Alpm: EuropaR 1 : Grundfreiheiten Flashcards
- Was gehört zum Europäischen Primärrecht?
a. Gründungsverträge (= Verträge über die Gründung und Arbeit der Union): EUV, AEUV
b. Gewohnheitsrecht
c. Allgemeine Rechtsgrundsätze aus der Rechtsprechung des EuGH
d. EU-GRCh
- Wir wirkt europäisches Primärrecht?
a. umb Geltung: gehört in allen Mitgliedstaaten zur verbindlichen und vollziehenden Rechtsordnung
b. umb Anwendbarkeit: Ableitung von Rechten und Pflichten des Einzelnen (zB Grundfreiheiten)
- Was gehört zum Europäischen Sekundärrecht?
a. Verordnung: abstrakt-generell, vergleichbar mit nationalen Gesetz, gilt umb
b. Richtlinie: abstrakt-generell, Mittel zur Rechtsangleichung in Mitgliedstaaten
c. Beschluss: konkret-individuell, adressatspezifisch
d. Empfehlungen: keine umb rechtliche Verpflichtung
- Welche vier Grundfreiheiten gibt es?
a. Warenverkehrsfreiheit Art. 28-44 AEUV
b. Personenverkehrsfreiheit Art. 45-55 AEUV
c. DL-Verkehrsfreiheit Art. 56-62
d. Kapitalverkehrsfreiheit Art. 63-66
- Maßnahme „gleicher Wirkung“ Art. 28, 30, 34 AEUV (Dassonville-Formel)
= jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den Handel in Europa umb od mb, tatsächlich oder potentiell zu behindern -> Problem: sehr weit, deshalb Korrektiv erforderlich
- Keck-Formel (Korrektiv zur Dassonville-Formel)
= zusätzlich erforderlich ist, dass diese Bestimmungen (1) für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben und (2) dass sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der aus anderen Mitgliedsstaaten rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühren
-> ausgenommen werden vertriebsbezogene (nicht produktbezogene) Maßnahmen, die nicht diskriminierend wirken (erweiternd auszulegen: Marktzutrittschancen dürfen nicht verringert werden, sonst wirkt Maßnahme diskriminierend)
- Cassis-de-Dijon-Formel
= Eingriffe in die Warenverkehrsfreiheit können, soweit keiner der in Art. 36 AEUV genannten Gründe vorliegt (restriktiv auszulegen), auch aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein
- Ware iSd Art. 28 II AEUV
= alle körperlichen Gegenstände mit Geldwert, die über eine Grenze verbracht werden und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können (zB auch Abfall)
- Wann liegt ein Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit vor?
= mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedsstaaten verboten, soweit sie nicht durch Gründe des Art. 36 AEUV gerechtfertigt sind
- Durch welche Maßnahmen kann die Warenverkehrsfreiheit begrenzt werden?
= durch Zollabgaben, mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung, Art. 34 AEUV
- Welche Maßnahmen gleicher Wirkung (wie mengenmäßige Beschränkung) gibt es?
= produktbezogene, vertriebsbezogene, herstellungsbezogene und verwendungsbezogene Maßnahmen
- produktbezogene Maßnahmen
= solche, die a priori geeignet sind , den innergemeinschaftlichen Warenhandel zu beschränken (Bezeichnung/ Form/ Zusammensetzung/ Etikettierung/ Verpackung). Hierbei wird nicht die Art und Weise des Vertriebs eines Produkts bestimmt, sondern an die Merkmale oder den Inhalt der Ware selbst angeknüpft und gefordert, dass diese geändert werden muss
- vertriebsbezogene Maßnahmen
= fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Art. 34 AEUV und stellen nach der Keck-Formel keinen behindernden Eingriff dar. Sie bestimmen lediglich die Art und Weise des Vertriebs eines Produkts und nicht das Produkt selbst
- Wann liegt eine unionsrechtliche Rfg eines Eingriffs in die Warenfreiheit vor?
= wenn es aufgrund der in Art. 36 AEUV genannten Rfg-gründe oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses erforderlich ist (cassis de dijon Formel)
- Beschränkung iSd Art. 45, 49, 56 AEUV
= jede Maßnahme, die dazu geeignet ist, die Ausübung der …-freiheit zu behindern oder weniger attraktiv zu machen