Alpm: IPR 2 Flashcards

1
Q

II. NATO-Einsatz

1. Art. 24 II GG

A

= rechtliche Grundlage für die Beteiligung deutscher Soldaten an Einsätzen außerhalb des Bundesgebietes, soweit dieser nach den Regeln und innerhalb des Rahmens des Systems ggs kollektiver Sicherheit erfolgt

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2
Q
  1. Art. 87a GG: Einsatz der Streitkräfte im Innern
A

= Streitkräfte dürfen außer zur Verteidigung nur eingesetzt werden, soweit das GG es ausdrücklich zulässt (Art. 87a III, IV: äußerer und innerer Notstand/ Art. 35 II, III: regionaler und überregionaler Katastrophenfall). Nicht jede Nutzung der Streitkräfte ist untersagt, sondern nur die Nutzung innerhalb eines Einsatzes. Maßnahmen mithilfe der Streitkräfte, die rein technisch-unterstützende Funktion haben, sind gem Art. 35 I als zulässige Amtshilfe geregelt.

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3
Q
  1. Parlamentsvorbehalt bei Bundeswehreinsätzen im Innern
A

= Auslandseinsatz deutscher Streitkräfte untersteht dem Parlamentsvorbehalt und bedarf grds im Vorfeld einer Zustimmung des BT. Schicksalshafte Entscheidungen über Krieg und Frieden darf nur der BT treffen. § 1 I ParlBG enthält Parlamentsvorbehalt für Einsätze im Ausland (streitig ob auch bei Inlandseinsatz)

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4
Q
  1. Parlamentsvorbehalt aus Art. 87a II
A

= soweit Inlandseinsatz in den Anwendungsbereich des Art. 87a fällt, ist der BT bereits durch die erforderliche Feststellung des Verteidigungs- oder Spannungsfalls nach Art. 115a, 80 I 1 an der Entscheidung beteiligt. Gem Art. 87a IV 2 kann der BT jederzeit die Aufhebung des Einsatzes verlangen. Jedoch ergibt sich kein allgemeines Zustimmungserfordernis des BT aus Art. 87a

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5
Q
  1. Parlamentsvorbehalt aus Art. 24 II
A

= Bund ist dazu ermächtigt sich einem System ggs kollektiver Sicherheit einzuordnen und dort auch die Bundeswehr einzusetzen. Für das erforderliche Vertragsgesetz bedarf es der Zustimmung des BT und BRat. Jedoch kann BReg die Bundeswehr innerhalb dieses Systems ohne Zustimmung des BT verwenden, sofern sie innerhalb der Ermächtigung des Vertragsgesetzes handelt. Die Grenze ergibt sich aus wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt, wenn darüber entschieden wird, ob die Bundeswehr an Einsätzen teilnimmt, die die Anwendung militärischer Gewalt erfordern. Jedoch ergibt sich auch aus Art. 24 II keine Organkompetenz

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6
Q
  1. Parlamentsvorbehalt aus Art. 59 II
A

= völkerrechtliche Verträge (NATO-Vertrag) bedürfen der Zustimmung des BT. Nicht nur einmaliger Zustimmungsakt, sondern Erstreckung auf weiteren Vertragsvollzug. Jedoch obliegt Mitwirkung an internen Willensbildung und Einsätze zuerst der BReg (Spannungsverhältnis der Entscheidungskompetenz des BT über innerstaatliche Entscheidung- Entscheidungskompetenz der BReg über NATO Entscheidungen). Wegen erheblicher Risiken und Verantwortung bedarf es eines Parlamentsvorbehalts bei einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte (Repräsentationsorgan)

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7
Q
  1. Gilt Verteidigungsgebot des § 87a II nur für Inlands- oder auch für Auslandseinsätze?
A

(1) eA: nur Verpflichtung zu innenpolitischer Neutralität der Streitkräfte, sodass Beschränkung der Verteidigung des Bundesgebiets, es sei denn, dass das GG ausdrücklich etwas anderes zulässt (+) Wortlaut (+) Systematik -> Auslandseinsatz unterliegt Art. 26 (Verbot des Angriffskriegs) (2) aA: § 87a II als generelles Verbot jeglicher, auch externer Einsätze der Streitkräfte, die nicht Verteidigungsmaßnahmen sind oder ausdrücklich im GG zugelassen (+) § 87a I (+) Präambel (Friedenswille) (3) BVerfG: Art. 24 II als lex specialis, da sonst eine sinnvolle Mitwirkung in der NATO unmöglich

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8
Q
  1. NATO als System ggs kollektiver Sicherheit iSd Art. 24 II
A

= (+) NATO (Verteidigungsbündnis) ist darauf angelegt, Streitigkeiten unter ihren Mitgliedern auf friedliche Weise beizulegen und notfalls durch Einsatz von Streitkräften den Friedenszustand wiederherzustellen. Sicherheitssystem, indem Mitglieder ihre Bemühungen für die gemeinsame Verteidigung und für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit vereinigen -> friedenssicherndes Regelwerk

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9
Q
  1. Wann liegt ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte vor? (Parlamentsvorbehalt)
A

= gem § 2 I ParlBG (1) wenn hinreichende greifbare Anhaltspunkte für die Anwendung von Gewalt gegeben sind und (2) eine besondere Nähe zur Anwendung der Waffengewalt besteht (Einbeziehung deutscher Soldaten ist umb zu erwarten)

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10
Q
  1. Droht bei einem AWACS-Einsatz die Anwendung von Gewalt?
A

= AWACS-Einsatz selbst erfolgt unbewaffnet. Weitergabe im Falle eines bewaffneten Angriffs der Aufklärungsdaten an Bodengefechtsstand, wodurch AWACS-Besatzung eine Feuerleitführung einnimmt und eine wesentliche Rolle bei militärischen Abwehrreaktionen spielt

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