Art. 4 I, II GG Glaubensfreiheit Flashcards

1
Q

Sachlicher Schutzbereich

Begriff des Glaubens

**Art. 4 I, II GG

A

= Umfasst religiöse Anschauungen &
Weltanschauungen

Auf Unterscheidung kommt es nicht an

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2
Q

Begriff des Glaubens

religöse Anschauung

Art. 4 I, II GG

A

= Erklärungsmodelle vom Wesen der Welt, die durch eine Gottesvorstellung & Jenseitsbezug geprägt sind

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3
Q

Begriff des Glaubens

Weltanschauung

Art. 4 I, II GG

A

= sind solche, durch welche die Welt auf antireligöse / atheistische Weise erklärt wird

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4
Q

Sachlicher Schutzbereich

Gewährleistungsumfang

Art. 4 I, II GG

A

Forum internum: Recht Glauben zu bilden & inne zu haben
Forum externum: Recht Glauben nach außen kundzutun & gesamtes Verhalten & Handeln an den Lehren des Glaubens auszurichten

Auch: Negative Glaubensfreiheit (bspw. Kirchenaustritt)

Geschützte Verhaltensweisen:
- religiöse Erziehung
- freireligiöse Feiern
- Äußerungen & Förderung
- für den eigenen Glauben werben
- andere von deren Glauben abwerben

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5
Q

Gewährleistungsumfang

Schutzpflicht des Staates

Art. 4 I, II GG

A

= Verpflichtung Raum für aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung zu schaffen & die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf Glaubensgebiet zu sichern

(-) kein Anspruch auf staatliche Leistung, allenfalls Teilhaberecht

Art. 4 I, II GG iVm Art. 140 GG / 139 WRV: Schutzauftrag der Sonn-& Feiertage

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6
Q

Sachlicher Schutzbereich

Besondere Voraussetzungen

Art. 4 I, II GG

A

Da gesamtes Verhalten dem Glauben ausgerichtet werden darf, genügt eine bloße Behauptung, dass ein äußerlich neutrales Verhalten glaubensgeleitet sei nicht

1) Plausible Darlegung, dass Verhalten tatsächlich glaubensgeleitet

2) Verhalten muss objektiv wesensnotwendig für religiösen / weltanschaulichen Auftrag sein bzw. in entsprechendem organisatorisch - sachlichen Zusammenhang stehen

(-) Gelegenheitstätigkeiten religiöser Betätigung
(Verkauf von Speisen & Getränken bei religiösen Veranstaltungen)

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7
Q

Eingriff in den Schutzbereich

Persönlicher Schutzbereich

Art. 4 I, II GG

A

individuelle Glaubensfreiheit:
- schützt alle Einzelpersonen unabhängig von Nationalität
- Auch Kinder (bei fehlender Grundrechtsmündigkeit vertreten Eltern)

kollektive Glaubensfreiheit:
= schützt Glaubensgemeinschaften

  • Inländische jur. Personen d. PR
  • nicht rechtsfähige Vereine
  • Religionsgesellschaften / Weltanschauliche Vereinigungendie öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind (z.B. kath. /ev. Kirche)

–> da nicht Teil des Staates (Art.137 I WRV i.V.m.Art.140 GG. WRV iVm Art.140 GG

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8
Q

Eingriff in den Schutzbereich

Eingriff

Art. 4 I, II GG

A
  • klassische Grundrechtseingriffe (staatl. Ge-& Verbote; Sanktionen)
  • faktisch / mittelbare Beeinträchtigungen
    (Warnungen; negative Äußerungen staatlicher Stellen)
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9
Q

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Grundrechtsschranken

Art. 4 I, II GG

A

hM vorbehaltlos gewährleistet

a) Verfassungsimmanente Schranke
- Kollidierendes Verfassungsrecht bspw. in GR Ditter (Kopftuchfall)
- staatliche Bildungs- & Erziehungsauftrag, Art.7 I GG

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10
Q

Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Schranken-Schranken

Art. 4 I, II GG

A
  • Praktische Konkordanz

Ausnahme: Verhältnismäßigkeit (Wenn Gesetzesvorbehalt existiert)

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