Alpm: ErbR 3 Erbenstellung Flashcards

1
Q
  1. Erblasserschulden § 1967 II
A

= Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt des Erbfalls schon in der Person des Erblassers begründet waren
= auch wenn Verpflichtung erst nach Tod durch Hinzukommen weiterer Umstände entsteht

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2
Q
  1. Erbfallschulden
A

= Verbindlichkeiten, die aus Anlass des Erbfalls entstehen (Beerdigung/ Erbsch.steuer/ ZGA..)

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3
Q
  1. Erbschaftsverwaltungsschulden
A

= Verbindlichkeiten, die erst nach dem Tod des Erblassers durch die Nachlassabwicklung entstanden sind

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4
Q
  1. Nachlasserbschulden
A

= Verbindlichkeiten, die der Erbe bei der Verwaltung des Nachlasses eingeht

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5
Q
  1. Zweifelsregelung zur Abgrenzung ob Vermächtnis oder Erbe § 2087 II
A

= im Zweifel keine Erbeinsetzung, sondern Vermächtnis, wenn dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewandt worden sind (Vorrang der allgemeinen Auslegungsregeln!)

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6
Q
  1. Zweifelsregelung für Erbe § 2087 I
A

= von einer Erbeinsetzung ist auszugehen, wenn dem Bedachten das Vermögen oder ein Bruchteil des Vermögens zugewandt worden ist

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7
Q
  1. Abgrenzung Alleinerbe (+ Vermächtnis an anderen) zu Miterben nach Bruchteilen
A

= bei einer Erbeinsetzung nach Bruchteilen werden einzelne Gegenstände, die im Wesentlichen das gesamte Vermögen ausmachen, zugewendet (gleichzeitig Teilungsanordnung § 2048). Abzugrenzen davon ist aber die Zuwendung einzelner Gegenstände an einen Alleinerben, durch welche der Nachlass dadurch erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn offensichtlich als wesentlichen Nachlass angesehen hat

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8
Q

§ 2039: Berechtigung zur Leistung/ Forderungsrecht der Miterbengemeinschaft

A

= gesetzl Proz.standschaft für alle Miterben
= Geltendmachung im eigenen Namen auf Leistung an Erbengemeinschaft
= ABER keine Rechtskrafterstreckung auf nichtbeteiligte Miterben, deshalb müssen grds alle verklagt werden
-> zB Anspruch der Erbengemeinschaft aus §§ 812, 1922

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9
Q

SE-Anspr §§989, 990 gg gutgl Erben (aber bösgl Erblasser)
= haftet gutgl Erbe nach EBV wenn Erblasser bösgl war

A
  1. eA: Haftung trotz Gutgl.k
    (+) Zurechnung nach §857: Erbe rückt in besitzrechtl Stellung ein (“Besitz geht auf Erben über”)
    (+) §858 II: Fehlerhaftigk des Besitzes muss Nachfolger gg sich gelten lassen, wenn er Erbe ist..
  2. aA: keine Haftung
    (+) Wortlaut §990: war Besitzer bei Besitzerwerb nicht in gutem Glauben
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10
Q

Rechtswirkungen des Erbscheins

A
  1. entfaltet Vermutung für das im Erbschein ausgewiesene Erbrecht
  2. Schutz des gutgl Dritten bei Verfüg.geschäft mit Scheinerben

a. Beginn dieser Wirkungen mit Ausstellung
b. Ende mit Einziehung/ Kraftloserklärung/ Hrg §§2361, 2362

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11
Q
  1. Erbschaftsbesitzer § 2018
A

= wer aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat

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12
Q

Können die Grdsätze über die Rechtsfähigkeit einer GbR auf Erbengemeinschaft/ WEG übertragen werden?

A

= keine Wesensgleichheit
1. GbR kommt durch einen Gesellschaftsvertrag zustande (§ 705), während Erbengemeinschaft nicht rechtsgeschäftlich, sondern gesetzlich begründet wird.
2. GbR ist auf die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks angelegt, während Erbengemeinschaft nicht auf dauerhafte Teilnahme am Rechtsverkehr sondern Auseinandersetzung gerichtet ist
3. ErbG verfügt über keine handlungfh Organe

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13
Q

Rechtsstellung der Erbengemeinschaft

A
  1. §2032 I: Nachlass wird gemeinsch Vermögen
  2. nicht rechtsfähig
  3. nicht parteifähig, da kein hdlfh Organ
  4. Gesamthandsanspr müssen als notw Streitgenossenschaft von allen Erben gemeinsam geltend gemacht werden
    = Ausnahme §2039: gesetzl Proz.standschaft für jeden Miterben mögl
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14
Q

Gutgläubiger Erwerb eines Erbschaftsbesitzers von Scheinerbscheinserben nach §§929, 932 mögl? (unrichtiger Erbschein)

E vererbt Uhr, die er von F gestohlen hat, an A. In Erbschein ist S ausgwiesen

A

= D erwirbt kein Eigentum weil abh.kommen nach §935 (+)
= gutgl Erwerb §§932ff scheitert an §935, da der Erbe seinen fiktiven Eigenbesitz §857 nach §935 verloren hat
= §2366 hilft nicht weil auch der wahre Erbe nicht wirks über die Uhr hätte verfügen können

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15
Q

Gutgläubiger Erwerb eines Erbschaftsbesitzers von Scheinerbscheinserben nach §§929, 2366 mögl?

A

= mit §2366 kann Abhandenkommen der Sache ggü dem wirklichen Erben überwunden werden
= NICHT wenn Sache zuvor schon nicht im Eigentum des Erblassers stand (dann noch §§932ff prüfen)

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16
Q

Eigentumserwerb durch doppelte Gutgläubigkeit §§932, 2366

E vererbt Uhr, die er von F geliehen hat, an A. Im Erbschein ist S ausgewiesen u veräußert Uhr an D

A

= Erwerber war in zweifacher Hinsicht gutgläubig:
1. fiktiver Erbenbesitz wird durch §2366 überwunden
= gutgl bzgl vermeintlichen Erbrecht des Scheinerben §2366

  1. fehlendes Eigentum durch §932 überwunden
    = gutgl bzgl früheren Eigentum des Erblassers §932 II
17
Q

Ausschlagung §1942

A

= einseitige form- u empf.bed WE
= innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis von Erbfall mögl
= im Falle der Ausschlagung KEIN Pflichtteilsanspr
= ohne Ausschlagung gilt Erbschaft als angenommen
= Anfechtung innerhalb von 6 Wochen §1954

18
Q

Annahme der Erbschaft

A

= ausdrückl od konklud mögl (zB durch Stellung eines Erbscheinantrags/ Verfügung über Nachlassggstände..)
= nicht empf.bed u formlos mögl
= Anfechtung innerhalb von 6 Wochen §1954 (zB Überschuldung des Nachlasses)

19
Q

Welche Mögl.keiten hat Erbe wenn Erbschaftsbesitzer einen Nachlassggstand unberechtigt weiterveräußert?

A

= Verfügung eines Nichtberechtigung, die grds wg Abh.kommen nach §935 unwirks ist; Wahlrecht:

  1. Erbe kann vom Erbsch.besitzer den Veräußerungserlös verlangen §816 I 1 (unter konklud Genehmigung der Verfügung)
  2. §985 Hrg der Sache vom Erwerber
20
Q

Wonach ist bei der Haftung des Erbsch.besitzers zu differenzieren?

A
  1. gutgl u unverklagt §2021
    = Haftung nur nach §§818 (RF-Verweis), sodass nur Wertersatz geschuldet ist (ggf Entreicherung §818 III)
  2. ab RH §2023
    = Haftung wie verklagter Besitzer nach §§987 II, 989
    = Hrg des urspr Erlangten u der Surrogate u Nutzungen
  3. bei Bösgl.keit §2024
    = gleiche Haftung wie ab RH §2023 iVm §§987, 989
    = Kenntnis wenn er bei Erlangung des Erbsch.besitzes weiss dass er nicht Erbe ist (auch bei späterer Kenntnis)
    = bei Verzug der Hrg Haftung für zufälligen Untergang §287
  4. Erlangung durch Straftat/ vE §2025, Haftung nach §823
21
Q

Ersatzanspr von Verwendungen/ Aufwendungen des gutgl u unverklagten Erbsch.besitzers gg Erben §2022

A

= gutgl u unverklagter Erbsch.besitzer kann Ersatzanspr geltend machen, wenn nicht bereits durch Anrechnung auf eine geschuldete Bereicherung gedeckt §2021
= egal ob notw/ nützl/ überhaupt werterhöhende Verwendung
= grds als ZBR geltend zu machen, Zahlungsanspr nur nach §1001

22
Q

Wie kann ein verklagter/ bösgl/ deliktischer Erbsch.besitzer seine Verwendungen geltend machen?

A

= NICHT nach §2022

  1. verklagt u bösgl nach EBV §§2023 II, 2024 iVm §§994-1003
  2. deliktischer Besitzer nach §§850, 995ff
    = bei vorsätzl unerl Hdlung entfällt ZBR §1000 2
23
Q

Rechtsstellung des einzelnen Erben innerhalb Erbengemeinschaft

A
  1. einzelner Erbe ist Gesamthandsberechtigt: ihm gehört das ganze Vermögen u ist durch Mitberechtigung der anderen beschränkt
    a. neben Privatvermögen gehört dem Erben zusätzl gesamthänderische Beteiligung am Nachlass als Sondervermögen
    b. Erbe kann seine Beteiligung am Nachlass nur im Ganzen veräußern §2033 I 1, nicht aber an einzelnen Nachlassggständen §2033 II (außer bei Zustimmung §2040)
24
Q

Rechtsstellung des Erwerbers bei Übertragung des Erbteils §2033

A

= Erwerber tritt umb in vermög.rechtl Position des Erben u wird Gesamthänder am Nachlass u Miteigentümer an Nachlassggständen
= Haftung für Nachlassvb
= alle Rechts iRd Verwaltung u Auseinandersetzung
= kann KEINEN Erbschein beantragen, da nur an Erbe kraft Erbfall -> kann diesen nur im Namen des veräußernden Erben erwirken

25
Q

Recht des Erben bei Verwaltung des Nachlasses

A
  1. Innenverhältnis
    a. §2038 II: einfache Stimmenmehrheit genügt für Maßn der ordn.gem Verwaltung
    b. ansonsten Einstimmigkeit §2038 c. bei notw Erhaltungsmaßn alleinige Entsch mögl §2038 I 2
  2. Außenverhältnis
    a. Verpflichtungsgeschäft
    = Grds der gemeins Vertretung der Miterbengemeinsch durch alle Erben
    = Ausnahme: bei notw Erhaltungsmaßn auch alleinige Befugnis

b. Verfügungsgeschäft §2040
= müssen grds gemeins vorgenommen werden
= Ausnahme: wenn das zugrunde liegende Verpfl.geschäft wirks von einem Erben allein/ von der Mehrheit der Erben abgeschlossen werden könnte

26
Q

Beweiskraft des Erbscheins

A

= Vermutung des Erbrechts gilt zugunsten u zulasten des im Erbschein bezeichneten §292 analog
= Vermutungswirkung greift wenn Erbscheinserteilung u Identität bewiesen wurden
= Beweislast geht wegen §292 auf Gegner über, der das Gegenteil zu beweisen hat
= ACHTUNG: Kopie kann keinen guten Glauben begründen

27
Q

Hinsichtl welchen Inhalts entfaltet der Erbschein öffentl Glauben?

A

= zugunsten desjenigen, der im Erbschein als Erbe bezeichnet ist u als Erbe über einen Nachlassggstand verfügt
-> §2366 ersetzt nur das fehlende Erbrecht des Ausgewiesenen u die Verfüg.befugnis, NICHT aber die Zugehörigkeit zum Nachlass (wenn veräußerte Sache gar nicht im Erbschaftsggstand war)
= war Erblasser selbst nicht Eigentümer des Ggstandes sind neben §§2366 nicht §§932 zu prüfen!

28
Q

Rechtsmittel gg einen unrichtig erteilten Erbschein

A
  1. gg Feststell.beschluss über Erteilung des Erbscheins
    = Beschwerde §§58, 63 FamFG
    = soweit mehr als 600€ od zugelassen
  2. nach Erteilung des Erbscheins
    = nicht mehr nur mit Beschwerde mögl, weil Nachlassgericht die Wirkung des Erbscheins nicht durch einfache Aufhebung/ Änderung des Erbscheins rückgängig machen kann
    = Pflicht zur Einziehung/ Kraftloserkl (vAw) + Hrg-Anspr des unrichtigen Erbscheins §2362
    = Beschwerde mit Antrag auf Einziehung §352e III
29
Q

Haftung des Erben für Nachlassverbindl.keiten

A
  1. vor Annahme: beschränkte Haftung
    = haftet nur mit Nachlass nicht mit Privatvermögen
    = Klage gg Erben pers ist unzul §1958
  2. nach Annahme
    a. Einräumung von Schonfristen um sich Überblick über Nachlass zu verschaffen (3-Monats-Einrede §2014/ Aufgebotseinrede §2015)
    b. nach Ablauf der Schonfristen nur noch wenige Haftungsbeschränkungen
    = §§1970ff/ §2059