Art. 14 GG Eigentumsgarantie Flashcards

1
Q

Sachlicher Schutzbereich

Begriff des Eigentums

Art. 14 GG

A

Eigentum ist die Summe der vom Gesetzgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährten vermögenswerten Rechte, die dem Einzelnen im Sinne eines Ausschließlichkeitsrechtes zugeordnet sind

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2
Q

Sachlicher Schutzbereich

Gewährleistungsumfang

Art. 14 GG

A
  • Sacheigentum
  • Vermögenswerte Forderungen
  • öffentlich-rechtliche Positionen (Renten, Anwartschaften)

(-)
- das Vermögen als solches
- makelbehaftete, rechtswidrig erlangte Vermögenspositionen
- bloße Aussichten, Erwartungen, Gewinnchancen

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3
Q

Eröffnung des Schutzbereichs

Persönlicher Schutzbereich

Art. 14 GG

A
  • Jedermann GR
  • inländische jur. Personen des PR

(-)
Jur. Personen des öR
= selbst wenn sie nach privatrechtlichen Vorschriften Eigentum erworben haben, das sie nicht für eine öffentliche Aufgabe einsetzen

Art. 14 GG schützt also nicht allgemein „Privateigentum“, sondern das „Eigentum Privater“

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4
Q

Eingriff in Schutzbereich

Eingriff

Art. 14 GG

A

= wenn schutzfähige Position entzogen / ihre Nutzung, Verfügung oder Verwertung beschränkt wird

  • durch imperative Regelungen (Genehmigungs- & Steuerpflichten)
  • auch durch faktisch / mittelbare Einschränkungen
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5
Q

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Grundrechtsschranken

Art. 14 GG

A

a) Einfacher Gesetzesvorbehalt: Inhalts- & Schrankenbestimmungen
= formelle & materielle Gesetz, Art. 14 I 2 GG

b) Qualifizierter Gesetzesvorbehalt: Enteignung, Art. 14 III GG

P: Aufopferungsenteignung (Sonderopfertheorie; Schweretheorie & Formelle Theorie (hM)

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6
Q

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Schranken-Schranken

Art. 14 GG

A

aa) Schrankenspezifische Anforderungen der Enteignung
–> Entschädigungsregel (Junktimklausel) & Gesetz erkennbar Gemeinwohlbezogen, Art. 14 III 1 & 2 GG

bb) Verhältnismäßigkeit
–> Auch bei Inhalts- & Schrankenbestimmungen nach Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, ob ggf. Entschädigungs- / Übergangsregelung vorhanden sein müssen (sonst unverhältnisgemäß)

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