Betrug und Untreue Flashcards
(46 cards)
In Obersatz von § 263 immer schreiben:
gegenüber wem (wer wurde getäuscht?) und zulasten von wem (wer wurde geschädigt, wer hat den Vermögensnachteil?)
in Dreieckskonstellationen immer alles durchgehen! Alle möglichen Konstellationen!
Täuschung über Tatsachen ?
Täuschung = Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen; auch: bewusst (! subj !) irreführend auf die Vorstellung eines anderen einwirken
dies kann sowohl durch aktives Vorspiegeln als auch durch passives Unterdrücken geschehen
–> ausdrücklich, konkludent, oder bei Garantenstellung durch Unterlassen
–> kann durch (objektiv) wahrheitswidrige Behauptungen oder aber durch eigentlich wahre Aussage mit verfälschender Darstellung geschehen; bestimmt sich nach Verkehrsauffassung; hat subjektiven Einschlag!!! (auslegen)
Tatsachen = Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind;
darunter fallen sowohl innere als auch äußere Tatsachen
Kausaler Irrtum
= aufgrund der Täuschung muss beim Opfer eine Fehlvorstellung über Tatsachen, also das Auseinanderfallen von subjektiver Vorstellung und objektiver Wirklichkeit auftreten.
scheidet aus, wenn sich der Getäuschte überhaupt keine Vorstellung von der maßgeblichen Tatsache gemacht hat (ignorantia facti); davon zu unterscheiden ist das sachgedankliche Mitbewusstsein, generelle Annahme der Fakten
Vermögensverfügung
jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich wirtschaftlich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt, entweder bei dem Getäuschten selbst oder bei einer dritten Person
–> der ursächliche Zusammenhang zwischen Irrtum und Vermögensschaden, ungeschriebenes Merkmal
–> Verfügung ist nicht rechtsgeschäftlicher Art
Vermögensschaden
Der im Anschluss zu prüfende Schaden wird im Wege der Gesamtsaldierung durch Vergleich des Vermögens vor und nach der Verfügung ermittelt. Ist dem Vermögen auf der „Haben – Seite“ kein Ausgleich zugeflossen, liegt ein Vermögensschaden vor.
Der ökonomische Vermögensbegriff
= umfasst alle in Geld messbaren Güter, über die eine Person faktisch verfügen kann, ungeachtet ihrer rechtlichen Wertigkeit.
Geschütztes Rechtsgut beim Betrug
Wesensmerkmal
Das Vermögen;
NICHT die Freiheit der Willensentschließung !
Wesensmerkmal: Täter nimmt vermögensschädigende Handlung nicht selbst vor, sondern bewegt einen anderen dazu, sich selbst oder einen Dritten zu schädigen
Immer andenken, wenn es um Betrug geht:
Diebstahl
Unterschlagung
Erpressung
Untreue !!!
Verhältnis Betrug - Erpressung
schließen sich gegenseitig aus
- beide Tatbestände fordern subjektiv die rechtswidrige Bereicherungsabsicht
- bei Betrug handelt Opfer irrtumsbedingt, sonst aber innerlich frei
- das Erpressungsopfer nimmt vermögensschädigende Handlung unter Druck vor
Konstellation 1: Der Täter täuscht die Bedrohungslage vor.
= Erpressung
nach hM soll hier schon tatbestandsmäßig kein Betrug vorliegen, weil von einer innerlich freien Entscheidung nicht mehr gesprochen werden kann, und die Drucksituation überwiegt; keine freiwillige Vermögensverfügung
Konstellation 2: Drohung tritt selbstständig neben die Täuschung
dann stehen Betrug und Erpressung in Idealkonkurrenz.
Verhältnis Betrug - Untreue
- beide setzen Schädigung fremden Vermögens voraus und sind von Vertrauensmissbrauch gekennzeichnet
- bei Betrug: Selbstschädigung
- bei Untreue: schädigende Handlung von Täter selbst
Verhältnis Betrug - Diebstahl
auch hier Abgrenzung von Fremd- und Selbstschädigung anhand von freiwilliger Vermögensverfügung und Gewahrsamsbruch
–> freiwillige Vermögensverfügung ist tatbestandsausschließendes Einverständnis und schließt daher 242 aus
Betrug bei Fehlbuchung
Täuschung über die Höhe des Kontostandes?
Durch Vorlage des Überweisungsträgers? Konkludente Täuschung? Bei einer konkludenten Täuschung ist ausschlaggebend, welcher Erklärungswert dem Gesamtverhalten nach der Verkehrsanschauung zukommt.
Nach heutiger Auffassung (auch des BGH) kommt der Überweisung nicht die Erklärung zu, dass das Konto gedeckt ist; oft wird überzogen, allgemeine Geschäftspraxis. Handelnde haben oft keine Kenntnis über aktuellen Kontostand.
Täuschung durch Unterlassen wegen fehlender Aufklärung?
Garantenstellung?
Keine enge vertragliche Geschäftsbeziehung; nicht aus Ingerenz; nicht aus Treu und Glauben
Nicht strafbar also, wenn Fehlbuchung kommt und ich diese weiterüberweise, um Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Auch kein 266 Mangels vermögensbetreuungspflicht.; diese hat nur die Bank.
Täuschung bei prognostischen Aussagen
Äußerung zu zukünftigen Entwicklungen :
Hängt davon ab, ob sie Aussage zu vergangenen oder gegenwärtigen Verhältnissen oder Zuständen enthält oder nicht.
Darin kann also trotz des Zukunftsbezuges und trotz Werturteil Täuschung über Tatsachen liegen.
–> in eng begrenzten Ausnahmefällen, also Wahrsager-Fälle
Zum Irrtum von Kassenbeamten
Kassenbeamte, die Auszahlung vollziehen, unterliegen keinem Irrtum, wenn die Anordnung rw war.
Tanken an Tankstelle, ohne zu bezahlen:
Allgemeines
unbedingt schematisches, starres Vorgehen vermeiden, weil sich Fälle durch Nuancen unterscheiden
–> an § 242, 246, 263 denken
insbesondere wichtig, ob Täter beim Tanken beobachtet wird (sonst wird nicht auf Vorstellungsbild eingewirkt, keine Täuschung und kein Irrtum; dann nur versuchter Betrug!) und ob er schon beim Tanken keine Absicht hat, zu zahlen.
Fall Tanken an der Selbstbedienungstankstelle:
W tankt, nimmt Zeitschrift, sagt Zapfsäule, Kassierer hört nicht, W nimmt das viel zu hohe Wechselgeld, ohne etwas zu sagen.
§ 263 I StGB
- Täuschung durch Tanken an der Zapfsäule: Wenn jemand tankt, und schon dabei weiß, dass er nicht zahlen werde oder will, dann täuscht er schon beim Tanken über innere Tatsachen = Zahlungsbereitschaft. hier -
- Betrug durch Unterlassen, weil der W den Irrtum des K bzgl Wechselgeld nicht aufklärte: Garantenstellung notwendig:
keine Garantenstellung im Wege des engen vertraglichen Vertrauensverhältnisses, Wechselgeldauszahlung fällt in den alleinigen Risikobereich des Kassierers; W führt keinen Irrtum herbei, hat schon existierenden Irrtum des K schlicht ausgenutzt
Hier auch immer an § 246 denken, Fremdheit des Benzins (zivilrechtlich) diskutieren, und bejahen, durch Wegfahren manifestiert sich äußerlich der Zueignungswille.
§ 242 scheitert an Wegnahme, weil Einverständnis des Tankstelleninhabers, dass Gewahrsam übergeht.
Kontrolle durch Schaffner, der fragt, ob noch jemand zugestiegen ist. T, ohne Fahrkarte, schweigt.
–> Täuschung entweder konkludent, oder durch Unterlassen, beides möglich anzunehmen
–> fraglich ist, ob ein Irrtum beim Schaffner erregt wurde; daran fehlt es, wenn sich Schaffner gar keine Vorstellung von der maßgeblichen Tatsache gemacht hat;
keine hohen Anforderungen zu stellen; ein unreflektiertes, sachgedankliches Mitbewusstsein des Opfers am Rande des Vorstellungsinhaltes iSe ständigen Begleitwissens, das bestimmte Umstände als selbstverständlich voraussetzt, genügt. Opfer muss sich keine konkreten Vorstellungen gemacht haben.
–> Vermögensverfügung des S liegt im Unterlassen, von H ein Nachlösen des Fahrscheins zu fordern. Verfügungsbewusstsein ist beim Forderungsbetrug nicht erforderlich! (nur beim Sachbetrug für Abgrenzung zu Diebstahl)
–> kausaler Schaden +, weil DB keine Gegenleistung für ihre Beförderungsleistung erhalten hat
–> Merke: der Getäuschte, der Irrende und der Verfügende müssen gleich sein; der Schaden kann auch bei einem Dritten eintreten : Dreiecksbetrug.
–> § 265a StGB im Auge behalten, der aber formell subsidiär ist, wenn andere Straftatbestände erfüllt sind.
Abgrenzung Dreiecksbetrug und Diebstahl in mittelbarer Täterschaft
Positionen immer, auch ohne Ergebnisrelevanz, kurz skizzieren
Betrug dann zu bejahen, wenn besonderes Näheverhältnis zwischen Verfügendem und Geschädigtem vorliegt.
Diese müssen eine fiktive Zurechnungseinheit bilden.
Wenn der Verfügende von außen in das Vermögen des Geschädigten eingreift, dann ist es Diebstahl in mittelbarer Täterschaft.
–> das liegt an Selbst- und Fremdschädigungsdelikt
A1: faktische Nähetheorie: reicht nicht aus, weil keine adäquate Abgrenzung zum Diebstahl in mittelbarer Täterschaft möglich ist
A2: Lagertheorie: weiter als Befugnistheorie, aber dennoch enger als faktische Nähetheorie: genügt, wenn der Verfügende, rechtlich oder auch bloß tatsächlich - in der Lage gewesen ist, über fremdes Vermögen zu verfügen, sofern er schon vor der Tat dem Lager des Geschädigten zugerechnet werden konnte (nach Rspr: Näheverhältnis; im Endeffekt gleich)
A3: Ermächtigungstheorie: rechtliche Befugnis, über Vermögen zu verfügen und geht subjektiv auch von dieser Befugnis aus
Lagertheorie vorzugswürdig: zwar kann diese den Prozessbetrug nicht erklären; jedoch passt diese zur auch sonst überwiegend faktischen Auslegung des § 263; Strafrecht von Zivilrecht unabhängig
Auf § 263 BGB ist gem. § 263 IV auch § 248a StGB anzuwenden
bei geringwertigen Sachen !
Sonderproblem: Pinganrufe:
durch das automatisierte Anwählen der Rufnummer wird dem Anrufempfänger ein nicht vorhandener Kommunikationswunsch vorgespiegelt
Sonderproblem: Prozessbetrug
Situation: A hat gegen B Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens. B zahlt, A behält Schuldschein und erhebt Klage auf nochmalige Zahlung der Valuta.
Strafbarkeit des A wegen Erhebung der Klage?
§ 263 I StGB:
Sonderproblem: Prozessbetrug
Situation: A hat gegen B Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens. B zahlt, A behält Schuldschein und erhebt Klage auf nochmalige Zahlung der Valuta.
Strafbarkeit des A wegen Erhebung der Klage?
§ 263 I StGB:
A hat das Gericht, den Richter R, über die Tatsache getäuscht, dass die Darlehensforderung noch bestehe, indem er die Klage erhob und Schuldschein einreichte.
Irrtum des R liegt vor.
(EXKURS: wenn die andere Partei die vorgetragenen Tatsachen des Täters nicht bestreitet, gelten sie als wahr; daher liegt richtigerweise auch kein Irrtum des R vor, weil er sich über Richtigkeit der Tatsachen keine Gedanken machen darf, wegen Dispositionsgrundsatz; daher meist nur versuchter Betrug des Täters, weil dieser nicht davon ausging, dass andere Partei nicht bestreitet)
Gericht müsste Vermögensverfügung getroffen haben; Dreiecksbetrug?
Lagertheorie hilft nicht weiter, weil Gericht ja gerade unparteilich sein soll.
Anderweitige besondere Nähe zum Vermögen der B? eher -
eher Befugnis- oder Ermächtigungstheorie: kommt auf rechtliche Befugnis zur Verfügung über das fremde Vermögen an.
–> durch Erlass eines vorläufig vollstreckbaren Urteils wurde Vermögensverfügung getroffen
Schaden: Geld wurde nich gezahlt, also kein endgültiger Vermögensschaden;
jedoch genügt nach hM bereits die im konkreten Fall naheliegende Möglichkeit des endgültigen Vermögensverlustes: vollendeter Schaden ist dann anzunehmen, wenn die Gefährdungslage derart groß ist, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits ein Vermögensminderwert anzunehmen ist = schadensgleiche Vermögensgefährdung (Schadenshöhe ist jedoch festzustellen, notfalls mithilfe Sachverständiger)
bei vorläufig vollstreckbarem Urteil wohl anzunehmen.