Produkthaftung Flashcards
Prüfung: Haftung für ein fehlerhaftes Produkt
- zunächst: §§ 433, 437 Nr. 3, 280 ff (vertraglich)
- in Anspruchskonkurrenz: deliktisch: 823 I
- zuvor: Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
Produzentenhaftung nach 823 I - Grundsätze
- einem bestimmten Personenkreis, den Herstellern eines Produkts,
- werden herstellerspezifische Verkehrssicherungspflichten auferlegt und
- dem Geschädigten wird eine Beweislastumkehr, insbesondere mit Blick auf das Verschulden des Herstellers, zugebilligt
Produzentenhaftung nach 823 I - Voraussetzungen & Prüfung
- Hersteller / Produkt
- Herstellerspezifische Verkehrssicherungspflicht (Wer als Produzent eine Ware in den Verkehr bringt, hat mit allen zumutbaren
Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass sein Produkt sicher ist und keine Gefahren
für Menschen oder andere Sachen hiervon ausgehen -> Organisationspflicht)
Fallgruppen: Herstellerspezifische Verkehrssicherungspflicht
a. Konstruktionsfehler: bereits der Bauplan des Produkts
weist einen Mangel auf (sich
nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Herstellung des Produkts, den die in
dem Bereich entsprechende Verkehrsauffassung für erforderlich erachtet)
b. Fabrikationsfehler: Abweichung der Ist-Beschaffenheit eines Produktes von seiner Soll-Beschaffenheit (Produkt ordnungsgemäß konstruiert, jedoch im einzelnen Fall nicht ordnungsgemäß gefertigt - nicht: sog. “einmaliger Ausreißer”)
c. Instruktionsfehler: Vernachlässigung der Warnpflicht (jedoch: Konstruktionspflicht vor Instruktionspflicht) - Maßgeblich: Intensität der Gefahr; Empfängerhorizont
d. Produktbeobachtungsfehler: Pflicht, das Produkt dahingehend zu beobachten, ob von ihm neue Gefahren ausgehen. So muss er sich zum Beispiel regelmäßig über neue, für ihn noch nicht voraussehbare Verwendungsformen des Produktes informieren und gegebenenfalls auf hieraus resultierende Gefahren hinweisen
Beweislast nach 823 I
- Ist nicht mehr aufzuklären, was genau den Fehler am Produkt verursacht hat, so geht dies zu Lasten des Herstellers. Um sich zu entlasten muss der Hersteller alle
zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen lückenlos darlegen und beweisen. Der Hersteller muss also die Vermutung seines Organisationsverschuldens widerlegen - Bezüglich der Produktbeobachtungspflicht obliegt die Beweislast dem Geschädigten, er muss darlegen, dass dem Hersteller die Gefahr bekannt war und er es schuldhaft unterließ hiervor zu warnen.
Weiterfresserschaden
= wenn die Sache mit einem Grundmangel geliefert wird und dieser dazu führt, dass die Sache als ganze zerstört wird - Voraussetzungen:
- Der ursprüngliche Mangel muss ein funktional abgrenzbares Einzelteil betreffen
- Der Mangel wäre mit vertretbarem Aufwand zu beheben gewesen
- Der ursprüngliche Mangelunwert ist verglichen mit der späteren Schadenshöhe unverhältnismäßig ist
Anspruch aus § 1 ProdHaftG - Prüfung
I) Anspruchsvoraussetzungen
1) Produkt nach dem 1.1.1990 in Verkehr gebracht, § 16 ProdHaftG
2) Schaden
3) Produkt i.S.d. § 2 ProdHaftG
4) Produktfehler i.S.d. § 3 ProdHaftG
5) Hersteller i.S.d. § 4 ProdHaftG
6) Kein Haftungsausschluss nach § 1 II, III ProdHaftG
II) Rechtsfolgen, §§ 5 – 11 ProdHaftG
III) Beweislast
1) Geschädigter, § 1 IV 1 ProdHaftG: Fehler, Schaden,
Kausalzusammenhang
2) Hersteller, § 1 II, III ProdHaftG (Ausschlussgründe)
§ 1 ProdHaftG - “Fehler”
Nach der Legaldefiniton des § 3 I ProdHaftG gilt ein Produkt als fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die der Verbraucher unter Berücksichtigung aller Umstände erwarten kann
§ 1 ProdHaftG - “Hersteller”
Gem. § 4 ProdHaftG sowohl der tatsächliche Hersteller als auch derjenige, der durch Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens den Eindruck erweckt, er sei der Hersteller (sogenannter Quasi-Hersteller)
-> Quasi-Hersteller und tatsächlicher Hersteller haften nebeneinander