Alpm: IPR 1 Flashcards
Definitionen im IPR
1. Allgemeines
= auch wenn IPR mehr und mehr durch Staatsverträge und Europarecht geregelt wird, handelt es sich traditionell um nationales Recht. Seinen internationalen Charakter erhält das nationale IPR dadurch, dass es nur bei Sachverhalten mit Auslandsbezug Anwendung findet.
- Was ist die Aufgabe des IPR?
= Aufgabe ist es nicht, die Antwort auf die Rechtsfrage einer Sache zu liefern, sondern die vorgelagerte Frage zu klären, welches Sachrecht (zB deutsches BGB/ code civile..) zur Ermittlung des Ergebnisses überhaupt heranzuziehen ist. IPR versucht diejenige Rechtsordnung zur Anwendung zu bringen, die dem Auslandssachverhalt am nächsten steht und deshalb für gerechte Entscheidungen am ehesten geeignet ist (Prinzip der engsten Verbindung)
- Was sind die Hauptquellen des IPR?
= das Verordnungsrecht der EU (ROM I, II) und das deutsche EGBGB (Bündelung aller wichtigen nationalen Kollisionsnormen)
- Sachnormen
= betreffen als materiell-rechtliche Regelungen die Rechtlage umb
- Kollisionsnormen
= bestimmen als Verweisungsregeln die Rechtsordnung, die auf den SV Anwendung findet und beeinflussen die RF allenfalls mb
- Struktur von Kollisionsnormen
= Gliederung in TB (Anknüpfungsggst zB Rechtsfähigkeit) und RF (Verweis auf anzuwendende Rechtsordnung)
- Qualifikation nach der lex fori
= TB der Kollisionsnorm wird nach dem Recht des Gerichtsstandes verstanden
- Statutenwechsel
= ein Rechtsverhältnis unterliegt im Laufe der Zeit mal der einen und mal einer anderen Rechtsordnung
- Anknüpfungsmoment/ Anknüpfungspunkt
= in der RF verweisen die meisten IPR-Normen auf die anzuwendende Rechtsordnung unter Verwendung von Anknüpfungsmomenten (Staatsangehörigkeit/ Wohnsitz/ gewöhnlicher Aufenthalt..). Wie diese Anknüpfungsmomente zu verstehen sind, ist nicht immer offensichtlich und bedarf daher der Auslegung
- subjektive/ objektive Anknüpfung
= etliche Kollisionsnormen lassen zu, dass die Parteien das anwendbare Recht selbst wählen. Dann geht diese subjektive Anknüpfung der objektiven vor
- Verhältnis zwischen Völkerrecht und innerstaatlichem Recht
= gem Art. 25 II gehen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts den Bundesgesetzen vor und stehen somit im Rang zwischen den Bundesgesetzen und dem GG
- Wie erlangen völkerrechtliche Verträge innerstaatliche Geltung?
= für die Umsetzung ist ein Transformationsakt eines Organs erforderlich, das Transformationskompetenz besitzt. Das im Rahmen des Vertragsabschlussverfahrens erforderliche Vertragsgesetz nach Art. 59 II 1 stellt hierbei den Transformationsakt dar, da dieses als materielle Regelung formell ordnungsgemäß verkündet wurde (= Vertragsgesetz ist gleichzeitig Transformationsgesetz)
- Wer hat Vertragsabschlusskompetenz für völkerrechtliche Verträge?
= gem Art. 32 I ist die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten Sache des Bundes/ nach Art. 32 III können aber auch Länder völkerrechtliche Verträge schließen, wenn die Vertragsmaterie eine solche der Länder ist
- Welche Arten von völkerrechtlichen Verträgen gibt es?
= gem Art. 59 II 1 gibt es Staatsverträge, die entweder (1) die politischen Beziehungen regeln oder (2) sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen. Gem Art. 59 II 2 gibt es zudem Regelungen über Verwaltungsabkommen
- Was versteht man unter Staatsverträgen über politische Beziehungen Art. 59 II 1
= solche Verträge, die von besonderer Bedeutung für die Stellung der BRD innerhalb der Staatengemeinschaft sind (zB Beitritt zur UN-Charta/ Abrüstungsverträge)