einfache Gesellschaft Flashcards

(10 cards)

1
Q

Wem stehen Ansprüche der Gesellschaft zu?

A
  • Ansprüche der einfachen Gesellschaft, das heisst, ihrer Gesellschafter, stehen ihr gemeinschaftlich zu (Art. 544 Abs. 1 OR).
  • Dabei ist im Grundsatz von gesamthandschaftlicher Berechtigung auszugehen. Das gilt auch in Bezug auf Forderungen. Dies bedeutet, dass die Ansprüche nur von allen Gesellschaftern gemeinsam geltend gemacht werden können
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2
Q

Was ist die actio “pro socio” (Gesellschafterklage)?

A

“actio pro socio” steht nur für Klagen auf Leistung an die Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis zur Verfügung
Klage auf Leistung des versprochenen Gesellschaftsbeitrages

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3
Q

Was sind die Voraussetzungen, dass ein Gesellschafter die anderen Gesellchafter rechtsgültig nach OR 543 II i.V.m. OR 32 ff. vertritt?

A

Voraussetzungen von OR 32 ff.
* Handeln im fremden Namen
* Urteilsfähigkeit des Vertreters
* kein vertretungsfeindliches Geschäft (Bspw. Höchstpersönliches Geschäft)
Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis: Berechtigung für die Gesellschaft rechtlich verbindlich aufzutreten (rechtliches Dürfen)
* Geschäftsführung nach OR 535 I: Zur Geschäftsführung gehören diejenige Handlungen, welche durch den geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern auch einzeln gültig vorgenommen werden können. Hierzu gehören alle Geschäfte, die nicht über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen. M.a.W. Handlungen des alltäglichen Geschäfts.
* Primat des Gesellschftsvertrags: kann auch durch Gesellschaftsbeschluss eingeschränkt werden.
**Vermutung der Vertretungsbefugnis OR 543 III: **unwiderlegbare Vermutung der Vertretungsbefugnis gegenüber gutgläubigen Dritten
* Da die Geschäftsführung, soweit nichts anderes vereinbart oder beschlossen ist, allen Gesellschaftern zusteht, genügt es, wenn die Beteiligten gegen aussen hin - ausdrücklich oder stillschweigend - das Bestehen einer eG kundtun (das bloss tatsächliche Vorliegen der eG reicht nicht aus), ohne den Geschäftspartnern Anhaltspunkte dafür zu geben, dass die Geschäftsführungsbefugnis bestimmter Gesellschafter beschränkt oder ausgeschlossen wären. Das Vertrauen in die Vertretungsmacht des gutgläubigen Dritten wird geschützt.

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4
Q

Was sind die Voraussetzung für die Enstehung einer einfachen Gesellschaft?

A

Vertragsmässige Verbindung (Gesellschaftsvertrag)
* an keiner Form gebunden und konkludentes Verhalten genügt
* Der Gesellschaftsvertrag muss folgende Elemente umfassen:
* den Zweck der einfachen Gesellschaft
* die Bennenung der Mitglieder
* die Absicht der Mitglieder, einen Beitrag zur Erreichung des Gesellschaftszwecks zu leisten. Inhalt oder Umfang dieses Beitrags ist jedoch nicht wesentlicher Vertragsinhalt.

Zwei oder mehrere Personen
* Zwei Gesellschafter genügen
* natürliche oder juristische Personen
* Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit
* blosse Gesamthandschaften ohne gesellschafltiche Struktur (z.B. Erbengemeinschaft)

Gemeinsamer Zweck
* eG kann jeden rechtlich erlaubten wirtschaftlichen oder nicht wirtschaftlcihen Zweck verfolgen
* jedoch untersagt, ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben (sie wird zur KIG)

Gemeinsamer Einsatz von Mitteln
* Freie Wahl des Beitrags
* nicht abschliessende Beispiele in OR 531 I

Keine andere Gesellschaftsform
* eG kommt als subsidiäre Form nur dann zur Anwendung, wenn keine zusätzlichen qualifizierenden Elemente bestehen, welche auf eine andere Gesellschaftsform hindeuten (OR 530 II)

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5
Q

Was sind die Voraussetzungen, dass der Gesellschafter im Innenverhältnis haftet gem. OR 538 II? Und wie wird er Schadenersatzanspruch differenziert?

A

Schaden

Differenzhypothese: Der Schaden ist eine unfreiweillige Verminderung des Vermögens, die in einer Abnahme der Aktiven, Zunahme der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen kann. Er entspricht nach der sog. Differenzhypothese der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte.

Widerrechtlichkeit
Verletzung gesellschaftlicher Pflichten

Kausalzusammenhang
* Natürlicher Kasualzusammenhang: Die Widerrechtlichkeit (Vertragsverletzung) muss eine conditio sine qua non für den entstandnen Schaden sein.
* Adäquater Kausalzusammenhang: Adäquat kausal ist die Vertragverletzung, wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetreten herbeizuführen.

Frist
OR 127: 10 Jahre ab Vornahme der schädigenden Handlung, unabhängig von Kenntnis der anderen Gesellschafter

Verschulden
* Subjektivierter Sorgfaltsmassstab nach OR 538 I
* Gesellschafter muss die gleiche Sorgfalt anwenden wie in seinen persönlichen Angelegenheiten
* Umstände in seiner Persön können von der Haftung befreien, z.B. Zeitmangel, Unkenntnis oder Unerfahrenheit (bei leicher oder mittlerer Fahrlässigkeit). Dies bedeutet aber nicht, dass jede Liederlichkeit des Gesellschafter i der Geschäftsführung zulässig ist und ihn entlasten kann.–> Es wird auf das Können abgestellt.
* NICHT: bei obejtkiv grob fahrlässigen Verhalten
* Verfügt er über überdurschnittliche Fähigkeiten, erhöht sich die erforderliche Sorgfalt

Differenzierung des Schadenersatzanspruchs:

Sozialanspruch
* Sofern der Schaden die Gesellschaft trifft, d.h. der Schaden im Gesellschaftsvermögen (Gesellschaftskasse) eintritt, handelt es sich bei dem daraus resultierenden Schadenersatzanspruch um einen Sozialanspruch gem. OR 544 I
* Schandenersatzanspruch steht den Gesellschaftern zur gesamten Hand zu, d.h.:
* Gesellschaftsklage oder subsidiär actio pro socio für Geltendmachung

Persönlicher Anspruch
Sollte der Schaden einen oder mehrere bestimmte Mitgesellschafter unmittelbar betreffen, muss jeder von ihnen gegen den schädigenden Geschäftsführer vorgehen, um Ersatz für seinen eigenen Schaden zu erhalten; es handelt dann sich um einen persönlichen Anspruch.

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6
Q

Was sind die Schritte der Liquidation einer eG?

A

**1. Begleichung der Schulden = äussere Schulden **
1. Rückzahlung der Einlagen
Aus dem Überschuss nach Begleichung der Schulden sind vorerst die Ansprüche aus Auslagenersatz der einzelnen Gesellschafter zu befriedigen (Art. 549 Abs. 1) Danach sind die geleisteten Einlagen zurückzuerstatten.

Einlagen zum Eigentum:
* Einlagen, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zu Eigentum überlassen hat, fallen nicht an ihn zurück (Art. 548 Abs. 1). Er hat bloss Anspruch auf den vereinbarten Wert, zu dem sie die Gesellschaft damals übernommen hat (Abs. 2)

Arbeitsleistungen
Keine rückzahlbaren Einlagen sind gemäss dem Wortlaut des Gesetzes persönliche Arbeitsleistungen (Art. 537 Abs. 3)

Einlagen zum Gebrauch (quoad usum) oder zur Verfügung (quoad sortem)
Diese fallen mit Eintritt des Auflösungsgrundes an den Gesellschafter zurück, wobei ihm vermutungsweise kein Anspruch auf eine mietzinsähnliche Entschädigung zusteht

Ausnhame: Einagen zum Gebrauch
Ist die Einlage zum Verbrauch bestimmt und haben die Parteien weder ausrücklich noch konkludent eine Rückzahlung vereinbart, so muss die Einlage nicht dem Gesellschafter zurückgezahlt werden.

1. Gewinnverteilung
erbleibt nach Begleichung der Schulden, nach Ersatz der Auslagen und nach Rückzahlung der Beiträge ein Überschuss, so ist dieser unter die Gesellschafter im Verhältnis ihrer bisherigen Gewinnbeteiligung gem. Art. 533 zu verteilen (Art. 549 Abs. 1).

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7
Q
A
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8
Q

Was beinhaltet das Konkurrenzverbot und was sind die Rechtsfolgen?

A

OR 536
Zweckförderungs- und Treuepflicht:
* Gesellschafter muss im Konkflikt zwischen ihren persönlichen Interessen und den Interessen der Gesellschaft denjenigen der Gesellschaft den Vorzug geben, sofern der Konflikt in den Bereich der Zweckverfolgung fällt
* Jede Tätigkeit ist zu unterlassen, die den Zweck vereiteln könnte

Folgen der Verletzung des Konkurrenzverbots
* Schadenersatz nach OR 97
* Entzug der Geschäftsführungsbefugnis, OR 539 II
* Ausschluss aus wichtigen Grund

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9
Q

Ist die Fortsetzung der eG möglich, wenn ein Gesellschafter stirbt?

A

Fortsetzungsklauseln sind bei der eG zulässig. Durch eine Fortsetzngsklausel können die Gesellschafter vereinbaren, dass dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters ohne dessen Erben mit den bestehenden Gesellschaftern weitergeführt wird.

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10
Q

Wie wird die Vertretung eingeteilz?

A

Vertretungsbefugnis
legt den Umfang fest, zu welchem der Vertreter zur Vertretung durch den Vertretenen ermächtigt wurde. Betrifft das Innenverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenen

Vertretungsmacht
bestimmt, welche Handlungen der Vertreter gegen aussen rechtswirksam für den Vertretennen vornehmen kann.
Die Handlungsvollmacht umfasst alle Handlungen des Vertreters, welche der Vertretene sich mit der Folge anrechnen lassen muss, dass die Rechtswirkungen bei ihm eintreten.

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