Alpm: ErbR 3 Erbenstellung Flashcards
- Erblasserschulden § 1967 II
= Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt des Erbfalls schon in der Person des Erblassers begründet waren
= auch wenn Verpflichtung erst nach Tod durch Hinzukommen weiterer Umstände entsteht
- Erbfallschulden
= Verbindlichkeiten, die aus Anlass des Erbfalls entstehen (Beerdigung/ Erbsch.steuer/ ZGA..)
- Erbschaftsverwaltungsschulden
= Verbindlichkeiten, die erst nach dem Tod des Erblassers durch die Nachlassabwicklung entstanden sind
- Nachlasserbschulden
= Verbindlichkeiten, die der Erbe bei der Verwaltung des Nachlasses eingeht
- Zweifelsregelung zur Abgrenzung ob Vermächtnis oder Erbe § 2087 II
= im Zweifel keine Erbeinsetzung, sondern Vermächtnis, wenn dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewandt worden sind (Vorrang der allgemeinen Auslegungsregeln!)
- Zweifelsregelung für Erbe § 2087 I
= von einer Erbeinsetzung ist auszugehen, wenn dem Bedachten das Vermögen oder ein Bruchteil des Vermögens zugewandt worden ist
- Abgrenzung Alleinerbe (+ Vermächtnis an anderen) zu Miterben nach Bruchteilen
= bei einer Erbeinsetzung nach Bruchteilen werden einzelne Gegenstände, die im Wesentlichen das gesamte Vermögen ausmachen, zugewendet (gleichzeitig Teilungsanordnung § 2048). Abzugrenzen davon ist aber die Zuwendung einzelner Gegenstände an einen Alleinerben, durch welche der Nachlass dadurch erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn offensichtlich als wesentlichen Nachlass angesehen hat
§ 2039: Berechtigung zur Leistung/ Forderungsrecht der Miterbengemeinschaft
= gesetzl Proz.standschaft für alle Miterben
= Geltendmachung im eigenen Namen auf Leistung an Erbengemeinschaft
= ABER keine Rechtskrafterstreckung auf nichtbeteiligte Miterben, deshalb müssen grds alle verklagt werden
-> zB Anspruch der Erbengemeinschaft aus §§ 812, 1922
SE-Anspr §§989, 990 gg gutgl Erben (aber bösgl Erblasser)
= haftet gutgl Erbe nach EBV wenn Erblasser bösgl war
- eA: Haftung trotz Gutgl.k
(+) Zurechnung nach §857: Erbe rückt in besitzrechtl Stellung ein (“Besitz geht auf Erben über”)
(+) §858 II: Fehlerhaftigk des Besitzes muss Nachfolger gg sich gelten lassen, wenn er Erbe ist.. - aA: keine Haftung
(+) Wortlaut §990: war Besitzer bei Besitzerwerb nicht in gutem Glauben
Rechtswirkungen des Erbscheins
- entfaltet Vermutung für das im Erbschein ausgewiesene Erbrecht
- Schutz des gutgl Dritten bei Verfüg.geschäft mit Scheinerben
a. Beginn dieser Wirkungen mit Ausstellung
b. Ende mit Einziehung/ Kraftloserklärung/ Hrg §§2361, 2362
- Erbschaftsbesitzer § 2018
= wer aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat
Können die Grdsätze über die Rechtsfähigkeit einer GbR auf Erbengemeinschaft/ WEG übertragen werden?
= keine Wesensgleichheit
1. GbR kommt durch einen Gesellschaftsvertrag zustande (§ 705), während Erbengemeinschaft nicht rechtsgeschäftlich, sondern gesetzlich begründet wird.
2. GbR ist auf die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks angelegt, während Erbengemeinschaft nicht auf dauerhafte Teilnahme am Rechtsverkehr sondern Auseinandersetzung gerichtet ist
3. ErbG verfügt über keine handlungfh Organe
Rechtsstellung der Erbengemeinschaft
- §2032 I: Nachlass wird gemeinsch Vermögen
- nicht rechtsfähig
- nicht parteifähig, da kein hdlfh Organ
- Gesamthandsanspr müssen als notw Streitgenossenschaft von allen Erben gemeinsam geltend gemacht werden
= Ausnahme §2039: gesetzl Proz.standschaft für jeden Miterben mögl
Gutgläubiger Erwerb eines Erbschaftsbesitzers von Scheinerbscheinserben nach §§929, 932 mögl? (unrichtiger Erbschein)
E vererbt Uhr, die er von F gestohlen hat, an A. In Erbschein ist S ausgwiesen
= D erwirbt kein Eigentum weil abh.kommen nach §935 (+)
= gutgl Erwerb §§932ff scheitert an §935, da der Erbe seinen fiktiven Eigenbesitz §857 nach §935 verloren hat
= §2366 hilft nicht weil auch der wahre Erbe nicht wirks über die Uhr hätte verfügen können
Gutgläubiger Erwerb eines Erbschaftsbesitzers von Scheinerbscheinserben nach §§929, 2366 mögl?
= mit §2366 kann Abhandenkommen der Sache ggü dem wirklichen Erben überwunden werden
= NICHT wenn Sache zuvor schon nicht im Eigentum des Erblassers stand (dann noch §§932ff prüfen)