Alpm: FamR 1 Flashcards
- Ansprüche des Ehegatten nach Scheidung
(1) Unterhaltsanspruch (Einkommensausgleich)
(2) Zugewinnausgleich § 1378 (Vermögensausgleich)
(3) Versorgungsausgleich (für zukünftige Ansprüche/ Anwartschaften)
(4) ggf allgemeine zivilrechtliche Ansprüche
- § 1357
= beide Ehegatten werden berechtigt und verpflichtet bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs (keine eigene AGL, sondern iVm anderer AGL)
- Geschäft zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs § 1357
= alle Geschäfte, die nach den Verhältnissen der Ehegatten zur Haushaltsführung und zur Befriedigung der Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder erforderlich sind
- zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs erforderlich § 1357
= entscheidend ist der äußere Lebenszuschnitt der Ehegatten nach deren wirtschaftlichen Verhältnissen. Außerdem muss das Alleinhandeln erforderlich gewesen sein: Geschäfte, über deren Abschluss eine vorherige Verständigung zwischen den Eheleuten gewöhnlich als nicht notwendig angesehen wird und über die idR keine Absprache getroffen wird
- Kommt § 1357 auch dingliche Wirkung zu, sodass Miteigentum des Ehegatten begründet wird?
= (1) eA: Miteigentum wird begründet um Gleichberechtigung der Ehepartner zu bewirken, wenn zB einer von beiden kein eigenes Einkommen hat, ihm aber die Haushaltsführung überlassen ist
(2) hM: keine dingliche Wirkung wegen systematischer Stellung (steht im AT des Eherechts) und der Tatsache dass § 1357 für alle Güterstände gilt (nicht vereinbar mit Gütertrennung)
- Ermächtigt § 1357 zur Ausübung von Gestaltungsrechten (Kündigung durch Ehefrau)?
= (-) Rechtsnatur und Schutzzweck: § 1357 ist eine Verpflichtungsermächtigung, welche die Deckung des angemessenen Lebensbedarfs sichern soll. Gestaltungsrechte sind vom Wortlaut nicht gedeckt
(+) wer durch Verträge verpflichtet werden kann, muss sich auch von ihnen lösen können (BGH)
- Verhältnis § 1357 zu den Verbrauchervorschriften (§§ 312 ff.)
= (eA) Verbrauchervorschriften verdrängen § 1357 (+) kurze Widerrufsfrist von 2 Wochen würde ggü Ehepartner des Handelnden laufen, obwohl dieser gar keine Kenntnis vom Geschäft hat
(hM) § 1357 anwendbar, da ansonsten der Anwendungsbereich enorm geschmälert sei. Mögliche Unkenntnis ist ein Problem der Ehegatten im Innenverhältnis
- Kann ein Eingriff in den häuslichen Ehebereich untersagt werden?
= Unterlassungsanspruch §§ 823, 1004 analog bei rw Verletzung des räumlich-gegenständlichen Ehebereichs. ZVR nach §§ 888 ff. ZPO
- Verfahrensführungsbefugnis § 1368 (Revokationsrecht)
= zustimmungsberechtigter Ehegatte hat das Recht, in eigenem Namen die Rückabwicklung bereits vollzogener Verfügungen selbst gerichtlich geltend zu machen (gesetzliche Prozessstandschaft)
= umfasst Hrg/ SE/ Nutzungsersatz/ Zustimmung zur GB-Berichtigung
- Hat der Dritte ggü dem revozierenden Ehegatten ein ZBR aus § 273, wenn durch ihn Gegenleistung erfolgt?
= kein ZBR wegen erbrachter Gegenleistung, weil er ansonsten durch Ausübung des ZBR die tatsächlichen Folgen der unwirksamen Verfügung aufrechterhalten könnte
- Welche ehelichen Güterstände gibt es?
= (1) Zugewinngemeinschaft
(2) Gütertrennung
(3) Gütergemeinschaft
- Zugewinngemeinschaft § 1363
= was die Eheleute während der Ehe erwirtschaften wird gleichermaßen verdient. Jeder Ehegatte bleibt nach Eintritt des Güterstands alleiniger Inhaber seines Vermögens und verwaltet dieses selbständig. Zum Schutz des Ehepartners bestehen Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen. Erst bei Auflösung der Ehe wird ggs Teilhabe am Zugewinn realisiert (durch Erhöhung des Erbrechts oder schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch)
- Verfügungsbeschränkung § 1365
= Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über Vermögen im Ganzen sind zustimmungsbedürftig zur Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs und der wirtschaftlichen Grundlage der Familie
- Wann liegt eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen iSd § 1365 vor?
= (1) Gesamttheorie: nur RG, die das Vermögen en bloc zum Gegenstand haben
(-) Sinn und Zweck, da die Norm fast bedeutungslos wäre und der Zweck nicht erreicht würde
(2) Einzeltheorie: es genügt, dass im Wesentlichen das ganze Vermögen betroffen ist (wenn ca. 10-15% des Vermögens verbleibt) (-) Wortlaut
- Gutgläubiger Erwerb trotz Veräußerungsverbot aus § 1365 möglich?
= dann müsste es sich um ein relatives Veräußerungsverbot iSd § 135 I handeln.
ABER absolutes Veräußerungsverbot, da § 1365 nicht nur die wirtschaftliche Grdl der Ehe schützt, sondern auch verhindert, dass künstlich Sozialhilfefälle geschaffen werden, indem ein Ehegatte sein gesamtes Vermögen überträgt. Dritte muss sich vergewissern, ob Vertragspartner verheiratet ist und im gesetzlichen Güterstand lebt (Risikobereich des Erwerbers)