Einführung in das Schadensrecht Flashcards
249ff.: Grundsatz der Totalreparation
unabhängig vom Grad des Verschuldens des Schädigers hat dieser den gesamten Schaden auszugleichen
249ff.: Schadensrechtliches Bereicherungsverbot
Der Geschädigte soll durch das schädigende Ereignis nicht besser gestellt werden, als er ohne das Ereignis gestanden hätte
Schaden
natürlicher Schadensbegriff: jede unfreiwillige Einbuße an materiellen oder immateriellen Gütern und Interessen
-> vs: Aufwendung: freiwilliges Vermögensopfer (jedoch auch Schaden, wenn sie hinsichtlich eines drohenden Schadens vorgenommen werden!)
Normativer Schadensbegriff
- Korrektur des natürlichen Schadensbegriffs (-> dualistischer Schadensbegriff)
bspw. ist ein (zum Unterhalt verpflichtendes) Kind kein Schaden
Arten des Schadens
- Vermögensschaden vs Nichtvermögensschaden
- Positives vs negatives Interesse
- Unmittelbarer vs mittelbarer Schaden
- Personenschaden vs. Sachschaden
Vermögensschaden
- Grundsatz der Naturalrestitution
- Differenzhypothese: Die Vermögenslage ohne das schädigende Ereignis wird mit der Vermögenslage nach dem schädigenden Ereignis verglichen (-> negativer Saldo)
Nichtvermögensschaden
- immaterieller Schaden: insbesondere physische und psychische Schmerzen, die sich nicht in Geld bemessen lassen und sich daher auch nicht in der Vermögenslage niederschlagen
- Geldentschädigung nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich, § 253 I
- Affektionsinteresse nicht ersatzfähig: individuell hoher Wert, den das Opfer der beschädigten oder zerstörten Sache beigemessen hat
Positives vs. negatives Interesse
- Positives / Erfüllungsinteresse: Geschädigter
so zu stellen, wie dieser bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung gestanden hätte (umfasst auch Gewinn) - Negatives / Vertrauensinteresse: nur die Aufwendungen
des Geschädigten werden ersetzt, die dieser im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages getätigt hat
-> im Deliktsrecht nicht relevant (kein bestehender Vertrag zwischen den Parteien)
Unmittelbarer Schaden
Unmittelbare Schäden sind solche, die direkt am Rechtsgut selbst entstehen
- > grds. nur unmittelbar Geschädigter anspruchsberechtigt
- > Ausnahmen ergeben sich aus Gesetz
Mittelbarer Schaden
Mittelbare Schäden, auch Folgeschäden genannt, sind solche, welche sich erst als Folge der Rechtsgutsverletzung ergeben
Personenschaden
bei Tötung oder Verletzung eines Menschen
a. Bestattungskosten: sind gemäß § 844 I demjenigen zu ersetzen, der sie zu tragen hat. Dies ist üblicherweise der Erbe gemäß § 1968
b. Unterhalt: Ein Dritter, dem der Anspruch auf Unterhalt infolge der Tötung des Unterhaltspflichtigen entzogen wurde, hat einen Anspruch gegenüber dem Verletzter
auf Zahlung eines Schadensersatzes in Form einer Rente nach § 844 II
c. Ersatzpflicht bei entgangenen Diensten: 845; Anspruchsinhaber sind derjenige, dem gegenüber der Verletzte verpflichtet war, Dienste zu leisten
d. Krankenhausbesuche nächster Angehöriger: soweit für den Heilbehandlungsprozess des Verletzten nach dessen Befindlichkeit zuträglich
e. Nachteile für den Erwerb oder das berufliche Fortkommen: Gesundheitsverletzungen
sowie Körperverletzungen, die zu einer Minderung
oder Aufhebung der Erwerbsfähigkeit des Verletzten führen, ebenso eine Freiheitsverletzung, die es dem Verletzten temporär unmöglich macht, seinem Beruf nachzugehen
f. Frustrationsschäden: bspw. im Urlaub entspricht das Hotel nicht den vereinbarten Standards (Urlaubsschaden)
Sachschaden - Zerstörung der Sache
Eine Sache gilt nicht erst dann als zerstört, wenn ihre Substanz gänzlich vernichtet wurde, sondern bereits, wenn sie für den ihr innewohnenden Zweck gänzlich unbrauchbar geworden ist oder aber eine Reparatur der Sache im Verhältnis zu ihrem Sachwert nicht mehr rentabel erscheint
Sachschaden - Beschädigung der Sache
liegt jedenfalls dann vor, wenn die stoffliche Unversehrtheit aufgehoben wird. Hinzukommen muss jedoch, dass diese Substanzverletzung ein gewisses Gewicht hat, also nicht unerheblich ist. Diese Erheblichkeit bemisst sich in Relation zu dem Aufwand, der nötigt ist, um die Sache wiederherzustellen oder zu
renovieren. Hierbei sind Zeit, Kosten und Mühe zu berücksichtigen
- > s. auch “bestimmungsgemäßer Gebrauch”