschrift des § 830 enthält zwei selbstständige Anspruchsgrundlagen, nämlich § 830 I 1, II und § 830 I 2. Bei mehreren in Betracht kommenden Schädigern bestimmt § 830, wer für den Schaden verantwortlich ist
  • Steht bereits fest, dass mehrere Schädiger kumulativ den Schaden verursacht haben, so regelt § 840 zu einem, wie die Schädiger nach außen gegenüber dem Geschädigten haften, und zum anderen, wie sich der Innenausgleich zwischen den Schädigern gestaltet
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3
Q

§ 830

A
  1. Die erste Tätergruppe bilden die Mittäter (§ 830 I 1) sowie die Teilnehmer, also Anstifter und Gehilfen (§ 830 II). Da die Rechtsfolge für Mittäter und bloße Teilnehmer nicht unterscheidet (vgl. § 830 II), kommt es im Zivilrecht - anders als im Strafrecht - nicht auf die Unterscheidung an.
    - > § 830 bildet eine Ausnahme vom Verursacherprinzip
  2. Beteiligung mehrerer: es fehlt an der Absprache unter den Tätern. Wenn es in diesem Fall nicht möglich ist, einem der beiden Beteiligten die Schadensverursachung mit der für eine Haftungsbegründung erforderlichen Sicherheit (§ 286 II ZPO) nachzuweisen, wenn sich also der Geschädigte in „Beweisnot“ befindet, so kommt § 830 I 2 zur Anwendung (bei (a) Urheberzweifel und (b) Anteilszweifel)
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4
Q

fahrlässige Nebentäterschaft

A

Hierbei handeln die Schädiger unabhängig voneinander. Allerdings führen ihre Tatbeiträge nicht jeder allein (wie bei der Beteiligung nach § 830 I 2), sondern nur kumulativ zum Schadenseintritt. Ist der jeweilige Anteil an der Schadensverursachung feststellbar, so haftet jeder Schädiger für seinen Anteil, sind die einzelnen Anteil jedoch nicht abgrenzbar, so haften alle Schädiger für den gesamten Schaden.

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5
Q

840: Haftungsidentität

A

alle Schädiger haften für denselben Schaden. Sie müssen also kumulativ den Verletzungserfolg verursacht haben, ohne dass sich ein abgrenzbarer Teil des Verletzungserfolgs auf einen Tatbeitrag zurückführen lässt

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6
Q

840: Innenverhältnis

A

Grundsätzlich haften die Schädiger im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen, § 840 I i.V.m. § 426 I 1. Dies gilt, soweit nicht die Verursachungsbeiträge oder Verschuldensanteile unterschiedlich sind, § 254. Dann haften die Schädiger anteilig je nach Größe ihres Verursachungsbeitrag oder Verschuldensanteil

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7
Q

Innerbetrieblicher Schadensausgleich

A

Eine Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gilt für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind. Die Haftung des Arbeitnehmers wird je nach Grad des Verschuldens eingeschränkt:

  1. Vorsatz: keine Haftungsbeschränkung zugunsten des Arbeitnehmers gerechtfertigt
  2. Leichteste Fahrlässigkeit: Arbeitgeber trägt den Schaden allein, der Arbeitnehmer muss keinen Schadensersatz leisten (st. Rspr. BAG)
  3. Normale Fahrlässigkeit: Aufteilung der Haftung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach bestimmten Haftungsquoten (so genannte Quotelung) - Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten
  4. Grobe Fahrlässigkeit: der Arbeitnehmer haftet in aller Regel für den gesamten Schaden. Eine Haftungseinschränkung ist aber möglich, wenn zwischen Schaden und Arbeitslohn bzw. Gehalt ein deutliches Missverhältnis besteht
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8
Q

Gestörte Gesamtschuld

A

die Haftung eines von mehreren Schädigern gegenüber dem Geschädigten aus individuellen Gründen aus

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9
Q

Verhältnis von vertraglichen zu gesetzlichen Ansprüchen

A
  • Beide Ansprüche sind selbstständig zu prüfen, wobei mit den vertraglichen Ansprüchen anzufangen ist
  • Diese beeinflussen möglicherweise den deliktischen Anspruch, zum Beispiel weil sie den Verschuldensgrad oder die Verjährungsfrist modifizieren
  • Ist die vorgenommene Schädigung nach dem Vertrag erlaubt und damit nicht rechtswidrig, so entfällt ebenfalls die Rechtswidrigkeit im deliktischen Anspruch. Ebenso, wenn die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz im Vertrag beschränkt wurde (Vermeidung von Wertungswidersprüchen)
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10
Q

Konkurrenz zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

A

Die §§ 823 ff. sind grundsätzlich nach § 993 I a. E. gesperrt. Die Privilegierung des unverklagten und redlichen Besitzers in den §§ 987 ff. soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht unterlaufen werden

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11
Q

Ausnahmen: Sperrung der 823 ff. durch Konkurrenz zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

A
  1. Anspruch aus sittenwidriger Schädigung gem. § 826 bleibt bestehen
  2. Wenn der Besitzer sich die Sache durch verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 oder durch eine strafbare Handlung verschafft hat
  3. Fremdbesitzerexzess (Besitzer besitzt die Sache für einen anderen und überschreitet die Grenzen dieses Besitzrechts, indem er eine unerlaubte Handlung begeht)
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12
Q

Verhältnis zur Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

A
  1. Berechtigte GoA: nicht rechtswidrig, ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 ff. kommt grundsätzlich nicht in Betracht (Ausnahme: Wenn RGVerletzung aus der Geschäftsübernahme resultiert)
  2. Unberechtigte GoA: Geschäftsführer haftet sowohl für durch Übernahme als auch durch Ausführung des Geschäfts durch ihn verursachte Schäden (allerdings § 680: der unberechtigte Geschäftsführer nur grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu vertreten, wenn die Geschäftsführung die Abwendung einer drohenden dringenden Gefahr bezweckt)
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