Berufsrecht Flashcards

1
Q

Schweigepflicht, § 8 BOP Bln

A

zur Verschwiegenheit über Behandlungsverhältnisse verpflichtet und über das, was ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit durch und über Patienten und Dritte anvertraut und bekannt geworden ist. Dies gilt über den Tod der betreffenden Person hinaus.
− Verstöße hiergegen stellen nicht nur eine Verletzung von Berufsrecht, sondern auch eine Straftat nach § 203 StGB dar.
− Schweigepflicht gilt auch für Assistenten, Praxishelfer, Sekretärinnen und andere Angestellte. Diese sind im Vorfeld darüber schriftlich zu belehren.
−Eine Entbindung von der Schweigepflicht kann nur in folgenden Fällen erfolgen:
Gesetzlich Verpflichtungen
− Z.B. Kenntnis von schweren Straftaten im Sinne des § 138 StGB
− Ist die Schweigepflicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift eingeschränkt, so ist die betroffene Person darüber zu unterrichten.
− Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO
Wirksame Entbindung durch den Patienten
Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes
− Insb. Rechtfertigender Notstand zum Selbst- und Fremdschutz, § 34 StGB
− Notwendigkeit der Kooperation mit Eltern(teile)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Verstöße ggü Schweigepflicht sind

A

Verletzung berufsrecht und STRAFTAT

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

−Eine Entbindung von der Schweigepflicht kann nur in folgenden Fällen erfolgen:

A

Gesetzlich Verpflichtungen
− Z.B. Kenntnis von schweren Straftaten im Sinne des § 138 StGB
− Ist die Schweigepflicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift eingeschränkt, so ist die betroffene Person darüber zu unterrichten.
− Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO
Wirksame Entbindung durch den Patienten
Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes
− Insb. Rechtfertigender Notstand zum Selbst- und Fremdschutz, § 34 StGB
− Notwendigkeit der Kooperation mit Eltern(teile)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Schweigepflicht, § 8 BOP Bln − Folgende Empfehlungen können dazu beitragen, Unsicherheiten im Vorfeld zu
reduzieren:

A

− Psychotherapeuten sollten sich vom Patienten von der Schweigepflicht ausdrücklich entbinden lassen – am besten in schriftlicher Form –, zum Beispiel, wenn sie aufgefordert werden, Patientendaten weiterzugeben oder vor Gericht auszusagen.
− Angehörige und Begleitpersonen von Patienten sollten über die Schweigepflicht informiert werden, die auch ihnen gegenüber besteht. Eltern sollten auf die Selbstbestimmungsfähigkeit des Kindes hingewiesen werden.
− Bereits bei geringen Unsicherheiten bezüglich der Rechtslage sollten Psychotherapeuten sich beraten lassen, beispielsweise von Kollegen, Berufsverbänden und Rechtsanwälten.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Aufklärungspflichten, §§ 7 (bzw. § 630e BGB), 12, 13 BOP Bln

A

− Jede psychotherapeutische Behandlung bedarf der Einwilligung
− Voraussetzung der Einwilligung ist eine umfangreiche, verständliche und rechtzeitige Aufklärung über:
− Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie
− Gleichwertige Alternativen
− Rahmenbedingungen der Behandlung, wie Honorarregelungen, Sitzungsdauer und Sitzungsfrequenz und
die voraussichtliche Gesamtdauer der Behandlung.
− Weitere Voraussetzung der Einwilligung ist die Einwilligungsfähigkeit des Patienten.
− Erwachsene Patient sind grds. einwilligungsfähig.
− Eingeschränkt einwilligungsfähige Erwachsene und Minderjährige können selbst zustimmen, wenn sie über natürliche Einsichtsfähigkeit verfügen. Andernfalls müssen Betreuer/Sorgeberechtigte oder bei Unstimmigkeiten das Gericht zustimmen.
− Den Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die sie im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet haben, auszuhändigen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG), Landesrecht am Bsp. Berlins

A

− Regelt Unterbringung von Menschen, die Anzeichen einer psychischen Krankheit zeigen, aktuell psychisch krank sind oder unter den Folgen einer psychischen Krankheit leiden.
− Psychische Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind behandlungsbedürftige Psychosen sowie andere behandlungsbedürftige psychische Störungen und Abhängigkeitserkrankungen von vergleichbarer Schwere.
− Zusätzlich regelt es ambulante Vor- und Nachsorgehilfen sowie weitere Beratungsangebote des Sozialpsychiatrischen Dienstes.
− Die Anordnung von Unterbringung nach PsychKG ist eine Schutzmaßnahme, wenn und solang auf Grund einer psychischen Krankheit gewichtige Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung oder eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer bestehen.
− Die Unterbringung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Sozialpsychiatrischen Dienstes oder des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Bezirksamtes an das zuständige Gericht, § 22 PsychKG.
− Alternativ vorläufig (bis zum folgenden Tag) durch das Bezirksamt, die Polizei oder ein Psychiatrisches Krankenhaus, wenn dringende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen, eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, kann und ein Arzt dies befürwortet (§ 23 PsychKG).
Eine Zwangseinweisung und ein damit verbundener Klinikaufenthalt rechtfertigen nicht automatisch eine Zwangsbehandlung oder eine medikamentöse Therapie. Diese ist nur erlaubt, insofern sie die Selbst- oder Fremdgefährdung mildert. Die Behandlung muss sich zwingend auf die Krankheit, die für die Einweisung ursächlich war, beziehen. Zudem muss die Zwangsbehandlung durch Beschluss des zuständigen Gerichts anordnen werden.
− Verlauf:
− Antrag des Sozialpsychiatrischen Dienstes oder des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes an das zuständige Gericht/ärztliches Zeugnis
− Einreichung des Antrags
− Wenn Amtsgericht besetzt -> Einreichung des Antrags
− Falls Amtsgericht nicht besetzt -> Zustellung des Antrags durch Bereitschaftsdienst/Feuerwehr -> Antrag zum Amtsgericht, sobald der Antrag durch Bereitschaftsdienst/Feuerwehr zugestellt ist, (Briefkasteneinwurf genügt) ist der Antrag rechtskräftig.
− Binnen 24 Std. richterliche Anhörung
− Der genehmigte Antrag ist grds. 6 Wochen lang gültig. Er kann um weitere 6 Wochen verlängert werden, danach nur noch durch ein Gutachten.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly