Aktiengesellschaft Flashcards

(94 cards)

1
Q

Welche Informationsrechte hat ein Aktionär?

A

Erste Sufe
Pflicht der Gesellschaft, jährlich einen Geschäftsbericht zu erstellen (OR 699a). Der Gesellschaftsbericht umfassten erster Linie die Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung; Anhang)

Zweite Stufe
* anlässlich der GV mündlich Auskunft zu verlangen (OR 697 I)
* mit mind, 10% des AK oder der Stimmen schriftlich Auskunft zu verlangen (nur bei nicht börsenkotierten Gesellschaften, OR 697 II)
* mit mind. 5% des AK oder der Stimmen Einsicht in der Geschäftsbücher zu verlangen (OR 697a I)
* die Gesellschaft verhält sich auf dieser zweiten Stufe reaktiv und muss dan informieren, wenn Aktionäre ihre Recht tatsächlich und berechtigerweise ausüben (OR 697 IV und 697a III)

Dritte Stufe
Sonderuntersuchung gem. OR 697c ff.
* Jeder Aktionär kann auch ohne Vorgänge Traktandierung einen Beschluss über die Sonderuntersuchung verlangen (OR 697c I und 704b

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2
Q

Voraussetzungen der Nichtigkeitsklage gem. OR 706b?

A

Aktivlegitimation
* Jedermann, der ein rechtliches oder schutzwürdiges Interesse geltend machen kann

Passivlegitimation
Gesellschaft

Anfechtungsobjekt
Beschluss der GV

Nichtigkeitsgrund
Ein solcher ist nicht leichthin anzunehmen und liegt nur bei schweren Verletzungen der Aktionärsrechte, der Grundstrukturen der Aktiengesellschaft oder der Kapitalschutzbestimmungen vor.

Bsp: Verstoss gegen die zwingende Kompetenzordung der Organe verletzt die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft

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3
Q

Voraussetzungen der Anfechtungsklage gem. OR 706?

A

Aktivlegitimation
* Verwaltungsrat als Organ (d.h. in corpore und nicht jedes Mitglied einzeln)
* Jede Aktionärin mit einem Rechtsschutzinteresse
* Rechtsschutzinteresse der Aktionärin
* Aktionärin ist zum Zeitpunkt der Klageanhebung an der Gesellschaft beteiligt
* * Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, wenn die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Interesse der Gesellschaft liegt und sich positiv auf die Rechtsstellung des Aktionärs auswirkt.
* * Vorbehaltlich eines Rechtsmissbrauchs genügt für ein rechtlich geschütztes Interesse der Aktionärin die Absicht, die Interessen der Gesellschaft zu wahren.
* * Die Gesellschaft hat ein Interesse, dass Generalversammlungsbeschlüsse den Gesetzen und Statuten entsprechen
* Aktionärin kann gegen den angefochtenen Beschluss gestimmt, sich der Stimme enthalten oder an der GV nicht teilgenommen haben. Hat sie jedoch dem Beschluss zugestimmt, ohne sich in einem Irrtum befunden zu haben, verstösst die Anfechtung gegen Treu ud Glauben

Passivlegitimation
Gegen die Gesellschaft (OR 706 I)
falls die Klage druch den VR geltend gemacht wird, bestellt das Gericht für die Gesellschaft einen Vertreter (OR 706a II)

Anfechtungsobjekt
Beschlüsse der GV

Anfechtungsgrund
* die Verletzung von gesetzlichen oder statutarischen Aktionärsrechten (Ziff. 1)
* * der Entzug oder die Beschränkung von Aktionärsrechten - in einer unsachlichen, nicht dem Geschäftsinteresse dienenden Weise, namentlich um die Interessen einer Aktionärsmehrheit zu verfolgen, wobei auch Verstösse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip oder das Gebot der schonenden Rechtsausübung erfasst werden
* eine durch den Gesellschaftszweck bzw. das Gesellschaftsinteresse nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung von Aktionärinnen
* die Aufhebung der Gewinnstrebigkeit ohne Zustimmung sämtlicher Aktionärinnen

Formelle Mängel im Zustandekommen eines Beschlusses, sofern sie für den Beschluss kausal gewesen sind.

Bsp. formelle Mängel:
* fehlerhafte Stimmauszählung oder die Anwendung eines unrichten Quorums

weitere Anfechtungsründe, die über den Katalog von OR 706 II hinausgehen:

  • Missachtung der Bestimmungen über die Anwesenheit der Revisionsstelle an der GV im Fall der ordentlichen Revision (OR 731 II) zur Anfechtung der Beschlüsse der Jahresrechnung und zur Verwendung des Bilanzgewinns (OR 731 Satz 3 II)
  • Stimmrechtsklage OR 691 III: Mitwirkung von unbefugten Teilnehmern bei einem GV-Beschluss. (Geselleschaft kann den Nachweis erbringen, dass die Mitwirkung des unbefugten Teilnehmers des Ausgang der Beschlussfassung nicht beeinflusst hat.
  • positive Stimmrechtsklage: Einem Aktionär wurde zu Unrecht die Mitwirkung bei der Beschlussfassung bzw. die Teilnahme an der GV verwehrt oder dessen Stimme wurde zu Unrecht nicht berücksichtigt. (Bei grosser Anzahl von Betroffenen wird der Beschluss nichtig sein)
    OR 689f

Frist (OR 706a I)
2 Monate nach der GV

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4
Q

Was ist das Prüfschema der Verantwortlichkeitsklage gem. OR 754?

A

Passivlegitimation
* Organe der Gesellschaft
* Formelle Organe (Mitglieder VR)
* Materielle Organe: Eine durch gesellschaftsinternen Akt eingesetzte Person mit üblicherweise reglementarisch umschriebenen, durch Delegation übertragenen Organfunktionen, z.B. Geschäftsführung
* Faktische Organe: Personen, die tatsächlich Organen vorbehaltenen Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend bestimmen
* Verletzung von Bestimmungen, welche das Vermögen der Gesellschaft, der Aktionäre oder der Gläubiger schützen. Es genügt, wenn eine durch Gesetz oder Statuten aufgestellte aktienrechtliche Organpflicht, verletzt ist.

Schaden
* Schaden ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens und dem hypothetischen Stand, den das Vermögen ohne schädigendes Ereignis hätte (Differenztheorie)
* Der Schaden kann in einer Minderung der Aktiven, Erhöhung der Passiven oder entgangenem Gewinn bestehen

Pflichtverletzung (Widerrechtlichkeit)
Verletzung aktienrechtlicher Pflichten der Organe
* Sorgfalts- und Treupflichten OR 717 I
* Treuepflicht: VR hat Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren
* Sorgfaltspflicht: VR hat seine Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen
* objektiver Sorgfaltsmassstab: Der Massstab für das Vorliegen einer Pflichtverletzung ist das Verhalten eines vernünftigen Verwaltungsratsmitglied in derselben Situation
* Pflichtverletzung kann auch in Form von einer Unterlassung begangen werden. Dieses Unterlassen besteht bei einer spezifischen Pflicht zu handeln.
* Geschäftsführungspflicht (OR 716 II)
* Unübertragbare und unentziehbare Aufgaben des VR (OR 716a)
* Gleichbehandlungspflicht von Aktionären (OR 717 II)
* Vermeidung von Interessenkonflikten (OR 717a)

“Business Judgement Rule”
* Laut der “Business Judgement Rule” dürfen Gerichte Geschäftsentscheidungen inhaltlich lediglich darauf prüfen, ob sie als vertretbar erscheinen. Eine formale Voraussetzung dafür ist jedoch, dass diese Entscheidungen auf einer einwandfreien Informationsbasis getroffen wurden und frei von Interessenkonflikten sind.

Kausalzusammenhang
* Natürlicher Kausalzusammenhang: natürliche Kausalität gegeben, wenn Pflichtverletzung unabdingbare Voraussetzung (Conditio sine qua non) für Schadenseintritt ist
* Hypothetischer Kausalzusammenhang: Wenn er Schaden durch pflichtgemässes Verhalten hätt vermieden werden können
* Adäquate Kausalität: Adäquate Kausalität gegeben, wenn Pflichtverletzung nach gewöhnlichen Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken

Verschulden
* Verschulden wird nach OR 97 vermutet, wenn gegen mandatsrechtliche Pflichten verstossen wurde
* Fahrlässigkeit oder Vorsatz
* Objektiver Verschuldensmassstab:Ein Verschulden ist dann gegeben, wenn der Beklagte nicht so gehandelt hat, wie es von einem objektivierten Organ in der konkreten Stellung verlangt werden darf
* Subjektive Entschuldigungsgründe (Unfähigkeit, Zeitmangel etc.) sind unbeachtlich

Keine Einreden und Einwendungen
* Einwilligung
* Déchargebeschluss der GV: Art. 698 Abs. 2 Ziff. 7 OR
* Delegation der Geschäftsführung
* Verjährung
* Rechtsmissbrauch

Verjährung
OR 760 I

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5
Q

Wer ist wann auf welcher Grundlage zur Verantwortlichkeitsklage legitimiert gem. OR 754?

A

Schaden des Aktionärs:
* * Indirekte Schädigung des Aktionärs (= Schaden der Gesellschaft), liegt vor, wenn Aktie einen Wertverlust erleidet aufgrund der Schädigung des Gesellschaftsvemögens - Aktionär muss auf Leistung an Gesellschaft klagen
* Direkte Schädigung des Aktionärs (kein Schaden der AG)
* ungerechtfertigter Ausschluss des Bezugsrechts
* Entzug der beschlossenen Dividendenausschüttung mit anschliessendem Konkurs der Gesellschaft
* Zeichnung einer Kapitalerhöhung aufgrund gefälschter Bilanz

Gläubiger
* Kann Schaden der Gesellschaft ausser Konkurs nicht einklagen, da Gläubiger noch keinen Schaden erlitten hat, solange die AG zahlt.
Klagt eigenen Schaden ausser Konkurs ein
* klagt Schaden der Gesellschaft im Konkurs ein (dann gilt OR 757 II und III, SchKG 260)
* klagt eigenen Schaden im Konkurs ein (sofern gleichzeitiger Schaden der AG, beachte den Biber-Entscheid

Unterscheidung “indirekte” und “direkte” Schädigung des Gläubigers

  • indirekte Schädigung des Gläubigers liegt vor, wenn er nicht mehr bezahlt wird, weil das Gesellschaftsvermögen pflichtwidrig vermindert wurde
  • direkte Schädigung des Gläubigers, wenn z.B. eine Kreditgewährung aufgrund falscher Angaben des VR oder aufgrund falschen Revisionsgrund erfolgt
  • Im Konkurs sind die Gläubiger durch den Ausfall ihrer Forderungen geschädigt. Es liegt ein Schaden der Gläubigergesamtheit vor, der als unmittelbarer Schaden der Gesellschaft und als mittelbarer Schaden der Gläubiger qualifiziert.
  • Biber-Entscheid
  • Einschränkung der Aktivlegitimation der Aktionäre und der Gläubiger im Konkurs, wenn gleichzeitig die Gesellschaft einerseits und die Aktionäre/Gläubiger andererseits (direkt) geschädigt sind und ein Rennen zur versiegenden Quelle einsetzt
  • Kollektive Rechtsdurchsetzung durch die Konkursverwaltung hat Vorrang, wenn die verletzte Norm sowohl das Vermögen der Gesellschaft als auch jenen des Aktionärs/Gläubigers schützt (OR 652b, 717 II schützt nur Aktionäre, OR 717 I, 725b III schützen auch die Gläubiger)
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6
Q

Welche Merkmale haben Vorzugsaktien?

A
  • Vermögensrechte des Aktionärs werden nach OR 661 grundsätzlich im Verhältnis der tatsächlich erfolgten Liberierung ausgerichtet.
  • Durch Vorzugsaktien kann dies abgeändert werden
  • Vorzugsaktien gewähren ihrem Besitzer vermögensmässige Vorteile gegenüber den Stammaktienbesitzern.
  • Zu ihrer Gültigkeit müssen sie in den Statuten verankert werden (OR 654 I).
  • Abgesehen von ihren vermögensrechtlichen Vorgehen sind sie den Stammaktien gleichgestellt (OR 656 I)
  • Mögliche Vorteile: OR 656 II
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7
Q

Was sind Namenaktien und was sind ihre Charakteristiken?

A
  • Namenaktien lauten auf den Namen des Aktionärs –> Ordrepapier

Übergabe erfolgt in zwei Schritten:
* Übergabe des Titels
* Indossament: Übertragungserklärung auf der Aktie (OR 684 II)

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8
Q

Gib mir eine Übersicht über die Kapitalmassnahmen?

A

Kapitalerhöhung
* ordentliche Kapitalerhöhung
* Bedingte Kapitalerhöhung

Kapitalherabsetzung
* Deklarative Kapitalherabsetzung
* Ordentliche Kapitalherabsetzung

Harmonika
Kapitalband

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9
Q

Wie läuft eine ordentliche Kapitalerhöhung statt?

A

=Aktienkapital wird um einen bestimmten Betrag erhöht
* Die Generalversammlung beschliesst die ordentliche Kapitalerhöhung (Art. 650 Abs. 1 OR)
* Nach Art. 650 Abs. 2 OR muss der Beschluss der Generalversammlung öffentlich beurkundet werden und unter anderem folgende Angaben enthalten:
* den Nennbetrag oder gegebenenfalls den maximalen Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll;
* die Anzahl oder gegebenenfalls die maximale Anzahl, Nennwert und Art der neu ausgegebenen Aktien sowie Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Aktien verbunden sind;
* den Ausgabebetrag oder die Ermächtigung des Verwaltungsrats, diesen festzusetzen, sowie den Zeitpunkt, ab dem die neuen Aktien zum Bezug von Dividenden berechtigen
* Nach Art. 650 Abs. 3 OR muss die ordentliche Kapitalerhöhung innerhalb von** 6 Monaten** nach dem Beschluss der Generalversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden. sonst fällt der Beschluss dahin
* Änderung der Statuten (OR 652g): Vor der Handelsregisteranmeldung muss der VR die erforderlichen Be-
schlüsse treffen. Der VR-Beschluss über die Änderung der Statuten und die Feststellungen sind öffentlich zu beurkunden (Art. 652g Abs. 2 Satz 1 OR).
* Durchführung der KE innert 6 Monaten (OR 650 III)
* Schutz der Aktionäre durch Bezugsrecht (OR 652b)
* KE durch Ausgabe neuer Aktien oder Erhöhung des Nennwerts
* Einlagenleistung wie bei Gründung (OR 652c, 633 ff.): Bar- odder Sacheinlage, Verrechnung. Zusätzlich: Umwandlung von Eigenkapital in Aktien möglich (=Gratisaktien, OR 652d)
* * Kapitalerhöhungsbericht (OR 652e) und Prüfung de Berichts durch Revisor (OR 652f)

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10
Q

Was ist das Bezugsrecht gem. OR 652b und wieso ist es wichtig?

A
  • Bezugsrecht: Recht jedes Aktionärs, sich entspechend der bisherigen Kapitalbeteiligung an der Kapitalerhöhung zu beteiligen
  • Beteiligungsquote entscheidend für Bemessung der Gesellschafterrecht; bei Kaitalerhöhung ohne Bezugsrecht der bisherigen Gesellschfter kommt es zur Verwässerung von Vermögens- und Verwaltungsrechten
  • Bezugsrecht kann nicht generell in Statuten entziogen werden, sondern nur im Zusammenhang mit konkreten Kapitalerhöhung
  • Ausnahme: Bei einem Kapitalband müssen die wichtigen Gründe für die Beschränkung des Bezugsrechts in den Statuten angegben werden (OR 653t I 7)
  • Bezugsrecht aber keine Bezugspflicht!
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11
Q

Was sind die Voraussetzungen des Bezugsrechtsentzugs?

A
  1. qualifiziertes Mehr notwendig (OR 704 I Ziff. 4)
  2. Vorliegen eines wichtigen (=sachlichen) Grundes (OR 652b II)
  3. Gleichbehandlung: Weder beim Ausschluss des Bezugsrechts noch bei Festsetzung des Ausgabebetrags darf es zu unsachlichen Begünstgung odr Benachteiligung kommen (OR 652b IV)
  4. Gebot der schonenden Rechtsausübung
  5. (falls enzug durch VR erfolgt: statutarish verankerte Delegation des Entzugsrechts)
  • Der Entzug des Bezugsrechts ist im Kapitalerhöhungsbericht der Geschäftsführung zu begründen (OR 652e Ziff. 4) - Prüfung des Berichts (OR 652f I)
  • Bezugsrecht kann nicht generell in Statuten entzogen erden, sondern nur im Zusammenhang mit konkreten Kapitalerhöhung
  • Folgen bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen: anfechtbarkeit des GV-Beschlusses (OR 706 und ggf. Verantwortlichkeitsklage (OR 754)
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12
Q

Was ist eine bedingte Kapitalerhöhung gem. OR 653 ff.?

A

=GV trifft Grundsatzentschied über allfällig Erhöhung zur Bedienung von Wandels- und Optionsberechtigte
* Beschluss der GV (OR 653 I) - Statutenänderung
* Grenze: 50% des Aktienkapitals (ggf. zzgl. Partizipationskapitals) (OR 653a I, OR 656b III Ziff. 4)
* Anmeldung beim HReg (HReg 51)
* Prüfung am Ende jedes Geschäftsjahrs durch Revisor (OR 653f)
* Tropfnweise Erhöhung, wenn Bezugsrechte ausgeübt werden (= Umwandlung der Anleihe in Aktien)
* Keine Mitwirkung der GV mehr nötig
* Schutz der Aktionäre durch Bezugsrecht (OR 653c I) bzw. Vorwegzeichnungsrecht (OR 653c II)

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13
Q

Was ist eine Aktie?

A

In einer AG verkörpert die Aktie die Mitgliedschaft eines Gesellschafters

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14
Q

Was ist der Zweck einer statutarischen Stimmrechtsbeschränkung?

A
  • Eine statutarische Stimmrechtsbeschränkung bezweckt in der Regel, den Einfluss einzelner Aktionäre oder Aktionärsgruppen in der Generalversammlung zu begrenzen (auf das durch die Stimmrechtsbeschränkung festgelegte Höchstmass).
  • Zweck einer statutarischen Stimmrechtsbeschränkung kann aber (nach einer zwar umstrittenen Auffassung) auch sein, wenn ein Aktionär oder mehrere Aktionäre bereits bei Einführung der Statutenbestimmung eine Beteiligung oberhalb der einzuführenden Stimmrechtsbeschränkung halten, den Einfluss ebendieses Aktionärs bzw. dieser Aktionäre zu erhalten und zu vermeiden, dass andere Aktionäre durch Aufbau einer entsprechenden Beteiligung deren Machtstellung gefährden.
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15
Q

Wie werden Statuten allgemein ausgelegt?

A

Differenzierung zwischen öffentliche Gesellschaften/Publikumsgesellschaften und kleineren nicht kotierten Gesellschaften.

Auslegung Publikumsgesellschaften:
* Auf die Statuten finden analog die Grundsätze der Gesetzesauslegung Anwendung

Auslegung geschlossene Gesellschaften:
* Anwendung der Regeln der Vertragsauslegung

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16
Q

Was sind die einzelnen Auslegungselemente von Statuten?

A
  • Wortlaut: Auszugehen ist vom Wortlaut einer Statutenbestimmung
  • Systematik: Zu berückischitgen ist sodann der Zusammenhang einer Statutenbestimmung mit anderen Statutenbestimmungen
  • Entstehungsgeschichte: Bei der Auslegung einer Statutenbestimmung spielt sodann die Entstehungsgeschichte der betreffenden Bestimmung eine Rolle. Nach den vorliegend anwendbaren Grundsätzen der Vertragsauslegung (siehe oben) können dabei auch Umstände der Entstehung einer Statutenbestimmung eine Rolle spielen, die nicht notwendigerweise objektiv wesentlich und allgemein bekannt waren, um die indes die Aktionäre und der Verwaltungsrat wussten oder wissen konnten
  • Zweck: Eine Statutenbestimmung ist auch nach ihrem Zweck auszulegen.

Das Auslegungsergebnis ist im Grundsatz im Sinn des Methodenpluralismus aufgrund der einzelnen Auslegungselemente zu ermitteln. Dabei hat kein Element per se ein grösseres Gewicht als die anderen. Zum Teil wird allerdings davon ausgegangen, von einem klaren Wortlaut – welcher vorliegend anzunehmen ist – dürfe nur aus triftigen, also qualifizierten Gründen abgewichen werden

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17
Q

Fraglich ist, obe eine statutarische Ungleichbehandlung bez. einer Stimmrechtsbeschränkung, die auf einen einzelnen Aktionär nicht anwendbar ist, den Grzndsatz der Gleichbehandlung der Aktionöre gem. OR 706 II Ziff. 3, OR 717 II verletzt

A

Es gibt drei Auffassungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen:
1. Statutarische Ungleichbehandlungen sind unzulässig

Die Statutarische Stimmrechtsbeschränkung ist nichtig i.S.v. OR 706b (Fall der Nichrigkeit generell-abstrakter gesetzwidriger Statutenbestimmungen)
–° Teilnichtigkeit: Stimmrechtsbeschränkung hat im Grundsatz bestand, sieht jedoch keine Ausnahme für den betreffenden, über der Stimmrechtsgrenze liegendenen Aktionär vor.

2. Die Frage der Zulässigkeit einer solchen Ungleichbehandlung ist ohne Belang, wenn sie bereits in den Gründungsstatuten enthalten war, mithin mit der Zustimmung aller damals betroffenen Aktionäre bestimmt wurde

3. Eine solche statutarische Ungleichbehandlung ist nach Massgaben der allgemeinen Grundsätze (OR 706 II Ziff. 3) zu beurteilen.

Es ist entscheidend, ob die Sicherung des Einflusses eines Aktionärs, der von der Stimmrechtsbeschränkung nicht erfasst sein soll, einem Gesellschaftsinteresse entspricht, welches sodann die ungleiche Behandlung der Aktionäre zu rechtfertigen vermag. Es ist vertretbar, eine solche Statutenbestimmung als im Gesellschaftsinteresse liegend zu beurteilen, woraus sich gegebenenfalls auch ergibt, dass die Bestimmung die formell ungleiche Behandlung rechtfertigt.

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18
Q

Was ist eine Observanz? Was sind die Voraussetzungen und ist diese Zulässig?

A
  • Defintion: Gewohnheitsrecht innerhalb der Gesellschaft
  • Voraussetzung: andauernde und unbestrittene Übung, Überzeugnung, die Befolgung dieser Übung sei rechtlich verbindlich
  • Nach h.L. wird abgelehnt, dass eine statutenwidrige Observanz als gesellschaftsinterne Rechtsgrundlage bilden kann.
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19
Q
A
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20
Q

Was ist die Vinkulierung von Aktien und welche Formen gibt es?

A

Definition: Beschränkung der Übertragbarkeit von Aktien. Die Anerkennung des Aktionärs wird durch die AG gewissen Beschränkungen unterworfen.

Die Beschränkung kann einerseits gesetzlich vorgeschrieben (OR 685) oder statutarisch vereinbart werden (OR 685a ff.)

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21
Q

Was ist die gesetzliche Vinkulierung gem. OR 685?

A

Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden; m.a.W. darf die Ag bei nicht voll liberierten Namenaktien die Übertragbarkeit verweigern.

Verweigerung ist aber eingeschränkt.

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22
Q

Was sind die Möglichkeiten und Voraussetzungen für die statutarische Vinkulierung von nicht börsenkotierten Namenaktien?

A

Die Übertragung kann generell verhindert werden, wenn sie in den Statuten genannten wichtigen Grund haben:
* wirtschaftliche Selbständigkeit: Zulassung kann verweigert werden, wenn hinter de Kauf ein Konkurrent steht oder wenn generell ein konkreter Verdacht besteht, dass der Aktienkauf um Zusammenhang mit einer Übernahme des Unternehmens ider einem Kontrollwechsel steht. Eine prozentmässige Beschränkung des Erwerbs ist möglich.
* Aktionärskreis wird im Hinblick zum Gesellschaftszweck eingegrenzt: Bsp. politisch motivierte Zeitung

  • Die AG kann die Übertragung auch ohne Angabe eines Grundes verweigern, wenn sie dem Veräusserer (und nicht dem Erwerber) anbietet, die Aktien auf eigene Rechnung, auf Rechnung anderer Aktionäre oder auf Rechnung von Dritten zum wirklichen (inneren) Wert im Zeitpubkt des Gesuchs zu übernehmen (OR 685b I), sog. escape clause
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23
Q

Was ist der Nennwert einer Aktie?

A
  • Der Nennwert entspricht dem Anteil der Aktie am Aktienkapital
  • Der Nennwert einer Aktie muss grösser als null sein (OR 644 IV)
  • Sind alle aktien gleicher Art, lässt sich der Nennwert einer Aktie berechnen, indem das Aktienkapital durch die Gesamtzahl der Aktien geteilt wird
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24
Q

Was ist der Ausgabebetrag?

A
  • Betrag, den die AG für die Ausgabe der Aktie verlangt
  • muss mind. gleich hoch sein wie der Nennwert der Aktie (OR 624)
  • Ist er höher, so erhält die Aktie mehr Geld als zur Liberierung des Aktienkapitals nötig wäre. Dieser Mehrbetrag wird als Agio bezeichnet und gehört zu den gesetzlichen Kapitalreserven der G (OR 671 I Ziff. 1)
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25
Was ist der Substanzwert?
* Der Substanzwert einer Aktie ist das Nettovermögen einer AG geteilt durch die Anzahl der Aktien. * Der Substanzwert einer Aktie bestimmt sich nach dem effektiv vorhandenen Vermögen einer AG, nicht nach dem Aktienkapital * Das Nettovermögen besteht aus sämtlichen Vermögenswerten (Aktiven) der AG abzüglich aller Schulden (Fremdkapital)
26
Was ist der innere Wert einer Aktie?
* der innere Wert einer Aktie geht vom Substanzwert aus und berücksichtigt daneben noch die Ertragskraft der Aktie * Der innere Wert widerspiegelt die Entwicklungs- und Gewinnausssichten der Aktie und damit der Gesellschaft * Bei börsenkotierten Aktien entspricht er dem Börsenkurs
27
Wie lange ist die Amtsauer der Revisionsstelle?
Die Amtsdauer der Revisionsstelle bestimmt sich nach Art. 730a OR. Nach Art. 730a Abs. 1 OR wird die Revisionsstelle für ein bis drei Geschäftsjahre gewählt und ihr Amt endet grundsätzlich mit der Abnahme der Jahresrechnung. Eine dreijährige Amtszeit ist auch bei börsenkotierten Aktiengesellschaften zulässig.
28
Ist der VR befugt die Revisionsstelle abzuberufen?
* Der Verwaltungsrat ist nicht befugt, die von der Generalversammlung gewählte Revisionsstelle während des Geschäftsjahres einzustellen, was Art. 726 Abs. 2 OR vermuten lassen könnte. Dies liegt daran, dass der Verwaltungsrat kein Weisungsrecht gegenüber der Revisionsstelle hat * Zuständiges Organ fü Wahl und Abberufung der Revisionsstelle ist zwingend die GV (OR 730 I und 730a IV i.V.m. OR 698 II Ziff. 2 und 705)
29
Wann ist die Abberufung der gewählten Revisionsstelle möglich und wie wird sie gemacht?
* GV kann die Revisionsstelle jederzeit abberufen (OR 705 I), zwingend * Die Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen möglich: dient dem Schutz von Minderheitsaktionären und anderen Personen, die sich auf die Revisionsstelle verlassen * Die Gründe für die Abberufung müssen im Anhang zur Jahresrechnung offengelegt werden (Art. 959c Abs. 2 Ziff. 14 OR) * Die GV beschliesst über die abberufung mit dem einfachen Mehr, sofern sie in den Statuten kein erhöhtes Quorum vorgesehen hat (OR 703 I)
30
Was ist das Prüfschema für Vergütungen etc. an nahestehehnde Personen gem. OR 734c?
**nahestehende Person** * Person die in einer engen Beziehung zu jemand anderem steht. Dabei kann diese Beziehung persönlicher, wirtschaftlicher, rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. * Abgestellt werden soll auf die Möglichkeit einer Person, eine andere Person zu beherrschen oder einen massgeblichen Einfluss auf deren Finanz- und Geschäftspolitik auszuüben. * Entscheidend bleibe die Betrachtung im Einzelfall. * Beispiele sind etwa nahe Verwandte, Ehe- und Lebenspartner, Gross-und Mehrheitsaktionäre, aber auch Berater oder andere Vertrauenspersonen eines Verwaltungsrats-, Beirats- oder Geschäftsleitungsmitglieds. * Weiter können Personen- oder Kapitalgesellschaften nahestehend sein, wenn die Organperson einen wesentlichen Einfluss auf sie hat, sei es durch Einsitz in der Unternehmensleitung, das Halten wesentlicher Beteiligungen oder auch aufgrund eines anderweitigen (faktischen) Einflusses. **marktüblichkeit** Das Kriterium der Marktüblichkeit wird nach h.L. nach dem Massstab des objektiven Drittvergleichs beurteilt. Danach ist eine Leistung nur dann marktkonform, wenn sie auch von einem unabhängigen Marktteilnehmer zu gleichen Konditionen erbracht worden wäre. Man spricht auch von einem *dealing at arm’s length*
31
Was ist die positive Beschlussfeststellungsklage?
* Mit dieser wird über die kassatorische Wirkung der Ungültigkeitserklärung hinaus verlangt, den rechtmässigen Beschlussinhalt klarzustellen, das heisst im Regelfall auf gerichtliche Feststellung der Annahme anstelle der protokollierten Ablehnung eines Antrags an der GV zu erkennen * Ziel dieser positiven Beschlussfeststellungsklage ist es, einen rechtmässigen Beschluss an die Stelle des rechtswidrig zustande gekommenen zu setzen. Demzufolge ist sie ihrem Wesen nach nicht Feststellungs-, sondern** Gestaltungsklage**, gerichtet auf die **Herstellung des rechtmässigen Beschlussergebnisses, auf die Änderung des Beschlussinhalts und damit auf eine gerichtliche Neuordnung der gesellschaftlichen Rechtslage**.
32
Ist die positive Beschlussfeststellungsklage zulässig?
* Für die Zulässigkeit einer solchen positiven Beschlussfeststellungsklage spricht, dass jeder Aktionär, auch wenn er nur eine Aktie besitzt, zum mindesten eine Stimme hat (Art. 692 Abs. 2 Satz 1 OR). Generalversammlungsbeschlüsse, welche das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder dieses Mindeststimmrecht entziehen oder beschränken, sind nichtig (Art. 706b Ziff. 1 OR). Damit bringt das Gesetz die zentrale Bedeutung zum Ausdruck, welche dem unentziehbaren Stimmrecht des Aktionärs als Mitwirkungsrecht in Angelegenheiten der Aktiengesellschaft zukommt. Wäre das Gericht einzig befugt, ablehnende Generalversammlungsbeschlüsse (wie die Ablehnung der Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds) aufzuheben, könnte über dieses Traktandum erst anlässlich einer folgenden Generalversammlung möglicherweise erst erhebliche Zeit später und unter veränderten Umständen abgestimmt werden. Der Zustand, der rechtmässig herausgekommen wäre, kann damit im Regelfall nicht mehr hergestellt werden. *Dies kommt einer Vereitelung des Stimmrechts gleich. * **Diese ist zulässig, wenn zweifelsfrei feststeht, dass wegen des Nichtzählens einiger Stimmen ein Beschlussantrag als abgelehnt festgehalten wurde, der nach den tatsächlich gegebenen Stimmverhältnissen als angenommen hätte protokolliert werden müssen. ** * So wird sichergestellt, dass die Willensbildungsautonomie der Generalversammlung sowie die Stimmrechtsträgerschaft der Aktionäre unangetastet bleibt, und nicht das Gericht inhaltlich über gesellschaftliche Belange befindet.
33
Was sind die Schranken der *escape clause* gem. OR 685b I?
escape clause ist eine Kann-Borschrift, d.h. VR muss pflichtgemässes Ermessen walten lassen: **Gleichbehandlungsgebot (OR 717 II)** * VR hat Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln (relative Gleichbehandlung). Dies git auch für die Vinkulierungspraxis des VR. * Laut BGer verbietet OR 717 II aber nicht nur die konkrete Ungleichbehandlung zweiwe gleicher Sachverhalte, sondern auch die Bevorzugung persönlicher Interessen einzelner Aktionäre (oder VR-Mitglieder) ggü. solchen anderer Aktionäre in einem einzelnen Sachverhalt, ausser dies sein durch das Gesellschaftsinteresse geboten (Gesellschaftsinteresse als Richtschnur des VR-Handelns) * ZGB 2 II: Anrufung der escape clause ist rechtsmissbräuchlich, wenn keine im Gesellschaftsinteresse liegenden, vertretbaren Gründe gegen die Anerkennung des Erwerbers sprechen. Escape clause also für jene Fälle gedacht, wo das Gesellschaftsinteresse zwar nicht das Gewicht eines wichtigen Grundes i.S.v. IR 685b II erreicht, aber doch gegen Anerkennung spricht * Während die Verhinderung einer Machtverschiebung durch Eintrit neuer Aktionäre rechtmässig sein mag, kann die Herbeiiführung einer solchen durch Minderung des Einflusses eines bestehenden Aktionärs mittels escape clause nicht Sinn und Zweck der Vinkulierung sein. * Vinkulierung solll Eindringen Dritter verhindern, nicht die Umschichtung unter bestehenden Aktionären
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Was ist die Rechtsfolge, wenn die Frist nach OR 650 III abgelaufen ist?
Die Sechsmonatsfrist nach Art. 650 Abs. 3 OR ist eine Verwirkungsfrist, verliert doch der Erhöhungsbeschluss der GV nach Ablauf dieser Frist ohne Weiteres seine Wirkung. Spätestens bis zum Ablauf der sechs Monate hat der VR seinen Pflichten nachzukommen, ansonsten fällt der Erhöhungsbeschluss ex tunc dahin
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Was ist das Prüfschema von der Rückerstattuungsklage gem. OR 678 OR?
**Aktivlegitimation** * Gesellschaft * Aktionär **Passivlegitimation** * Aktionäre * Mitglieder des VR * Geschäftsführung * Mitglieder des Beirats * nahestehende Personen **Gegenstand der Rückerstattungspflicht** * Dividende * Vergütungen * Bauzinsen * gesetzliche Kapital- und Gewinnreserven * andere Leistungen **Ungerechtfertigt** Ungerechtfertigt ist die Ausschüttung, wenn der Gewinnanteil in Verletzung von Gesetz oder Statuten ausgerichtet wurde. Der Sanktionie-rungsbereich von Art. 678 erfasst sowohl formelle als auch materielle Verletzungen der Ausschüttungsschranken **Verjährung** * relative Frist: 3 Jahre ab Kenntnis * absolute Frist: 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs
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Was ist das Verhätlnis von OR 678 zur ungerechtfertigen Bereicherung gem. OR 64?
Nach Art. 678 Abs. 3 findet Art. 64 OR Anwendung. Dadurch wird klargestellt, dass es sich bei Art. 678 OR um eine Sondernorm zum Bereicherungsrecht handelt. Zurückzuerstatten ist demnach nur im Umfang der Bereicherung: Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder mit der Rückerstattung rechnen musste.
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Wann ist die Ausrichtung von Tantiemen gem. OR 677 zulässig?
Ausrichtung von Tantiemen ist nur zulässig, wenn sie: * eine Grundlage in den Gesellschaftsstatuten haben * durch die GV-Beschlossen werden und * nachdem die Zuweisung an die gesetzliche Reserve gemacht und eine Dividende von mindestens 5 Prozent an die Aktionäre ausgerichtet worden ist.
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Wer setzt die Vergütungen des VR fest?
**börsenkotierte Gesellschaft** * GV ist zuständig gem. OR 698 III Ziff. 4 **nicht börsenkotierte Gesellschaft** * nicht spezifisch gergelt, darum fällt im Zweifel die Kompetenz dem VR zu. * Ausser die Statuten legen fest, dass der GV die Kometenz zusteht.
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Was ist der Zweck eines ABV?
* Nach vollständiger Einzahlung des Ausgabebetrags hat der Aktionär gegenüber der Gesellschaft nur Rechte und keine Pflichten * ABV elauben es Aktionären, diesen aktienrechtlichen Grundsatz auf vertraglicher Ebene zu übersteuern
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Wann ist der ABV als einfache Gesellschaft zu werten?
Wird mit einem ABV ein gemeinsames Ziel verfolgt, so ist die Qualifikation als einfache Gesellschaft i.S.v. OR 530 ff. möglich * gemeinsamer Zweck * gemeinsame Mittel * Formell genügen für die Begründung einer einfachen Gesellschaft zwei Mitglieder (OR 530)
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Was sind Inhaberaktien?
* Inhaberaktien sind inhaberpapiere (OR 622). Sie enthält keinen Namen, sondern nennt den Inhaber als Berechtigten. * Eine Übertragung erfolgt nach sachenrechtlichen Grundsätze durch blosse Übergabe. Sie sind anonym. * Inhaberaktien dürfen erst nach vollständigen Liberierung ausgegeben werden, ansonsten sind sie nichtig (OR 683)
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Wann sind Inhaberaktien zulässig?
* Inhaberaktien sind nur dann akzeptiert, wenn deren Inhaber identifiziert werden können * OR 622: nur zulässig, wenn Aktien an der Börsen kotiert sind oder aber ihre Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet hat usw.... * Bei allen anderen Gesellschaften ist die Identifizierbarkeit nicht sichergestellt udnd somit sind Inhaberaktien nicht zulässig.
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Was sind Stimmrechtsaktien?
* Grds. üben die Aktionäre ihr Stimmrecht in der GV proportional zum Nennwert ihrer Aktieb aus. Eine AG kann aber Aktien mit unterschiedlichem Nennwert ausgeben. * Stimmrechtsaktie ist eine Aktien mit einem geringeren nennwert als die regulären Aktien (sog. Stammaktien) * Aufgrund des geringeren Nennwerts ergibt sich eine kleinere Einzahlungspflicht, wodurch ein Aktionär mit gleichem Kapitaleinsatz merh Aktien und damit mehr Stimmrechte kaufen kann. * Wenn das Stimmrecht in den Statuten so verändert wird, dass jede Aktie unabhängig ihres Nennwert eine Stimme besitzt, so ist im Ergebnis die Stimmrechtsaktie privilegiert (OR 693 I)
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Was sind die Voraussetzungen für die Schaffung von Stimmrechtsaktien?
* Die Stimmrechtsaktien müssen auf einer Statutenbestimmung basieren (OR 693 I) * Stimmrechtsaktien müssen zwingend Namenaktien seinund voll liberiert werden (OR 693 II) * Der Nennwert der Stimmrechtsaktien darf den 10. Teil des Nennwert der Stammaktien nicht unterbieten (OR 693 II). --> Stammaktie mit Nennwert 1'000.-, Stimmrechtsaktie bis minimal 100.- zulässig.
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Gibt es ein Stimmrechtsverbot an der GV für Aktionäre die "befangen" sind?
Nein; es gibt keine Bestimmung eines Stimmrechtsausschlusses eines Aktionärs. Es wird auch nicht analog OR 695 I angewendet.
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Kann die GV einen VR abberufen? Welches Problem stellt sich da?
* OR 705 I i.V.m. 698 II 2: Die GV kann alle Personen, die sie gewählt haben abberufen, inkl. VR * ABER: Wenn der VR gleichzeitig Mehrheitsaktionär ist und sich selbst in den VR wählt, dann wird er sich kaum selbst abberufen.
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Kann man einen VR ausschliessen?
* Die GmbH kennt die Möglichkeit des Ausschlusses eines Gesellschafters nach OR 823, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Eine vergleichbare Bestimmung existiert im Aktienrecht nicht.
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Wann gilt eine Anmeldung an das HReg als eingereicht?
Die Anmeldung gilt dann als eingereicht, wenn sämtliche Belege beigefügt sind und den rechtlichen Anforderungen genügen (Art. 26 HRegV)
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Wie sind die Belege für das HReg einzureichen?
Nach Art. 20 Abs. 1 HRegV sind die Belege im Original oder in beglaubigter Kopie einzureichen
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Wann gilt eine Meldepflicht bei Erwerb von Aktien?
1. **Anwendbarkeit der Meldepflichten nach FinfraG** * Erwerb oder Veräusserung von Beteiligungen von an einer scheizer Börse kotierten Gesellschaften * Erreichen von den angegebenen Grenzwerten 2. **Meldepflichtige Person** * natürliche und juristische Personen, die an einer meldepflichtigen Aktiengesellschaft beteiligt sind. * Mit dem Wort «erwirbt» sind nicht nur Rechtsgeschäftliche Erwerbsvor- gängige (z.B. Kauf oder Tausch) gemeint, sondern auch der Erwerb von Todes wegen, wie Art. 24 Abs. 2 FinfraV-FINMA zeigt. 3. **Zeitpunkt des Aktienerwerbs** Ab dem Moment, wo man das ET erhält
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Was ist die Rechtsstellung der VR-Mitglieder und deren Anforderungen?
1. **OR 717 I: Sorgfaltspflicht** * *Objektivierter Sorgfaltsmasstab*: Das Verhalten eines VR-Mitgliedes wird mit dem Verhalten verglichen, das von einer abstrakt vorgestellten, vernunftgemäss handelnden Persin in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann. --> ex ante Beurteilung richtet sich nach dem Wissensstand im Zeitpunkt der fraglichen Handlung oder Unterlassung 2. **OR 717 I: Treuepflicht** *** Interessenwahrungspflicht:** VR- und GL- Mitglieder müssen ihre eigenen Interessen und diejenigen der ihnen nahestehenden Personen hinter die Interessen der AG zu stellen * M.a.W. sind alle Handlungen zu unterlassen, den den Interessen der AG schaden könnten und Opportunitäten wahrzunehmen, die einen Nutzen versprechen * In Konzernverhältniss erstreckt sich die Treupflicht grds. einzig auf die Interessen derjenigen AG, deren Organ das VR-Mitglied ist * Selbstkontahieren ist nur zulässig, wenn ein Geschäft "at arm's length" abgeschlossen wird: durch Ergreifen von besonderen Massnahmen (Fairness Opinion, Genehmigung durc ein neben- oder übergeordnetes Organ) * **Konkurrenzverbot**: Unzulässig ist eine direkte Konkurrenzierung, sondern u.U. auch eine Einsitznahme im VR einer Konkurrenzgesellschaft oder eine erhebliche Beteiöigung an einer solchen AG sein * **Verschwiegenheitspflicht:** Sämtliche Kenntnisse, welche das VR-Mitglied im Rahmen einer Amtstätigkeit erhält und die nicht Gegenstand des Allgemeinwissens und damit nicht bereits bekannt sind --> Verbot zur Mitteilung an Dritte und Verbot interne Dokumente an Dritte herauszugeben oder doesen zur einsicht weiterleiten * **Gleichbehandlungspflicht**: Gleiches soll gleich und ungleiches soll gleich behandlet werden. Ungleichbehandlungen sind gerechtfertigt, wenn ein sachlicher Grund, bzw. ein Gesellschaftsinteresse dafür besteht und der Eingriff nicht unverhältnismässig ist. *** Pflicht zur Gewinnstrebgkeit** 3. **Umgang mit Interessenkonflikten, 717a** * VR hat die Interessen der Gesellschaft zu wahren aber bringt gleichzeitig bei einer konkreten Handlung auch gegenläufige eigene Interessen mit * Massnahmen: * Information des Verwaltungsratspräsidenten * Ausstand des befangenen VR-Mitglied (Information, Beschlussfassung) * Evtl. Entscheidung des übergeordneten Organs * Evtl. Fairness Opinion
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Was sind die Voraussetzungen für die Gründung einer AG? (Überblick)
1. Phase: Entstehung * Mind. ein Aktionär/Gründer * Gründungsstatuten * Zeichnung der Aktien * Leistung der Einlagen * Organbestellung * Errichtungsakt * = AG ist errichtet 2. Phase: Entstehung * Anmeldung zum Eintraag ins HReg * Eintrag ins HReg = AG ist entstanden (erlangt Rechtspersönlichkeit)
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Was gilt für Rechtshandlungen vor Entstehung der AG?
**Handeln im eigenen Namen oder im Namen der AG** * Alleinige Berechtigung und Verpflichtung des abschliessenden Gesellschafters: Möglichkeit des internen Rückgriffs auf die restlichen Gesellschafter (OR 537) Rechtsfolge: Übernahme der Berechtigung und Verbindlichkeiten aus dem Rechtsgeschäft durch die AG mit Zustimmung des Vertragspartners nach den Regeln der indirekten Stellvertretung: - Forderung durch Zession (OR 164 ff.) - Schulden mit Zustimmung des Vertragspartners durch Schudlübernahme (OR 175 ff.) **Handeln im Namen der Gründergesellschaft** * Berechtigung und Verpflichtungen aller Gesellschafter im Rahmen des Rechts der einfachen Gesellschaft (OR 543 i.V.m. OR 32 ff.) * Übernahme der Berechtigung und Verbindlichkeiten aus dem Rechtsgeschäft durch die AG mit Zustimmung des Vertragspartners nach den Regeln der indirekten Stellvertretung: - Forderung durch Zession (OR 164 ff.) - Schulden mit Zustimmung des Vertragspartners durch Schudlübernahme (OR 175 ff.) **Handeln im Namen der zukünftigen AG** Primär Verpflichtung der handelnden Personen (OR 645 I) * Übernahme der Berechtigungen und Verpflichtungen durch die entstandene AG innert 3 Monate nach der Gründung ohne Zustimmung des Vertragspartners (OR 645 II)
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Was ist das Nettovermögen/Eigenkapital?
Aktiven - Fremdkapital (auf der Passivseite)
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Wann liegt ein beginnender Kapitalverlust vor und was sind die Konsequenzen?
Das Nettovermögen/Eigenkapital (Aktiven (von 100) - Fremdkapital (40)) beträgt nur noch 60 und ist damit kleiner als das Aktienkapital und die gesetzlichen Reserven (110) Konsequenzen: - Die Gesellschaft darf keine Dividende ausschütten (OR 675 II)
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Wann liegt ein Kapitalverlust vor und was sind die Konsequenzen?
Ein Kapitalverlust liegt vor, wenn das Nettovermögen (Akitven - Fremdkapital) nicht mehr die Hälfte der Summer aus Aktienkapital, nicht an die Altionäre zurückzahöbare gesetzliche Kapitalreserve und gesetzliche Gewinnreserve deckt (OR 725a I, 656b III Ziff. 3) - Der VR ergreift die erforderliche Massnahmen - Die Einberufung einer ausserordentlichen GV ist fakultativ, es sei denn, die konkrez ergriffene Sanierungsmassnahme erfordet den Beschluss der GV
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Wann liegt eine Unterbilanz vo und was sind die Konsequenzen?
Eine Unterbilanz liegt vor, wenn das Nettovermögen (Aktiven - Fremdkapital) der Gesellschaft das Nennkapital (Summe von Aktien- und Partizipationskapital) nicht merh decken (OR 656b III Ziff. 3) - Die Unterbilanz ist die Voraussetzung für die vereinfachte Kapitalherabsetzug (OR 653p, 782 III)
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Was ist der Unterschied zwischen Kapitalverlust und Unterbilanz?
- Bei der Unerbilanz it das Aktienkapital nicht mehr gedeckt - Beim Kapitalverlust deckt das Nettovermögen nicht mehr die Hälfte von Nennkapital und nicht an die Aktionäre zurückzahlbarer gesetzlicher Kapitalreserve und gesetzlicher Gewinnreserve
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Wann liegt drohende Zahlungsunfähigkeit vor?
- Sie liegt vor, wenn die Gesellschaft nicht die nötige Liquidität aufweist, um die aktuell fälligen Forderungen zu begleichen. - Zahlungsunfähigkeit bedeutet nicht notwendigerweise Überschuldung: Hat etwa die AG im kommenden Geschäftsjahr Anspruch auf Erfüllung einer grossen Forderung, ist diese Forderung in den Aktiven zwar gebucht, nützt aber aufgrund der späten Fälligkeit nicht für die Erfüllung der akut anstehenden Schulden Kosnequenzen: - Die Zahlungsunfähigkeit ist Auslöser für Sanierungsmassnahmen (OR 725 II)
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Wann liegt eine Überschuldung vor und was sind die Konsequenzen?
Überschuldung liegt vor, wenn die Aktiven nicht mehr die Schudlen (Fremdkapital) decken. Konsequenzen: - Bei Besorgnis der Überschuldung ist der VR zur Aufstellung einer Zwischenbilanz verpflichtet (OR 725b I) - Zwischenbilanz wird geprüft (OR 725b II). Hat die AG vom Opting-out Gebrauch genacht (OR 727a II) und daher keine Revisionsstelle, muss sie einen zugelassenen Revisor ernennen (OR 725b II) - Liegt eine Überschuldung vor, benachrichtigt der VR das Gericht ("Deponierung der Bilanz) (OR 716a I Ziff. 7, 725b II) - Die Deponierung kann unterbleiben wenn, - Gläuboger im Ausmass der Überschuldung und deren Dauer einen Rangrücktritt in Bezug auf die Forderung samt Zinsrn erklären (OR 725b IV Ziff. 1) oder - begründte Aussicht auf Sanierung innert 90 Tagen besteht und die Forderung der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden (OR 725b IV Ziff. 2)
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Wann hat ein Aktinär ein Recht auf eine Dividende nach OR 660? Bzw. welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit eine Dividende korrekt ausgeschüttet wird?
Voraussetzungen: - AG hat Überschuss erzielt oder hat aus früheren Jahren Gewinnreserven bzw. hat Verluste aus den Vorjahren ausgeglichen (OR 675 II) - gesetzliche und freiwillige Gewinnreserven sind dotiert (OR 675 III) - Gewinnverwendungsbeschluss (OR 698 II Ziff. 4) der GV
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Was sind die Voraussetzungen zur Auszahlung einer Zwischendividende?
Voraussetzung: - Gleiche Regeln wie für die Dividende (OR 675a III) - Zwischenabschluss (OR 675a I) - Prüfung des Zwischenabschlusses. Ausnahmen gem. OR 675a II: - Beim Opting-out (OR 727a II) - Bei einstimmigem Verzicht der Aktionäre ohne Gefährdung der Gläubiger - Verstoss gegen die Prüfungspflicht: Nichtigkeit (OR 731 III Satz 1) - Beschluss der GV über die Genehmigung des Zwischenabschlusses und die Festsetzung der Zwischendividende (OR 698 I Ziff. 5)
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Welches sind die Mitwirkungsrechte des Aktionärs?
- Einladung und Bekanntgabe der Traktanden (OR 699, 699a) - Einberufungsrecht (OR 699 III) - Traktandierungs- und Antragsrecht (OR 699b) - Recht, sich vertreten zu lassen (OR 698b - 689f) - Teilnahme an der GV (OR 689, 689a), Recht auf Meinungsäusserung - STimmrecht, aktives Wahlrecht (OR 692 I); passives Wahlrecht - Einsprache gegen unbefugte Teilnahme (OR 691)
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Hob ein Überblick über die Schutzrechte des Aktionärs
*Informationsrechte* * Geschäftsbericht (OR 699a) * Auskunftsrecht (OR 697, 697b) * Einsichtsrecht (OR 697a, 697b) * Recht auf Sonderuntersuchung (OR 697c ff.) * Einsicht in das GV-Protokoll (702 IV) * Auskunft über die Organisation der Geschäftsführung (OR 716b IV) - Rückerstattungklage (OR 678), Anfechtungsklage (OR 706 f.), Nichtigkeitsklage (OR 706b), Verantoertlichkeitsklage (OR 753 ff.), Organisationsmangelklage (OR 731b), Auflösungsklage (OR 736 I Ziff. 4) - Rechgt auf Vertretung im VR (OR 709 I)
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Was sind die Voraussetzungen für das Auskunftsrecht des Aktionärs (OR 697 I - III)?
- Wer: Individualrecht ("jeder Aktionär") auf Kollektive Auskunft - Von wem: VR und RS - Was: Auskunft zu Angelegenheiten der Gesellschaft oder der Prüfung - Zeitpunkt: - Währen der GV (OR 697 I) (Vorbereitung durch schriftliche Anfrage sinnvoll und erlaubt). ANtwort erreicht alle anwesenden Aktionäre und wird protokolliert - Bei AG ohne kotierte Aktien, auch ausserhalb der GV, falls 10% der Aktionäre es beantragen. Antwort innert 4 Monaten (OR 697 II, III). Auskunft wird an der nächsten GV zur Einsicht aufgelegt OR 697 IV - Erforderlichkeit: Sachzusammenhang mit Rechten des Aktionärs notwendig - Schutz der Geschäftsgeheimnisse und anderer schutzwürdiger Interessen der AG: - einzelfallabhängig - Geheimhaltungsinteresse muss konket und sachlich begründet sein - kein Recht zur Lüge - schriftliche Begründung einer Auskunftsverweigerung
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Was sind die Voraussetzung zum EInsichtsrecht (OR 697a)?
* Wer: Aktionäre, die mind. 5% frds AK oder der Stimmen vertreten, haben Anspruch auf Einsicht (OR 697a I) * Diese ist innert 4 Monaten zu gewähren (OR 697a II) * Erfoderichkeit und Schutz der Geschäftsgeheimnisse (s.o. ui 697 IV)
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Was sin die Voraussetzungen für eine Sonderuntersuchung?
- Aufklärung von SV innerhalb der AG durch Sachverständige - Antrag eines Aktionärs an die GV (697c I). Antrag setzt voraus: - Vorheriges Begehren umd Auskunft oder Einsicht - Zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich * **Entweder**: Stimmt die GV zu, erfolgt Antrag der AG/Aktionärs auf gerichtliche Einsetzung des/der Sachverständigen (OR 697c II) * **Oder:** Lehnt die GV den Antrag ab, kann eine Aktionärsminderheit (von 10% des Kapitals oder der Stimmen bzw. 5% bei AG mit kotierten Aktien) bei GEricht (OR 697d I) EInleitung einer Sonderuntersuchung beantragen Gesuchsteller müssen in diesem Fall glaubhaft machen * Verletzung von Gesetz oder Statuten und * Eignung der Verletzung für eine Schädigung der AG/der Aktionäre * Nicht vorausgesetzt ist die Erhebung der Klage nach OR 697b
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Was gilt für das Gleichbehandlungsgebot?
Rechtsgrundlage: - OR 706 II Ziff. 3 (Verpflichtung der GV zur Gleichbehandlung) - OR 717 II (Verpflichtung der VR zur Gleichbehandlung) - Absolute Gleichbehandlung. soweit das Gesetz die Rechte des Aktionärs nach Köpfen bemisst (Teilnahme an der GV, Anfechtungsrecht etc.) - Relative Gleichbehandlung, soweit das Gesetz die Rechte an die Kapitalbeteiligung oder an die Aktienkategorie knüpft (z.B. Dividende, Stimmrecht)
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Was ist die Prüfungsreihenfolge des Gleichbehandlungsgebots?
- Wurde Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich behandelt? - Eine Unglichbehandlung ist gerechtfertigt, wenn sie als vernünftiges Mittel zur Erreichung eines legitimen Gesellschaftsziels dient, also sachlich ungerechtfertigt ist (**Sachlichkeitsgebot**) - Jede Beeinträchtigung der Gleichbehandlung muss schonend erfolgen. Stehen mehrere Optionen offen, muss die jeweils mindeste gewählt werden (**Gebot der schonenenden Rechtsausübung)**
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Wann gilt eine Meldepfliicht bei nicht kotierten Namen- und Inhaberaktien?
* wenn jemand allein oder in gemeinsamer Absprahce 25% des Aktienkapital ider der Stimmen hält (OR 697j I) * Gleiches gilt, wenn eine Personengesellschaft oder juristische Person Aktionärin ist für die sie kontrollierende Person (OR 697j II) * Meldepflicht des Aktionärs, dessen Aktien kotiert sind, erstreckt sich auf seinen wirtschaftlich Berechtigten (IOR 697j III) * Meldepflicht auch späterer Änderungen (OR 697j IV) * Harte Sanktionen bei Sämunis (OR 697m)
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Wie werden Qualifizierte Gründungen unterschieden?
* Sacheinlagen (OR 634) * Gründervorteile (OR 636) * Verrechnungen (OR 634a)
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Wann kann ein Vermögenswert als Sacheinlage eingebracht werden?
kumulativ: * bilanzierungsfähig (d.h. sein Wert muss verlässlich geschätzt werden können vgl. OR 959 II * frei übertragbar (er muss ohne Hindernisse in das Gesellschftsvermögen übertragen werden können) * frei verfügbar (die Gesellschaft muss nach Übertragung frei darüber verfügen können); und * verwertbar ist (er mussm mittels Übertragung an Dritte in flüssige Mittel umgewandelt werden können uhnd somit als Haftungssubstrat dienen) --> eine Sacheinlage muss immer zu Eigentum erfolgen
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Was sind die Sicherheitsvorkehrungen des Gesetzgebers bez. Sacheinlagen?
* EIne Sacheinlage kann nur bei Vorliegen eines entsprechenden schriftlichen oder öffentlich beurkundeten (notwendig bei Grundstücken) Sacheinlagevertrags geleistet werden (OR 634 II) * Die Gründer haben in einem schrifltichen Gründungsbericht Art und Zustand der Sacheinlage sowie die Angemessenheit der Bewertung festzuhalten (OR 635 Ziff. 1) * Der Gründunsbericht wird sodann von einem zugelassenen Revisor überprüft (OR 635a) * Die Sacheinlage muss in den Statute angegeben werden (für mind. 10 Jahre; OR 634 IV) * Die Sacheinlage muss schliesslich auch im HReg eingetragen werden (HRegV 45 II a)
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Wie wird eine Unternehmen als Sacheinlage eingebracht?
* Die Vermögensübertragung von im HReg eingetragenen Gesellschaften und Einzelunternehmen richtet sich nach den in FusG 69 ff. aufgeführten Regeln * anderenfalls erfülgt die Übertragung nach OR 181 * Die Aktiven und Passiven werden gesamthaft in die neu u gründende AG eingebracht; die Differenz der beiden Posten gilt als sie wertmässige Einlage bzw. Übernahme * Für die übernommenen Passiven haftet neben der AG der bisherige Schuldner solidarisch noch während 3 Jahre.
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Was sind Gründervorteile und was sind die Voraussetzungen?
* Bei der Gründung können einzelne n Mitgliedern gewisse Vorteile eingeräumt werden * Vorteile sind personenbezogen * DIe begünstigten Personen müssen in den Statuten mit ihrem namen und dem Inhalt und Wert des Vorteils bezeichnet werden (OR 636) * Analog zur Sacheinlage müssen die Gründervorteile in Gründungsbericht aufgenommen., durch einen zugelassnene Revisor geprüft und im HReg eingetragen werden (PR 636 Ziff. 3 und 635a sowie HRegV 45 II d) Mögliche Gründervorteile: - Privilegien bei der Gewinnausschüttung - das Recht, der AG bestimmte Produkte zu liefern - Angestelltenverhältnis in der AG - das Recht auf Benutzung de Anlagen der AG - Verpflichtungen der AG ggü. Dritten
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Was ist eine Verrechnungsliberierung und was sind die Voraussetzung?
* Aktionär verrechnet seine Einlagenschuld mit einer vorbestehenden Forderung gegen die Gesellschaft (debt-equity swap, Passiventausch) * Grds. nur bei nereits gegründeten AGs relevant, also bei Nachliberierungen und Kapitalerhöhungen * Forderung erlischt durch Verrechnung und verbleibt nicht als Aktivum und verbleiobt nicht als Aktivum in der Gesellschaft * Die Forderung muss nicht werthaltig sein (OR 634a II)
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Was sind die Rechtsfolgen, falls die Schutzvorschriften für qualifizierte Gründung nicht eingehalten wurde?
* Fehlt es an einer Voraussetzung, wird die Urkundsperson die Errichtung der AG ablehnen (vgl. OR 629 II Ziff. 3) * Ausserdem wird der Handelsregisterführer die Anmeldung der AG zurückweisen (HRegV 33, 43 ff.) * Bemerkt man den Fehler erst nach der Eintragung, kann er geheilt werden durch Nachholung der fehlenden Voraussetzung. Andernfalls driht Auflösung (OR 643 III) oder Haftung (OR 753)
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Was ist die Voraussetzung für die Auszahlung der Tantiemen?
* Beschluss der GV (OR 698 II Ziff. 4) * Aus dem Bilanzgewinn * Zuweisung an die gesetzliche Reserve (OR 672 I) * Dividende von 5% oder von einem durch die Statuten festfesetzten höheren Ansatz and die Aktionäre ausgerichtet worden ist
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Wann darf eine Gesellschaft eigene Aktien erwerben und was sind die Folgen?
* Nur aus freien Mitteln (OR 659 I) * N ur bis zu 10% des im HReg eingetragenen Kapitls (659 II). Ausnahme 20% (OR 659 III) * Minusposten beim Eigenkapital in der Bilanz (OR 659a IV) * Stimmrecht ruht, Schutz vor Umgehungen (OR 659a I-III) * Schutz im Konzen nach OR 659b (Konzernbegriff entspricht OR 963)
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Wann müssen Beteiligungen offengelegt werden?
**FinfraG 120 I** * Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten * Aktien oder Erwerbs- der Veräusserungsrechte bez. Aktien * AG mit Sitz in der CH, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der CH kotiert sind, oder AG it Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der SChweiz hauptkotiert sind * erwirbt oder veräussert * den Grenzwert von ... Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nciht, erreicht, unter- oder überschreitet * Meldung an die AG und die Börse erfolgt innert 4 Börsentagen (FinfraV-FINMA 24 I) * Die Gesellschaft veröffentlicht die Meldung innert 2 Börsentagen (FinfraV-FINMA 24 III) * Befreiung mäglich (FinfraG 123 II, FinfraV-FINMA 26) * Sanktion: Busse gem FinfraG 151
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Wann besteht eine Pflicht des Aktionärs zum Pflichtangebot?
**FinfraG 135 I** * Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mmit Drittem * Beteiligungspapiere erwirbt * den Grenzwert von 33 1/3 Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht überschreitet
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Welche zwei Probleme gibt es bei einer Kapitalerhöhung?
**Problem 1** Erfolgt eine Kapitalerhöhung ohne Bezugsrecht der Aktionäre, kommt es bei ihnen zu einer Verwässerung der Vermögens- und Verwaltunsgrechte **Problem 2** Auch ein zu niederiger Ausgabebetrag der neuen Aktien kann eine Verwässerung bewirken. Die Ausgabe der Aktie zum blossen Nennwert führt zu einer Verwässerung des inneren Werts der Aktie.
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Was sind die Voraussetzungen für eine Begrenzung von Stimmrechtsbeschränkungen?
**OR 692** * Zulässig, wenn Stimmrechtsbeschränkung in den ursprünglichen Statuten enthalten war * Spätere Einführung durch Statutenänderung greift on wohlerworbene Rechte ein. Sie muss den Grundsatz der Gleichbhandlung einhalten, d.h. sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Unzulässig wäre etwa Vetorecht zugunsten eines Aktionärs oder die Anknüpfung an die Nationalität der Aktionäre
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Was sind Genussscheine?
**OR 657** * Genussseine dienen dazu, Sanierungen zu erleichtern oder Personen für ihre besonderen Verdienste um die AG zu honorieren (OR 657 I) * Kein Nennwert; keine Ausgabe gegen Einlagen, die unter den Aktiva gebucht werden (OR 657 III) * Erlaubt sind nut vermögenswerte Recht (OR 657 II) * Anspruch auf Beteiligung am Bilanzgewinn * Ansprich auf Beteiligung am Liqidationserlös und * Bezugsrechte für Aktien * Mitgliedschaftsrechte werdne nicht verkörpert
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Was sind die Rechte der Partizipanten?
* Partizipanten haben kein Stimmrecht in der GV, auch nicht in der Sondersituationen (OR 656c I). Statutenbestimmungen mit gegenteiligem Inhalt sind nichtig * Die Partzipanten haben keine mit dem Stimmrecht zusammenhängenden Rechte, also kein Recht auf Einberufung einer GV, Teilnahme-, Auskunfts-, Einsichts-, Traktandierungs- und Antragsrecht (OR 656c II). Statuten können aber Abweichendes regeln * Die Partizipanten können bei der GV schriflich auskunft, Einsicht oder Sonderuntersuchung beantragen (OR 656c II, III), sofern die Statuten ihnen diese Rechte nicht in der GV einräumen * Die Partizipanten sind über die Einberufung der GV zu unterrichten * Das Protokoll ist innerhalb von 30 Tagen nach der GV zugänglich zu machen (OR 656d II) * Die Partizipanten haben keinen Anspruch auf Vertretung im VR. Gemäss OR 656e können die Statuten jedoch eine Vertretung vorsehen * Die Partizipanten können Anfechtungs- und Verantwortlichkeitsklagen erheben * Bei der Verteilung des Bilanzgewinns und Liquidationserlöses dürfen die Partizipanten nicht schlechter gestellt werden als die "schlechteste" Kategorie von Aktien (OR 656f I, II) * Statutenänderungen und GV-Beschlüsse, die die Rechte der Partizipanten schmälern, sind nur zulässig, wenn zugleich auch die den PS entsprechende Aktienkategorie schlechter gestellt wird (R 656f III) * Werden Vorrechte und die statutarischen Mitwirkungsrechte von Partizipanten einseitig beschränkt oder aufgehoben, bedarf es ihrer Zustimmung (Sonderversammlung der Partizipanten, OR 656f IV). Statuten können eine andere Regelung vorsehen
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Wie fällt die GV ihre Beschlüsse?
* Grds. massgebend ist der Mehrheit der an der GV vertretenen (nicht abgegebenen) Stimmen (OR 703 I). Enthaltungen zählen daher als NEIN. * Bei Patt können die Statuten einen Stichentscheid vorsehen (OR 703 II) *Ausnahmsweise höheres Mehr* * qualifizierte Mehrheit (OR 704 I) * Einstimmigkeit (OR 653m II, 701b II, 706 II Ziff. 4, 727a II, 731 II) * Quorum von 90% (FusG 18 V) * Statuten können auch für andere Beschlüsse qualifizierte Mehrheit vorsehen (OR 704 II)
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Welche Arten der Stimmrechtsvertretung gibt es bei nicht kotierten Aktien?
* Individueller Stimmrechtsvertreter * Organstimmrechtsvertreter * Deportstimmrechtsvertreter * Unabhängiger Stimmrechtsvertreter
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Was ist die individuelle Stimmrechtsvertretung?
* Aktionär kann individuellen Vertreter beauftragen (OR 689b I) * Weisungen sind zu befolgen, Ignoriert der Vertreter sie, ist die Stimmabgabe dennoch gültig (selbst wenn die AG vom Verstosse wess, str.). Vertreter macht sich schadenersatzpflichtig, alerding ist der Nachweis eines Schadens schwieirg Statuten können vorsehen, dass eine Vertretung nur durch einen anderen Aktionär erlaubt ist 8OR 689d I). Dann muss der VR auf Verlangen eines Aktionärs einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter order Organstimmrechtsvertreter bezeichnen (OR 689d II) *
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Was sind die Pflichten der Revisionsstelle?
* Sorgfaltspflicht, OR 755 * Geheimhaltungspflicht, OR 730b II * Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht (OR 730c)
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Ist ein Vertrg Unwirksam wegen einem Scheingeschäft bzw. kann man sich auf eine Simulation berufen?
* Das simulierte Geschäfts ist sowohl zwischen den Parteien als auch im Verhältnis zu Dritten unwirksam. Wer sich auf eine Simulation (OR 18 I) beruft, hat den vom Wortlaut des Vertrages beziehungsweise Rechtsgeschäfts abweichenden wirklichen Willen der Parteien zu beweisen
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Welchen Zweck hat die Schriftformerfordernis und was ist die Rechtsfolge eines Verstosses?
**Zweck** Schutz der Gesellschaft **Rechtsfolge** - Umstritten on blosse Ordnungsvorschrift oder Formvorschrift mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit (OR 11 II) - Gegen die Nichtigkeitsfolge spricht der Umstand, dass sie dem Alleingesellschafter und VR die Möglichkeit verschafft, ein mit der Gesellschaft vereinbartes Geschäfts bei nachträglicheer Reue oder ungünstigen Verlauf durch die Vernichtung der Urkunde faktisch zu beseitigen. **Einwand des Rechtsmissbracuhs** Die Vorschrift soll die Gesellschaft schützen, so dass eine Berufung auf die rechtsmissbräuchlich ist