Alpm: ErbR5 Gemeinsch Testament Flashcards

1
Q

wechselbezügliche Verfügungen § 2270

A

= getroffenen Verfügungen sind derart verbunden, dass die eine nicht ohne die andere getroffen worden wäre (ggs innere Abhängigkeit)
= maßgebl ist Wille der Ehegatten zZpt der Testamentserrichtung
= Auslegung!
= wenn Auslegung Zweifel nicht beseitigt, wird gem § 2270 II Wechselseitigkeit vermutet, wenn sich Ehegatten ggs bedenken (ggs Erbeinsetzung)

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2
Q
  1. Verfügungsbeschränkungen des Überlebenden
A

= keine Hinderung, unter Lebenden oder nach dem Tod eines Ehegatten frei über ihr Vermögen zu verfügen. ABER analoge Anwendung §§ 2287, 2288 bei beeinträchtigenden Schenkungen (nach Tod der F, schenkt M seiner neuen Freundin, das nach Tod des M eigentlich T zusteht)

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3
Q
  1. Berliner Testament
A

= Ehegatten bedenken sich ggs in gemeinschaftlichen Testament und setzen einen Dritten zu Erben des zuletzt verstorbenen Ehegatten ein. Problem ist Auslegung ob Trennungs- oder Einheitsprinzip gewollt ist

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4
Q

Berliner Testament
Trennungsprinzip

A

= Vor- u Nacherbenstellung
= Dritte wird Nacherbe bzgl Nachlass des Erstverstorbenen u Vollerbe des Zuletztverstorbenen
= Vermögensmassen bleiben nach Tod des Erstverstorbenen getrennt
= §2112: Überlebende unterliegt Verfüg.beschränkungen u Dritter erwirbt Anw.R
= Dritte ist nicht enterbt (kein Pflichtteilsanspr)

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5
Q

Berliner Testament
Einheitsprinzip

A

= Voll- u Schlusserbe
= Vermischung der Vermög.massen
= Dritter ist zunächst enterbt, wenn Überlebende Vollerbe wird u hat grds Pflichtteilsanspr

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6
Q

Bindungswirkung des Ehegattentestaments

A
  1. zu Lebzeiten beider Verfügenden frei widerruflich
  2. nach Tod des Erstversterbenden entfalten wechselbez Verfügungen Bindungswirkung
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7
Q

Aufhebung der Bindungswirkung des Ehegattentestaments mit wechselbezügl Verfügungen

  1. VOR dem Tod §2271 I 1
A

= Widerruf nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschriften §2296:
= höchstpers u in not Form ggü anderen Ehegatten (Zugang zu Lebzeiten)
= §2271 I 2: nicht einseitig durch neue VvTw/ vernichten aufhebbar

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8
Q

Aufhebung der Bindungswirkung des Ehegattentestaments mit wechselbezügl Verfügungen

  1. NACH dem Tod §2271 II
A

a. einfacher Widerruf der eigenen Verfügung §§2254ff (-) bei wechselbezügl Verfüg §2271

b. Widerruf in Rücktrittsform §2271 I 1, 2296 II (-) nur zu Lebzeiten mögl

c. Aufhebung der eigenen Verfügung infolge Ausschlagung der eigenen Erbschaft §2271 II 1, 1944

d. Selbstanfechtung der eigenen Verfügung §2281 analog

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9
Q

Was ist ein gemeinsch Testament §2265?

A

= kann nur von Ehegatten u Lebenspartnern errichtet werden
= 2 Verfügungen vTw, die in einer Urkunde (Testament) enthalten sind
= enthält gemeinsch getroffene letztwillige Verfügungen beider Personen, die jeweils getrennt voneinander beurteilt werden müssen

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10
Q

Formwirks Errichtung des gemeinsch Testaments

A

= grds gleiche Vorschriften wie einseitiges Testament
= §2267: ausr ist wenn ein Ehegatte Testament eigenh schreibt u beide unterschreiben (nicht zwingend gleichzeitig, späterer Beitritt mögl)

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11
Q

RF wenn form Mängel od ein Ehegatte testierunfähig

A

= Umdeutung in einseitige letztw Verfügung mögl, wenn diese die form Anford erfüllen u Erblasserwille nicht entggsteht
= auch für wechselbez Verfügungen!

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12
Q

RF wenn form Mängel od ein Ehegatte testierunfähig

A

= Umdeutung in einseitige letztw Verfügung mögl, wenn diese die form Anford erfüllen u Erblasserwille nicht entggsteht
= auch für wechselbez Verfügungen!

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13
Q

Wirkung der Ehenichtigigkeit/ -auflösung §2268

A

= grds ganzer Inhalt unwirks, wenn Ehe zu Lebzeiten beider Partner wegfällt
= §2268 II: außer wenn anzunehmen ist, dass Verfüg auch für Fall des Ehescheiterns getroffen worden wäre

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14
Q

Bindungswirkung von Wechselbezügl Verfügungen §2270

A
  1. zu Lebzeiten
    = keine Bindungswirkung ieS
    = jeder kann seine letztw wechselbez Verfüg jederzeit grundlos widerrufen unter Vorauss des §2296
  2. nach Tod des Erstversterbenden
    = Widerrufsrecht erlischt, außer Ausschlagung
    = jede letztw Verfüg des Überlebenden ist unwirks, wie sie den durch die wechselbez Verfüg Bedachten beeinträchtigt
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15
Q

Absicht mit der Schenkung den Vertragserben zu beeinträchtigen § 2287 I analog für wechselbez Verfügungen

A

= wenn Überlebende in der
Absicht den Bedachten zu beeinträchtigen eine Schenkung an einen Dritten vorgenommen hat
= Bedachte hat Hrg-Anspr §§818ff
= Beeintr.absicht wenn lebzeitiges Eigeninteresse fehlt (Rechtsmissbrauch)

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16
Q

Lebzeitiges Eigeninteresse zur Schenkung §2287 analog

A

= wenn aus obj Sicht die Verfüg als billigenswert u gerechtfertigt erscheint
= zB wenn es Erblasser um Versorgung u Pflege geht
= Missbrauch wenn kein angemessenes Äquivalent

17
Q

Wiederverheiratungsstrafklausel

A
  1. Trennungslösung
    = Anordnung dass Nacherbfall nicht erst mit Tod sondern Wiederheirat eintritt
  2. Einheitslösung
    = auflösend bedingter Schlusserbe (Bedingung ist Wiederheirat) u aufsch bed Nacherbeinsetzung des Dritten
18
Q

Anfechtung eines gemeinsch Testaments

A

= kein Anf.mögl.keit des Erblassers, da zu Lebzeit jederzeit widerrufbar
= §2281ff analog: nach Tod des Erstverstorbenen durch Überlebenden (sonst stärkere Bindung als Ehevertrag)

19
Q

Anfechtung durch Dritte §2285 analog

A
  1. NUR Analogie für Anfechtung eines Dritten der wechselbez Verfüg des Zuletztverstorbenen
  2. NICHT für Anfechtung eines Dritten der wechselbez Verfüg des Erstverstorbenen
    = keine vergl.bare Interessenlage, da Erstverstorbene zu seinen Lebzeiten kein eigenes AnfR hatte, da nur WiderrufsR
20
Q

Allgemeines zum Erbvertrag §§2274ff

A

= Doppelfkt: letztw Verfüg + Vertrag (2 Vertragsparteien)
= einseitig (nur 1 Partei ist Erblasser) od zweiseitig (beide Parteien sind Erblasser)
= kann einseitige §2299 od vertragsm Verfüg §2278 enthalten
= Verfüg wird grds zugunsten der anderen Partei getroffen
= Erblasser wird durch Erbvertrag nicht in seiner Verfüg.befugnis beschränkt
= Vertragserbe erlangt kein AnwR

21
Q

Bindungswirkung eines Erbvertrags

A
  1. frühere Verfügung von Todes wegen §2289 I 1
    = durch Erbvertrag wird frühere Verfügung von Todes wegen aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsgem Bedachten beeinträchtigen würde
  2. spätere Verfügung von Todes wegen §2289 I 2
    = in dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirks
22
Q

Einseitige Beseitigungsmöglichkeiten des Erblassers der Bindungswirkung im Erbvertrag

A
  1. Änderungsvorbehalt
  2. durch spätere letztwillige Verfügung mit nach §2338 zulässigen Anordnungen des Erblassers (Pflichtteilsbeschränkung)
  3. Rücktritt?
  4. Anfechtung §2281 aufgrund der Anf.gründe §§2078, 2079 (Irrtum/ Drohung/ Übergehung Pflichtteilsberechtiger)
23
Q

Zweiseitige/ Einvernehmliche Aufhebung der Bindungswirkung des Erbvertrags

A
  1. durch Vertrag §2290
  2. durch gemeinsch Testament §2292
  3. durch Testament mit Zustimmung des anderen Vertragspartners §2291