Alpm: ErbR5 Gemeinsch Testament Flashcards
wechselbezügliche Verfügungen § 2270
= getroffenen Verfügungen sind derart verbunden, dass die eine nicht ohne die andere getroffen worden wäre (ggs innere Abhängigkeit)
= maßgebl ist Wille der Ehegatten zZpt der Testamentserrichtung
= Auslegung!
= wenn Auslegung Zweifel nicht beseitigt, wird gem § 2270 II Wechselseitigkeit vermutet, wenn sich Ehegatten ggs bedenken (ggs Erbeinsetzung)
- Verfügungsbeschränkungen des Überlebenden
= keine Hinderung, unter Lebenden oder nach dem Tod eines Ehegatten frei über ihr Vermögen zu verfügen. ABER analoge Anwendung §§ 2287, 2288 bei beeinträchtigenden Schenkungen (nach Tod der F, schenkt M seiner neuen Freundin, das nach Tod des M eigentlich T zusteht)
- Berliner Testament
= Ehegatten bedenken sich ggs in gemeinschaftlichen Testament und setzen einen Dritten zu Erben des zuletzt verstorbenen Ehegatten ein. Problem ist Auslegung ob Trennungs- oder Einheitsprinzip gewollt ist
Berliner Testament
Trennungsprinzip
= Vor- u Nacherbenstellung
= Dritte wird Nacherbe bzgl Nachlass des Erstverstorbenen u Vollerbe des Zuletztverstorbenen
= Vermögensmassen bleiben nach Tod des Erstverstorbenen getrennt
= §2112: Überlebende unterliegt Verfüg.beschränkungen u Dritter erwirbt Anw.R
= Dritte ist nicht enterbt (kein Pflichtteilsanspr)
Berliner Testament
Einheitsprinzip
= Voll- u Schlusserbe
= Vermischung der Vermög.massen
= Dritter ist zunächst enterbt, wenn Überlebende Vollerbe wird u hat grds Pflichtteilsanspr
Bindungswirkung des Ehegattentestaments
- zu Lebzeiten beider Verfügenden frei widerruflich
- nach Tod des Erstversterbenden entfalten wechselbez Verfügungen Bindungswirkung
Aufhebung der Bindungswirkung des Ehegattentestaments mit wechselbezügl Verfügungen
- VOR dem Tod §2271 I 1
= Widerruf nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschriften §2296:
= höchstpers u in not Form ggü anderen Ehegatten (Zugang zu Lebzeiten)
= §2271 I 2: nicht einseitig durch neue VvTw/ vernichten aufhebbar
Aufhebung der Bindungswirkung des Ehegattentestaments mit wechselbezügl Verfügungen
- NACH dem Tod §2271 II
a. einfacher Widerruf der eigenen Verfügung §§2254ff (-) bei wechselbezügl Verfüg §2271
b. Widerruf in Rücktrittsform §2271 I 1, 2296 II (-) nur zu Lebzeiten mögl
c. Aufhebung der eigenen Verfügung infolge Ausschlagung der eigenen Erbschaft §2271 II 1, 1944
d. Selbstanfechtung der eigenen Verfügung §2281 analog
Was ist ein gemeinsch Testament §2265?
= kann nur von Ehegatten u Lebenspartnern errichtet werden
= 2 Verfügungen vTw, die in einer Urkunde (Testament) enthalten sind
= enthält gemeinsch getroffene letztwillige Verfügungen beider Personen, die jeweils getrennt voneinander beurteilt werden müssen
Formwirks Errichtung des gemeinsch Testaments
= grds gleiche Vorschriften wie einseitiges Testament
= §2267: ausr ist wenn ein Ehegatte Testament eigenh schreibt u beide unterschreiben (nicht zwingend gleichzeitig, späterer Beitritt mögl)
RF wenn form Mängel od ein Ehegatte testierunfähig
= Umdeutung in einseitige letztw Verfügung mögl, wenn diese die form Anford erfüllen u Erblasserwille nicht entggsteht
= auch für wechselbez Verfügungen!
RF wenn form Mängel od ein Ehegatte testierunfähig
= Umdeutung in einseitige letztw Verfügung mögl, wenn diese die form Anford erfüllen u Erblasserwille nicht entggsteht
= auch für wechselbez Verfügungen!
Wirkung der Ehenichtigigkeit/ -auflösung §2268
= grds ganzer Inhalt unwirks, wenn Ehe zu Lebzeiten beider Partner wegfällt
= §2268 II: außer wenn anzunehmen ist, dass Verfüg auch für Fall des Ehescheiterns getroffen worden wäre
Bindungswirkung von Wechselbezügl Verfügungen §2270
- zu Lebzeiten
= keine Bindungswirkung ieS
= jeder kann seine letztw wechselbez Verfüg jederzeit grundlos widerrufen unter Vorauss des §2296 - nach Tod des Erstversterbenden
= Widerrufsrecht erlischt, außer Ausschlagung
= jede letztw Verfüg des Überlebenden ist unwirks, wie sie den durch die wechselbez Verfüg Bedachten beeinträchtigt
Absicht mit der Schenkung den Vertragserben zu beeinträchtigen § 2287 I analog für wechselbez Verfügungen
= wenn Überlebende in der
Absicht den Bedachten zu beeinträchtigen eine Schenkung an einen Dritten vorgenommen hat
= Bedachte hat Hrg-Anspr §§818ff
= Beeintr.absicht wenn lebzeitiges Eigeninteresse fehlt (Rechtsmissbrauch)