Gesellschaft mit beschränkter Haftung Flashcards

(24 cards)

1
Q

Wie kann ein Gesellschafter austreten?

A

Austrittsklage gem. OR 822 I
* Auf Bewilligung des Ausrtitts klagen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
* wichtiger Grund liegt dann vor, wenn die wesentlichen Voraussetzungen persönlicher und sachlicher Natur, unter denen der Gesellschaftsvertrag eingeangen wurde, nicht mehr vorhanden sind, sodass die Fortstetzung in der Gesellschaft dem Gesellschafter nicht mehr zugemutet werden kann.
* Einzelfallprüfung

Statutarisches Austrittsrecht
* Die Statuten können, müssen aber nicht, das Recht auf freiwilligen Austritt stipulieren und die Bedingungen hierfür festlegen
* Die Austrittserklärung erfolgt einseitig durch Erklärung an die Gesellschaft und ist empfangsbedürftig.

Austritt durch Gesellschafterbeschluss
* Austritt ist auch ohne statutarische Grundlage möglich bei einstimmigen GesV-Beschluss

Was passiert mit den Stammanteilen? Drei Möglichkeiten:
- Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft (Bedingung von OR 783 II: Gesellschaft kann höchstens 35% der Stammanteile erwerben
- Herabsetzung Stammkapital
- Übrnahme Stammanteile durch einen Dritten oder andere Gesellschafter

Austritt durch Übertragung der Stammanteile
* Abtretung bedarf schriftlivher Form (OR 785; Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft)
* Zustimmung durch die GesV (Vinkulierung; OR 786 I)
* Ablehnungskriterium: “ohne Angaben von Gründen”, OR 786 I
* Zustimmung zur Abtretung bedaf qualifiziertes Mehr (OR 808b I Ziff. 4); Einschränkung der Stimmberechtigung (OR806a)
* Anspruch auf Abfindung zum wirklichen Wert (OR 825 I)
* Meldung ans/Eintrag ins HReg (HRegV 82); Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person (O 790a)

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2
Q

Wann kann ein Gesellschafter ausgeschlossen werden?

A

Ausschlussklage gem. OR 823
* wenn die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem betreffenden Mitglied den anderen Gesellschaftern nicht zugemutet werden kann.
* wichtige Gründem müssen in erster Linie in der Person oder im Verhalten des Auszuschliessenden liegen.
* Antrag zum gerichtlichen Ausschluss braucht die qualifizierte Mehrheit der Stimmen in der GV (OR 808b I Ziff. 9)

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3
Q

Wie sieht die Haftung für Verpflichtungen aus, die vor der Eintragung ins HReg eingegangen wurden?

Übersicht

A
  • Tritt der Handelnde im eigenen Namen auf, finden die Regeln über die indirekte Stellvertretung Anwendung (OR 32 II, III)
  • Tritt der Handelnde im Namen der Gründer auf, werden diese verpflichtet 8OR 535, 543). Die Übernahme des Rechtsgeschäfts durch die GmbH erfolgt nach den Regeln der indirekten Stellvertretung
  • Tritt der Handelnde im Namen der GmbH auf, finder OR 779a Anwendung. DIe Handelnden haften nicht, wenn sie das Geschäft von der Genehmigung durch die HmbH abhängig machen.
  • Die HmbH kann innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Eintragung das Geschäft an sich ziehen. Eine Zustimmung des Vertragspartners ist nicht erfoderlich
  • Weder der Handelnde noch der Vertragspartner haben Anspruch auf Übernahme des Geschäfts durch die Gesellschaft
  • Aber OR 24: Irrtum über die Person des Vertragsschliessenden
  • Wenn nicht angefochten: Der Handelnde hat Ansprüche aus Bereicherung gegen die GmbH
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4
Q

Was sind die Voraussetzungen für Nebenleistungspflichten gem. OR 796?

A
  • Statutarische Grundlage (OR 796 I)
  • Eingeschränkter Leistungszweck: Pflicht dient dem Zweck der Gesellschaft, der Erhaltung ihrer Selbständigkeit oder der Wahrung der Zusammensetzung des Kreises der Gesellschafter /OR 796 II); Beschränkung der Dispositionsfähigkeit durch OR 19 II i.V.m. ZGB 27
  • Eindeutihe Umschreibung (OR 796 III)
  • Aifnahme i Urkunde über die Zeichnung (OR 777 II) sowie in Abtretungsvertrag, ausser Erwerber ist bereits Gesellschafter (OR 785 II)
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5
Q

Was sind die kapitalbezogenen Elemente der GmbH?

A
  • Festes Stammkapital (OR 773)
  • Für Rechte und Pflichten ist die Höhe der Kapitalbeteiligung massgebend (z.B. OR 806)
  • Tod eines Gesellschafters löst die GmBH nicht auf (OR 8921)
  • Mitgliedschaft ist grds. übertragbar (OR 785)
  • Wirtschaftliche Zielsetzung wird unterstellt
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6
Q

Was sind die personenbezogenen Elemente der GmbH?

A
  • Eintrag aller Gesellschafter ins HReg (OR 791)
  • Möglichkeit von Nebenleistungen (OR 796)
  • Treuepflicht (OR 803)
  • Selbstorganschaft (OR 809)
  • Ausschluss und Austritt von Gesellschaftern möglich (OR 822 ff.)
  • Auflösung der GmbH auch aus persönlichen Gründen (OR 821)
  • Abfundung statt Auflösung aus wichtigem Grund (OR 821 III)
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7
Q

Was sind die Charakteristika der GmbH

A
  • Kapitalgesellschaft = j. Person = Rechtsfähigkeit
  • ein oder zwei Personen (=Gesellschafter)
  • Beteiligung durch mindestens einen Stammanteil
  • auf vertraglicher Grundlage (= Gesellschaftsvertrag)
  • bestimmte Tätigkeit
  • gemeinsamer Zweck
  • keine persönliche Haftung der Gesellschafter
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8
Q

Wie läuft die Gründung einer GmbH ab?

A

Die Gründung einer GmbH läuft in zwei Stufen ab:

Errichtungsstadium
* Ein oder mehrere Gründer (n. oder j. Personen, OR 772 I)
* Feststellung der Statutn /OR 777 I). Zum gesetzlich vorgeschriebenen Statuteninhalt vgl. OR 776
* Bestellung der Organe (OR 777 I)
* Zeichnung und liberierung der Stammanteile (Einzahlung des Kapitals auf ein Sperrkonto, Erbrbingung von Sacheinlagen vgl. OR 777a-777c)
* Zwischen der Errichtung und der Eintragung liegt nach oR 530 II eine einfache Gesellschaft vor (ausser bei der Einpersonen-Gründung)

Entstehungsstadium
* Anmeldung beim Handelsregisteramt
* Prüfung durch de Handelsregisterführer
* Entrichtung der Stempelabgaeb (sofern Kapital über 1 Mio CHF)
* Eintragung in das HReg (Konstitutiv, OR 779 I)

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9
Q

Was sind die Voraussetzungen für eine Bargründung?

A

Zeichnung und Liberierung der Stammanteile
* Das Mindestkapital beträgt 20’000 (OR 773 I)
* CHF oder frei konvertierbare Währung (OR 773 II)
* Nennbetrag der Stammanteile muss grösser null sein (OR 774 I)
* Keine Partizipationsscheine, wohl aber Genusschein (OR 774a)
* Keine Pflicht zur Bemessung der Hööhe des Stammkapital am Kapitalbedarf oder der Grösse des Unternehmens
* Alle Stammanteile müssen gezeichnet sein (OR 777 II Ziff. 1)
* DIe Zeichnungsurkunde muss den Vorgaben von OR 777a entsprechen
* 100% des Stammkapital muss eingezahlt sein (OR 777c I)
* Verbot der Unterpari-Emmission (OR 774 II)
* Einzahlung auf ein Sperrkonto (OR 777c II Ziff. 3, 633)

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10
Q

Was sind die Voraussetzung be qualifizierten Gründungen?

A
  • Sacheinlagen
  • Gründervorteilen
  • Verrechnungen

Es gelten die Vorschriften der AG (OR 777c II) –OR 634, 634a, 635a, 636

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11
Q

Wie ist die richtige Anmeldung beim Handelsregisteramt?

A
  • Anmeldung beim Handelsregisteramt (HRegV 17 I). Beifügung der in HRegV 71 genannten Belege. Bei Sachgründungen sind die Verträge, Berichte und die Prüfungsbestätigung beizufügen (HRegV 71 III, 43 III)
  • Alle Eintragungen in das HReg müssen wahr sein (OR 929 I)
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12
Q

Was ist die Prüfungsbefugnis (Kognition) des Handelsregisterführer (OR 937)

A

* Formale Kontrolle: Ob alle notwendigen Errichtungsschritte vollzogen wurden, ob die Person des Anmeldenden befugt ist und ob alle Belege beigefügt und in Ordnung sind
* Materielle Kontrolle: Sie bezieht sich nur auf offensichtliche und unzweideutige Mängel des zwingenden Rechts und nur, soweit es öffentliche Belange der Gläubiger schützt. Andere Fehler sind der richterlichen Überprüfung zu überlassen (vgl. OR 779 III)
* Ergibt die Kontrolle einen formalen Fehler oder einen offensichtlichen Verstosse gegen zwingendes Recht oder den Gläbugerschutz, wird die Eintragung abgelehnt

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13
Q

Was sind die Voraussetzungen für den Erwerb eigener Stammanteile?

A
  • Nur aus freien Mitteln (OR 783 I)
  • Nur bis zu 10% (OR 783 I, Ausnahme OR 783 II)
  • Nachschuss- und Nebenerwerbspflicht muss zuvor aufgehoben werden (OR 783 III)
  • Minusposten beim Eigenkapital in der Bilanz (OR 783 IV i.V:m. 659a IV)
  • Stimmrecht ruht (OR 783 IV, 659a I)
  • Schutz im Konzern nach OR 783 IV, 659b
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14
Q

Was sind die Pflichten der GmbH-Gesellschafter?

A
  • Liberierungspflicht (OR 777c I, 793 I)
  • Loyalitätspflicht (OR 803 II), ibs. Konkurrennzverbot, sofern die Statuten dies vorsehen (OR 803 II, III)
  • Achtung: schärfere Regelung für Mitglieder der Geschäftsführung in OR 812 III (stets Konkurrenzverbot, es sei denn, die Statuten oder die Gesellschafte sehen Ausnahme vor)
  • Nebenleistungspflichten (OR 796)
  • Meldung des wirtschaftlich Berechtigten (OR 790a)
  • Nachschusspflichten (OR 795 ff.)
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15
Q

Was sind die Voraussetzungen für eine Nachschusspflicht gem. OR 795?

A
  • Statutarische Grundlage (OR 795 I)
  • Festsetzung des Betrages nach OR 795 II
  • Gründe für die Einforderung gem. OR 795a
  • Zur Herabsetzung der Pflicht und zur Rückzahlung geleisteter Nachschüsse siehe OR 795b, 795c
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16
Q

Was sind die Vermögensrecht der GmbH-Gesellschafter?

A
  • Recht auf Dividende und Zwischendividende (OR 798, 675, 675a)
  • Abfindungsanspruch beim Ausscheiden (OR 825, 825a)
  • Recht auf den anteiligen Liquidationserlös (OR 826 I)
  • Diese Rechte könne statutarisch abweichend gergelt werden
17
Q

Was sind die Voraussetzung zur Übertragung eines Mitgliedschaftsanteils (Derivativer Erwerb durch Übertragung)

A
  • Schriftform 785 I
  • Erforderliche Angaben im Abtretungsvertrag gem. OR 785 II
  • Zustimmung der GV (sog. “gesetzliche Vinkulierung”, OR 786 I); die GV kann die Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern: Vorbehalten von Regelungen in Statuten (OR 786 II)
  • Erhöhte Mehrheit des GV Beschlusses (OR 808b I Ziff. 3,4)
  • Eintragung ins HReg (OR 791) wirkt nicht konstitutiv
  • Nach erfolgtem Rechtsübergang (OR 787) hat Erwerber Anspruch auf Eintragung seines Gesellschaftsanteils im Anteilbuvch (OR 790). Hat nur rein deklaratorische Wirkung. Die materiellen Voraussetzungen der Übertragung sind bereits mit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung erfüllt oder dann nach Ablauf von 6b Monaten, wenn die Gesellschafterversammlung das Gesuch innerhalb dieser Frist nicht abgelehnt.
17
Q

Was gilt für den Erwerb durch Erbrecht, eheliches Güterrecht und Zwangsvollstreckung (OR 788)

A
  • Für den Erwerb ist die Zustimmung nicht erforderlich
  • Ausnahme bez. der Ausübung des Stimmrechts und dder damit zusammenhängende Rechte, für die es bvorbehaltlich anderslautender statutarischer Bestimmungen (OR 788 V) die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter durch die GV braucht. DIese kann nur verweigert werden, wenn die Gesellschaft die Übernahme des Anteils zu seinem wirklichen Wert anbietet. éehnt der Erwerber dieses Angebot innerhalb eines Monats ab, so verbleibt er Gesellschafter der GmbH, verfügt über kein Stimmrecht )(OR 788 III)
  • Lehnt hingegen die GV das Gesuch um Anerkennung nicht innerhalb vin 6 Monaten ab Eingang ab, so gilt die Anerkennung als erteilt (OR 788 IV)
18
Q

Wer ist in der GF einer GmbH?

A

Selbstorganschaft für GF (OR 809 I)
* Alle Gesellschafter üben die GF gemeinsam aus. (aber dispositiv)
* Beschlussfassung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (OR 809 IV)

19
Q

Wer ist befugt die GmbH nach aussen zu vertreten?

A
  • Jeder GF ist zur Vertretung berechtigt (OR 814 I)
20
Q

Wann liegt ein beginnender Kapitalverlust vor ud was sind die Konsequenzen?

A

Das Nettovermögen (Aktiven - Fremdkapital) ist kleoner als das Aktienkapital und die gesetzlichen Reserven

Konsequenzen:
- Dieses Tatbetandsmerkmald ist Auslöser für das Einfordern von Nachschüssen

21
Q

Wann sind die Voraussetzungen für eine gültige nachträgliche Einführung einer Nachschusspflicht?

A
  • GV: formelle Voraussetzungen gem. 805 / 700 f.
  • Die nachträgliche Einführung einer Nachschusspflicht ist zulässig (OR 797). Sie bedarf der Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter (OR 797)
  • Die Einführung einer Nachschusspflicht bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der Aufnahme in die Statuten, also einer Statutenänderung (vgl. OR 795 I). Diese muss gem. OR 780 notariell beurkundet werden. –> Falls verletzt, Rechtsfolge der Nichtigkeit
  • Die Nachschusspflicht ist auf das doppelte des Stimmanteils begrenzt (OR 795 II) –> Verstoss macht den Beschluss über die Nachschusspflicht nichtig
22
Q

Was sind die Voraussetzungen für einen wirksamen Kapitalerhöhungsbeschluss?

A
  1. Einberufung der GV
  2. Der Kapitalerhöhungsbeschluss ist öffentlich zu beurkunden (OR 781 V Ziff. 1, 650 II, HRegV 75); Rechtsfolge ist Nichtigkeit
  3. Der Beschluss muss den gesetzlichen Mindestinhalt aufweisen (OR 781 V Ziff. 1, 650 II, HRegV 75). Fehlt dies, ist der Beschluss nichtig
  4. Für den Ausschluss des Bezugsrechts bedar es nach OR 781 V Ziff. 2 i.V.m. OR 652b II wichtiger Gründe
  5. Muss innert 3 Monate beim HReg angemeldet werden OR 781 IV). Es handlet sich um eine Verwirkungsfrist, so dass es auf ein Verschulden nicht ankommt
23
Q

Wie kann einem Gesellschafter die Geschäftsführung- und Vertretungsbefugnis entzogen werden?

A

Bei nicht “gewählten” GF
* Vorgehen: Einberufung GV (OR 805) und Statutenänderung (OR 809 I) mittels Beschluss (OR 804 II 1)
* Falls GesV sich nicht einigen kann; OR 815 II Anrufung des Gerichts
* Verhältnismässigkeit? “Wichtiger Grund”
* Grobe Pflichtvereltzung
* Verlust der Fähigkeit zu guter Geschäftsführung
* Reicht Enzug der Einzelvertretungsbefugnis? (OR 814 II)
* Allenfalls gerichtliche Anordnung vorsorglicher Massnahmen

Abberufung von gewählten GF
- OR 815
- Die GesV kann die Abberufung ohne sachliche Begründung abschliessen