Definitionen Pflichtverletzung Flashcards
(47 cards)
Schuldverhältnis
- rechtsgeschäftliches / gesetzliches SV: durch WE begründet
- Durch Verwirklichung eines gesetzlichen TB begründetes SV
- Rechtsgeschäftsähnliches SV
Pflichtverletzung
Schuldner verhält sich anders als es seine Pflichten aus SV objektiv gebieten
Schutzpflichtverletzung
§ 241 II BGB
Pflicht zur Rücksichtnahme auf die gegenwärtigen Rechtsgüter und Interessen der jeweils anderen Partei eines Schuldverhältnisses (§ 241 II BGB)
Beschaffungsrisiko
Das Gelingen einer Beschaffung wird versprochen. Schuldner verpflichtet sich zur Stück-/Speziesschuld oder Gattungsschuld. Geldschuld auch Beschaffungsrisiko.
Stückschuld / Speziesschuld
Geschuldet wird eine konkret bestimmte Sache. Unmöglichkeit nach § 275 I tritt zu dem Zeitpunkt ein, indem Stück untergeht.
Gattungsschuld § 243 I BGB
Geschuldet wird eine Sache, die von mittlerer Art und Güte sein muss. Leistungsgegenstand ist nur nach generellen Merkmalen bestimmt. Den Schuldner trifft ein Beschaffungsrisiko.
Geldschulden
Gattungsschulden bei denen konkludent verabredet und somit Inhalt des Schuldverhältnisses wird, dass der Schuldner für seine finanzielle Leistungsfähigkeit stets einzustehen soll („Geld hat man zu haben“)
Bringschuld
Leistungs- und Erfolgsort am Wohnsitz des Gläubigers. Schuldner muss aussondern und dem Gläubiger tatsächlich anbieten, damit der Gefahrübergang eintritt.
Hohlschuld
Leistungs- und Erfolgsort beim Schuldner. Schuldner muss aus der Gattung eine Sache aussondern und dem Gläubiger mitteilen, dass sie abgeholt werden kann. Ab dann trägt der Schuldner nicht mehr die Gefahr des Untergangs.
Schickschuld
Leistungsort am Wohnsitz des Schuldners – Erfolgsort am Wohnsitz des Gläubigers. Schuldner muss aussondern und einer Transportperson (z.B. einem Frachtführer) übergeben. Dann trägt der Schuldner nicht mehr die Gefahr des Untergangs.
Erfüllungsgehilfe § 278 BGB
Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Willen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird
Verrichtungsgehilfe
§ 831 BGB
Unter einem Verrichtungsgehilfen versteht man eine Person, der vom Geschäftsherr in dessen Interesse eine Tätigkeit übertragen worden ist und die von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist.
Mahnung § 286 I 1 BGB
Eine vom Gläubiger an den Schuldner gerichtete ernsthafte Aufforderung die geschuldete Leistung zu erbringen. Es bedarf dazu einer empfangsbedürftigen Erklärung (Zugang erforderlich!). Kann formfrei erfolgen, Wort „Mahnung“ muss nicht fallen.
Kein RG aber geschäftsähnliche Handlung = Vorschriften WE & RG finden Anwendung
Frist
Eine Frist ist ein abgegrenzter, also bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum, der gemäß §191 BGB nicht unbedingt zusammenhängend sein muss.
Gegenseitiger Vertrag
§ 320 BGB
Der eine verpflichtet sich zu einer Leistung, damit / weil sich der andere zu einer Gegenleistung verpflichtet. Ohne Gegenleistung kein gegenseitig verpflichtender Vertrag. „do ut des“ „Ich geb dir was, wenn du mir was gibst“
Leistung: Absatz 1, Satz 1 oder Halbsatz
Gegenleistung (in Geld): Absatz 2, Satz 2 oder Halbsatz 2 normiert
Pflicht
Kann erzwungen werden durch Gläubiger
Obliegenheit im Sinne der Annahme
Die Annahme der Leistung ist keine Rechtspflicht sondern eine Obliegenheit. Sie kann nicht erzwungen werden, wenn Gläubiger sie verletzt führt dies dann zur Schmälerung eigener Rechte
Fälligkeit
Bei Schuldnerverzug nach § 286 muss Leistung fällig sein,
Fälligkeit = Zeitpunkt, wenn der Gläubiger die Leistung verlangen kann § 271
Erfüllbarkeit
Bei Gläubigerverzug § 293 muss Leistung erfüllbar sein, erfüllbar = das Schuldner leisten darf
Gläubigerverzug
Auch Annahmeverzug nach § 293 ff, wie der Schuldnerverzug auch eine Leistungsstörung. Nichterfüllung der Annahme der Leistung (keine Pflichtverletzung, da keine Rechtspflicht, nur Obliegenheit) führt zur Schmälerung eigener Rechte.
Vertretenmüssen
Schuldner muss PV zu vertreten haben. Gläubiger muss nicht beweisen, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat, gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird dies vielmehr vermutet und daher hat der Schuldner darzulegen und zu beweisen, dass er die Verletzung der entsprechenden Pflicht nicht zu vertreten hat, will er nicht auf Schadensersatz haften! → Beweislast wird durch doppelte Verneinung im Gesetzeswortlaut umgekehrt!
Haftung für eigenübliche Sorgfalt
Wer in eigenen Angelegenheiten besonders sorgsam verfährt, haftet anderen in diesen Fällen für Vorsatz und für grobe als auch für leichte Fahrlässigkeit.
Wer dagegen in eigenen Angelegenheiten eher sorglos verfährt, wird nach § 277 BGB von der Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit befreit. Er haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
Der Haftungsmaßstab kommt nur zur Anwendung, wenn Gesetz ausdrücklich anordnet
Haftung des Schuldners für Erfüllungsgehilfen
§ 278 setzt SV zwischen dem Schuldner und Anspruchssteller voraus. Schuldner wird das Handeln und somit das Verschulden des EG über 278 zugerechnet, haftet für fremdes Verschulden ohne die Möglichkeit der Exculpation.
Haftung des Geschäftsherrn für Verrichtungsgehilfen
§ 832 Abs. 1 begründet ein gesetzliches SV zwischen dem Geschäftsherrn und dem Anspruchstellers (Fall der unerlaubten Handlung)
Wenn Verrichtungsgehilfe einem Dritten widerrechtlich einen Schaden zufügt in Ausführung der Verrichtung, haftet der Geschäftsherr, da ihm eigenes Auswahl- und/oder Überwachungsverschulden zur Last gelegt wird (außer er kann sich exkulpieren) Deliktrecht!