§ 823 Flashcards
Prüfungsaufbau des § 823 I
I) Haftungsbegründender Tatbestand (Voraussetzungen)
1) Tatbestandsmäßigkeit
a) Rechtsgutsverletzung
b) Verletzungshandlung (Tun oder Unterlassen)
c) Haftungsbegründende Kausalität zwischen 1) a) Rechtsgutsverletzung und 1) b) Verletzungshandlung
2) Rechtswidrigkeit
3) Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
II) Haftungsausfüllender Tatbestand (Rechtsfolge)
1) Schaden
2) Haftungsausfüllende Kausalität zwischen I) 1) a) Rechtsgutsverletzung und II) 1) Schaden
3) Mitverschulden
Drei Grundtatbestände des Deliktsrechts (kleine Generalklauseln)
- § 823 I: Wer bestimmte Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit) oder Rechte (insbes. Eigentum) eines anderen rechtswidrig und schuldhaft verletzt, muss den dadurch verursachten Schaden ersetzen.
Schutzobjekt: Das subjektive Recht. - § 823 II: Wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz (Schutzgesetz) in rechtswidriger und schuldhaf-ter Weise verstößt, muss den dadurch verursachten Schaden ersetzen.
Schutzobjekt: Das objektive Recht. - § 826: Wer vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten versto-ßenden Weise einem anderen Schaden zufügt, muss diesen ersetzen.
Schutzobjekt: Die guten Sitten.
Grundsätzlich schutzlos im Deliktsrecht des BGB
- reine Vermögensinteressen
- immaterielle Persönlichkeitsinteressen
Leben
- > Auslöschung des Lebens, also die Tötung eines anderen Menschen oder eine Körperverletzung mit Todesfolge. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt (§ 1), d.h. mit dem vollständigen Aus-tritt aus dem Mutterleib. Sie endet mit dem Eintritt des Hirntods
- > mittelbar Geschädigte §§ 844-846
Körper und Gesundheit
- Körperverletzung: jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit
- Gesundheitsverletzung: das Hervorrufen oder Steigern eines von der normalen körperlichen Funktion nachteilig abweichenden Zustandes
Freiheit
ausdrücklich nicht die Entschluss- oder allgemeine Hand-lungsfreiheit, sondern die körperliche Bewegungsfreiheit
Eigentum - Vorrang der Regelungen zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Nach § 992 haftet der unrechtmäßige Besitzer (Besitzer ohne Besitzrecht) dem Eigentümer aus Delikt nur dann, wenn er sich den Besitz durch verbo-tene Eigenmacht oder durch eine Straftat (etwa Diebstahl, § 242 StGB) ver-schafft hat. In allen anderen Fällen ist der Rückgriff auf § 823 I versperrt und es gelten ausschließlich die §§ 987 ff.
Eigentum - Verletzung
- Sachentziehung: vorübergehender oder dauerhafter Entzug des Eigentums
- Beeinträchtigung des Sachgebrauchs: lediglich Beeinträchtigung der Nutzung der Sache (gewisse Intensität vonnöten: völlige Verunmöglichung oder längerer Zeitraum)
- Substanzverletzung: Zerstörung, Beschädigung und Verunstaltung einer fremden Sache (auch fahrlässig)
sonstige absolute Rechte
nur solche Rechte in Be-tracht, die gleich dem Eigentum absolut sind, also gegen jedermann durch-setzbar sind, einen klar umrissenen Schutzbereich aufweisen sowie einen vermögenswerten Ausschließlichkeitsgehalt
- > Besitz: wenn der Besitzer die Sache ähnlich dem Eigentümer nutzen darf
- > Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
- Gewerbebetrieb (weit auszulegen): charakterisiert durch die Merkmale der Selbstständigkeit, Entgeltlichkeit, Nachhaltigkeit und das Auftreten nach Außen (geschützt ist der GB in seinem Bestand und seiner wirtschaftlichen Tätigkeit)
- betriebsbezogen: wenn er sich nach seiner objektiven Stoßrichtung gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet
- Eingriff: unmittelbar (nicht: mittelbar oder bzgl. des Betriebseigentums)
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - Fallgruppen
- unberechtigte Schutzrechtswarnung
- Boykottaufruf
- gewerbeschädigende, herabsetzende Werturteile
- Verbreitung wahrer, aber abträglicher Tatsachen
- Arbeitskampfmaßnahmen
Rechtswidrigkeit in der Abwägung prüfen
Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Fallgruppen
- Schutz der Persönlichkeit und der Würde selbst,
- Ehre und Ansehen
- Schutz des Privat-, Intim- und Geheimbereich - Individualität, Identität und Selbstbestimmung einer Person
- > auch postmortal
- > Unterteilung in verschiedene Sphären
Bewertung nach der Gesichtspunkten:
- Bedeutung und Tragweite des Eingriffs,
- Grad des Verschuldens,
- Anlass und Beweggrund des Handelnden
Verletzungshandlung - Rechtspflicht bei Unterlassen
- Garantenpflichten:
- Vertraglich: Schutz einer bestimmten Person / Personenkreises ist Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leistung
- Gesetzlich: Ehepartner, Eltern, Vormund
- Ingerenz - Verkehrssicherungspflicht: treffen denjenigen, der eine Gefahr für andere schafft oder unterhält
- Sachgefahr: jemand beherrscht einen bestimmten Bereich, zieht hieraus Vorteile und hat daher für aus diesem Bereich resultierende Gefahren einzustehen
- Verhaltensgefahr: jeder richtet sein eigenes Verhalten in der konkreten Situation so aus, dass Dritte nicht mehr als unbedingt nötig gefährdet werden (Herausbildung durch Rspr.)
P: Rechtswidrigkeit bei Verkehrssicherungspflichten
eA: Lehre vom Handlungsunrecht: die Rechtswidrigkeit abweichend vom Regelfall nicht durch die bloße Tatbestandsverwirklichung (Eintritt des Schadens) indiziert, sondern es bedarf zusätzlich der Feststellung, dass sich der Täter schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) verhalten hat
aA (hM): Lehre vom Erfolgsunrecht: auch bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten indiziert die Tatbestandsverwirklichung (Eintritt des Schadens) grundsätzlich die Rechtswidrigkeit
Verkehrssicherungspflichten - Fallgruppen
- Sorgfaltspflichten aus Verkehrseröffnung (Gemeindefriedhof)
- Sorgfaltspflichten aus tatsächlicher Verfügungsgewalt über gefährliche Gegenstände (Spediteur für LKW, Gleisanlagen)
- Produkthaftung