Alpm: FamR 1 Flashcards

1
Q
  1. Ansprüche des Ehegatten nach Scheidung
A

(1) Unterhaltsanspruch (Einkommensausgleich)
(2) Zugewinnausgleich § 1378 (Vermögensausgleich)
(3) Versorgungsausgleich (für zukünftige Ansprüche/ Anwartschaften)
(4) ggf allgemeine zivilrechtliche Ansprüche

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q
  1. § 1357
A

= beide Ehegatten werden berechtigt und verpflichtet bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs (keine eigene AGL, sondern iVm anderer AGL)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q
  1. Geschäft zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs § 1357
A

= alle Geschäfte, die nach den Verhältnissen der Ehegatten zur Haushaltsführung und zur Befriedigung der Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder erforderlich sind

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q
  1. zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs erforderlich § 1357
A

= entscheidend ist der äußere Lebenszuschnitt der Ehegatten nach deren wirtschaftlichen Verhältnissen. Außerdem muss das Alleinhandeln erforderlich gewesen sein: Geschäfte, über deren Abschluss eine vorherige Verständigung zwischen den Eheleuten gewöhnlich als nicht notwendig angesehen wird und über die idR keine Absprache getroffen wird

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q
  1. Kommt § 1357 auch dingliche Wirkung zu, sodass Miteigentum des Ehegatten begründet wird?
A

= (1) eA: Miteigentum wird begründet um Gleichberechtigung der Ehepartner zu bewirken, wenn zB einer von beiden kein eigenes Einkommen hat, ihm aber die Haushaltsführung überlassen ist

(2) hM: keine dingliche Wirkung wegen systematischer Stellung (steht im AT des Eherechts) und der Tatsache dass § 1357 für alle Güterstände gilt (nicht vereinbar mit Gütertrennung)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q
  1. Ermächtigt § 1357 zur Ausübung von Gestaltungsrechten (Kündigung durch Ehefrau)?
A

= (-) Rechtsnatur und Schutzzweck: § 1357 ist eine Verpflichtungsermächtigung, welche die Deckung des angemessenen Lebensbedarfs sichern soll. Gestaltungsrechte sind vom Wortlaut nicht gedeckt
(+) wer durch Verträge verpflichtet werden kann, muss sich auch von ihnen lösen können (BGH)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q
  1. Verhältnis § 1357 zu den Verbrauchervorschriften (§§ 312 ff.)
A

= (eA) Verbrauchervorschriften verdrängen § 1357 (+) kurze Widerrufsfrist von 2 Wochen würde ggü Ehepartner des Handelnden laufen, obwohl dieser gar keine Kenntnis vom Geschäft hat

(hM) § 1357 anwendbar, da ansonsten der Anwendungsbereich enorm geschmälert sei. Mögliche Unkenntnis ist ein Problem der Ehegatten im Innenverhältnis

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q
  1. Kann ein Eingriff in den häuslichen Ehebereich untersagt werden?
A

= Unterlassungsanspruch §§ 823, 1004 analog bei rw Verletzung des räumlich-gegenständlichen Ehebereichs. ZVR nach §§ 888 ff. ZPO

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q
  1. Verfahrensführungsbefugnis § 1368 (Revokationsrecht)
A

= zustimmungsberechtigter Ehegatte hat das Recht, in eigenem Namen die Rückabwicklung bereits vollzogener Verfügungen selbst gerichtlich geltend zu machen (gesetzliche Prozessstandschaft)
= umfasst Hrg/ SE/ Nutzungsersatz/ Zustimmung zur GB-Berichtigung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q
  1. Hat der Dritte ggü dem revozierenden Ehegatten ein ZBR aus § 273, wenn durch ihn Gegenleistung erfolgt?
A

= kein ZBR wegen erbrachter Gegenleistung, weil er ansonsten durch Ausübung des ZBR die tatsächlichen Folgen der unwirksamen Verfügung aufrechterhalten könnte

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q
  1. Welche ehelichen Güterstände gibt es?
A

= (1) Zugewinngemeinschaft

(2) Gütertrennung
(3) Gütergemeinschaft

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q
  1. Zugewinngemeinschaft § 1363
A

= was die Eheleute während der Ehe erwirtschaften wird gleichermaßen verdient. Jeder Ehegatte bleibt nach Eintritt des Güterstands alleiniger Inhaber seines Vermögens und verwaltet dieses selbständig. Zum Schutz des Ehepartners bestehen Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen. Erst bei Auflösung der Ehe wird ggs Teilhabe am Zugewinn realisiert (durch Erhöhung des Erbrechts oder schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q
  1. Verfügungsbeschränkung § 1365
A

= Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über Vermögen im Ganzen sind zustimmungsbedürftig zur Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs und der wirtschaftlichen Grundlage der Familie

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q
  1. Wann liegt eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen iSd § 1365 vor?
A

= (1) Gesamttheorie: nur RG, die das Vermögen en bloc zum Gegenstand haben
(-) Sinn und Zweck, da die Norm fast bedeutungslos wäre und der Zweck nicht erreicht würde

(2) Einzeltheorie: es genügt, dass im Wesentlichen das ganze Vermögen betroffen ist (wenn ca. 10-15% des Vermögens verbleibt) (-) Wortlaut

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q
  1. Gutgläubiger Erwerb trotz Veräußerungsverbot aus § 1365 möglich?
A

= dann müsste es sich um ein relatives Veräußerungsverbot iSd § 135 I handeln.
ABER absolutes Veräußerungsverbot, da § 1365 nicht nur die wirtschaftliche Grdl der Ehe schützt, sondern auch verhindert, dass künstlich Sozialhilfefälle geschaffen werden, indem ein Ehegatte sein gesamtes Vermögen überträgt. Dritte muss sich vergewissern, ob Vertragspartner verheiratet ist und im gesetzlichen Güterstand lebt (Risikobereich des Erwerbers)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q
  1. § 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände
A

= absolutes Verfügungsverbot über dem Ehegatten gehörende Gegenstände, soweit keine Einwilligung des anderen Ehegatten vorliegt (kein gutgläubiger Erwerb)

17
Q
  1. Zustimmungsbedürftigkeit bei Verfügungen über Haushaltsgegenstände § 1369: Was fällt unter Haushaltsgegenstände?
A

= alle Gegenstände, die dem ehelichen Haushalt und familiären Zusammenleben dienen. Entscheidend ist die Zweckbestimmung innerhalb der Ehe (Widmung). Nicht dazu gehören Gegenstände, die den individuellen Bedürfnissen eines Ehegatten zuzuordnen sind

18
Q
  1. Unter welchen Umständen ist ein PKW als Haushaltsgegenstand iSd § 1369 anzusehen?
A

= (1) BGH: wenn PKW von Eheleuten gemeinschaftlich zum Zweck der Haushalts- und privaten Lebensführung genutzt wird

(2) aA: aufgrund gemeinsamer Zweckbestimmung überwiegend für familiäres und eheliches Zusammenleben genutzt
(3) aA: abhängig davon, ob es sich bei dem PKW um das einzige im Besitz der Familie stehende Fzg handelt, denn dann großer Umfang für familiäre Zwecke unabhängig von persönlicher Nutzung

19
Q
  1. Ist § 1369 analog anwendbar, wenn der Ehegatte über ein Haushaltsgegenstand verfügt, der im Eigentum des anderen Ehegatten steht?
A

= (+) erst-Recht-Schluss
(-) keine planwidrige Regelungslücke, da der Schutz des anderen Ehegatten durch das Sachenrecht ausreichend gewährleistet ist (Mitbesitz)
(+) auch das Verpflichtungsgeschäft ist unwirksam

20
Q
  1. Gütertrennung § 1414
A

= Parteien werden vermögensrechtlich so behandelt, als wenn sie nicht verheiratet wären, sodass keine Verfügungsbeschränkungen und Anspruch auf Zugewinnausgleich bestehen

21
Q
  1. Kann Zugewinn negativ sein, sodass Ausgleichsanspruch trotz Verschuldung besteht?
A

= gem § 1378 II 1 wird Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist

22
Q
  1. Korrektur des Zugewinnausgleichs, wenn redlicher Ausgleichsschuldner sein Vermögen NACH Rechtshängigkeit unverschuldet ganz oder teilweise verliert?
A

= (1) eA: § 1384 ist teleologisch zu reduzieren, sodass Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nur ausschlaggebend ist, wenn bis dahin Vermögensverluste auf wirtschaftlichen Handlungen oder finanziellen Transaktionen beruhen, für die der ausgleichspflichtige Ehepartner verantwortlich ist

(2) hM: Wortlaut § 1384/ ggf unbillig für Ausgleichsberechtigten