Definitionen Pflichtverletzung Flashcards

(47 cards)

1
Q

Schuldverhältnis

A
  1. rechtsgeschäftliches / gesetzliches SV: durch WE begründet
  2. Durch Verwirklichung eines gesetzlichen TB begründetes SV
  3. Rechtsgeschäftsähnliches SV
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2
Q

Pflichtverletzung

A

Schuldner verhält sich anders als es seine Pflichten aus SV objektiv gebieten

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3
Q

Schutzpflichtverletzung

§ 241 II BGB

A

Pflicht zur Rücksichtnahme auf die gegenwärtigen Rechtsgüter und Interessen der jeweils anderen Partei eines Schuldverhältnisses (§ 241 II BGB)

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4
Q

Beschaffungsrisiko

A

Das Gelingen einer Beschaffung wird versprochen. Schuldner verpflichtet sich zur Stück-/Speziesschuld oder Gattungsschuld. Geldschuld auch Beschaffungsrisiko.

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5
Q

Stückschuld / Speziesschuld

A

Geschuldet wird eine konkret bestimmte Sache. Unmöglichkeit nach § 275 I tritt zu dem Zeitpunkt ein, indem Stück untergeht.

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6
Q

Gattungsschuld § 243 I BGB

A

Geschuldet wird eine Sache, die von mittlerer Art und Güte sein muss. Leistungsgegenstand ist nur nach generellen Merkmalen bestimmt. Den Schuldner trifft ein Beschaffungsrisiko.

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7
Q

Geldschulden

A

Gattungsschulden bei denen konkludent verabredet und somit Inhalt des Schuldverhältnisses wird, dass der Schuldner für seine finanzielle Leistungsfähigkeit stets einzustehen soll („Geld hat man zu haben“)

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8
Q

Bringschuld

A

Leistungs- und Erfolgsort am Wohnsitz des Gläubigers. Schuldner muss aussondern und dem Gläubiger tatsächlich anbieten, damit der Gefahrübergang eintritt. 


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9
Q

Hohlschuld

A

Leistungs- und Erfolgsort beim Schuldner. Schuldner muss aus der Gattung eine Sache aussondern und dem Gläubiger mitteilen, dass sie abgeholt werden kann. Ab dann trägt der Schuldner nicht mehr die Gefahr des Untergangs. 


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10
Q

Schickschuld

A

Leistungsort am Wohnsitz des Schuldners – Erfolgsort am Wohnsitz des Gläubigers. Schuldner muss aussondern und einer Transportperson (z.B. einem Frachtführer) übergeben. Dann trägt der Schuldner nicht mehr die Gefahr des Untergangs.

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11
Q

Erfüllungsgehilfe § 278 BGB

A

Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Willen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird

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12
Q

Verrichtungsgehilfe

§ 831 BGB

A

Unter einem Verrichtungsgehilfen versteht man eine Person, der vom Geschäftsherr in dessen Interesse eine Tätigkeit übertragen worden ist und die von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist.

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13
Q

Mahnung § 286 I 1 BGB

A

Eine vom Gläubiger an den Schuldner gerichtete ernsthafte Aufforderung die geschuldete Leistung zu erbringen. Es bedarf dazu einer empfangsbedürftigen Erklärung (Zugang erforderlich!). Kann formfrei erfolgen, Wort „Mahnung“ muss nicht fallen.
Kein RG aber geschäftsähnliche Handlung = Vorschriften WE & RG finden Anwendung

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14
Q

Frist

A

Eine Frist ist ein abgegrenzter, also bestimmter oder bestimmbarer Zeitraum, der gemäß §191 BGB nicht unbedingt zusammenhängend sein muss.

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15
Q

Gegenseitiger Vertrag

§ 320 BGB

A

Der eine verpflichtet sich zu einer Leistung, damit / weil sich der andere zu einer Gegenleistung verpflichtet. Ohne Gegenleistung kein gegenseitig verpflichtender Vertrag. „do ut des“ „Ich geb dir was, wenn du mir was gibst“
Leistung: Absatz 1, Satz 1 oder Halbsatz
Gegenleistung (in Geld): Absatz 2, Satz 2 oder Halbsatz 2 normiert

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16
Q

Pflicht

A

Kann erzwungen werden durch Gläubiger

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17
Q

Obliegenheit im Sinne der Annahme

A

Die Annahme der Leistung ist keine Rechtspflicht sondern eine Obliegenheit. Sie kann nicht erzwungen werden, wenn Gläubiger sie verletzt führt dies dann zur Schmälerung eigener Rechte

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18
Q

Fälligkeit

A

Bei Schuldnerverzug nach § 286 muss Leistung fällig sein,

Fälligkeit = Zeitpunkt, wenn der Gläubiger die Leistung verlangen kann § 271

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19
Q

Erfüllbarkeit

A

Bei Gläubigerverzug § 293 muss Leistung erfüllbar sein, erfüllbar = das Schuldner leisten darf

20
Q

Gläubigerverzug

A

Auch Annahmeverzug nach § 293 ff, wie der Schuldnerverzug auch eine Leistungsstörung. Nichterfüllung der Annahme der Leistung (keine Pflichtverletzung, da keine Rechtspflicht, nur Obliegenheit) führt zur Schmälerung eigener Rechte.

21
Q

Vertretenmüssen

A

Schuldner muss PV zu vertreten haben. Gläubiger muss nicht beweisen, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat, gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird dies vielmehr vermutet und daher hat der Schuldner darzulegen und zu beweisen, dass er die Verletzung der entsprechenden Pflicht nicht zu vertreten hat, will er nicht auf Schadensersatz haften! → Beweislast wird durch doppelte Verneinung im Gesetzeswortlaut umgekehrt!

22
Q

Haftung für eigenübliche Sorgfalt

A

Wer in eigenen Angelegenheiten besonders sorgsam verfährt, haftet anderen in diesen Fällen für Vorsatz und für grobe als auch für leichte Fahrlässigkeit. 

Wer dagegen in eigenen Angelegenheiten eher sorglos verfährt, wird nach § 277 BGB von der Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit befreit. Er haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
Der Haftungsmaßstab kommt nur zur Anwendung, wenn Gesetz ausdrücklich anordnet

23
Q

Haftung des Schuldners für Erfüllungsgehilfen

A

§ 278 setzt SV zwischen dem Schuldner und Anspruchssteller voraus. Schuldner wird das Handeln und somit das Verschulden des EG über 278 zugerechnet, haftet für fremdes Verschulden ohne die Möglichkeit der Exculpation.

24
Q

Haftung des Geschäftsherrn für Verrichtungsgehilfen

A

§ 832 Abs. 1 begründet ein gesetzliches SV zwischen dem Geschäftsherrn und dem Anspruchstellers (Fall der unerlaubten Handlung)
Wenn Verrichtungsgehilfe einem Dritten widerrechtlich einen Schaden zufügt in Ausführung der Verrichtung, haftet der Geschäftsherr, da ihm eigenes Auswahl- und/oder Überwachungsverschulden zur Last gelegt wird (außer er kann sich exkulpieren) Deliktrecht!

25
Rechtsgeschäftliche SV
§ 311 Abs. 1 1. Alt. BGB 1. primäre Leistungspflichten i.S.d. § 241 Abs. 1 BGB 
 2. Schutz- und weiteren Verhaltenspflichten nach §241 Abs. 2 BGB 
(Nebenpflichten) 
→ Verletzung: Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB
26
Gesetzliche Schuldverhältnisse
§ 311 Abs. 1 2. Alt. BGB: 1. Schadensersatzverpflichtung auf Grund einer unerlaubten Handlung (Delikt) nach §§ 823 ff. BGB, 2. primäre Leistungspflichten + Schutz- und weiteren Verhaltenspflichten nach §241 Abs. 2 BGB. → Voraussetzung SchE: das gesetzliche Schuldverhältnis muss zum Zeitpunkt der Schädigung bereits bestehen, genügt nicht, wenn durch die schädigende Handlung ein gesetzliches Schuldverhältnis und somit auch Pflichten erst begründet werden.
27
rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnis
= es besteht noch kein vertragliches Verhältnis aber schon vorvertragliche Vertrauensverhältnisse es erwachsen nach § 311 Abs. 2 und 3 BGB noch keine Leistungspflichten, sehr wohl aber bereits Schutz- und weitere Verhaltenspflichten → Pflichten zur Rücksichtnahme.
28
anfängliche subjektive Unmöglichkeit
(sog. anfängliches Unvermögen) | Schuldner kann von Anfang an nicht leisten, ein anderer könnte dagegen leisten 

29
anfängliche objektive Unmöglichkeit
von Anfang an kann nicht nur der Schuldner, sondern überhaupt niemand leisten 

30
nachträgliche subjektive Unmöglichkeit
(sog. nachträgliches Unvermögen), der Schuldner hätte ursprünglich noch leisten können, aber jetzt nicht mehr, ein anderer könnte dagegen leisten
31
nachträgliche objektive Unmöglichkeit
ursprünglich hätte noch geleistet werden können, jetzt kann aber überhaupt niemand mehr leisten
32
Beschränkte Gattungs- bzw. Vorratsschuld:
Schuldner hat nur aus einem bestimmten Vorrat zu leisten Konkretisierung § 243 Abs. 2: Wenn Schuldner zur Leistung das Erforderliche getan hat, beschränkt sich die Leistungspflicht auf das ausgesuchte Stück, geht dieses unter = Unmöglichkeit
33
Schuldnerverzug
§ 286 ff: schuldhafte Nichterringung einer möglichen und durchsetzbaren Leistung
34
Durchsetzbarkeit
Ein Anspruch ist durchsetzbar, wenn diesem keine Einreden entgegenstehen
(zB. Stundung, Verjährung, Leistung Zug-um-Zug) 

35
Schuldnerverzug endet wenn
Leistung nachgeholt → erfüllt wird § 362 (1) Leistung unmöglich wird § 275 Schuldner anbiete, aber Gläubiger nicht annimmt (Annahmeverzug)
36
Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
§ 281 BGB: Schadensersatz statt Leistung erst wenn angemessene Frist erfolglos § 281 I S. 1 abgelaufen ist. Danach keine Leistung mehr „nur noch“ Schadensersatz 280 I + III, gilt somit sowohl für die Spätleistung, als auch für eine Schlechtleistung. Gläubiger hat Wahlrecht ob weiterhin Erfüllung oder SchE statt Leistung.
37
Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
§ 282 BGB: Wenn dem Gläubiger die weitere Leistung durch den Schuldner nicht mehr zumutbar ist, kann dieser auch bei Nebenpflichtverletzungen (muss sehr hohe Intensität erreicht haben) statt der Leistung SchE verlangen, der ihm durch die Nichterfüllung entsteht. Gläubiger hat Wahlrecht. 280 I + III, 282: Schuldverhältnis = 631, Pflichtverhältnis = 241 II
38
Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
§ 283 BGB: Voraussetzung ist eine Pflichtverletzung in Form einer 1. nachträglichen Unmöglichkeit § 275 Abs. 1 BGB 
oder 2. eines gleichgestellten Leistungshindernisses der nachträglichen Unverhältnismäßigkeit § 275 Abs. 2 BGB,
oder 3. nachträglichen Unzumutbarkeit der Leistung § 275 Abs. 3 BGB, auf die der Schuldner sich beruft. Gläubiger hat kein Wahlrecht.
39
Worauf verweist § 280 III
späte/schlechte Leistung 281 → weitere Voraussetzung: Frist mangelnde Leistung 282 → weitere Voraussetzung: unzumutbar Unmöglichkeit 283 → keine weitere Voraussetzung: impossiblium nulla est obligatio
40
Entbehrlichkeit der Mahnung
§ 286 II Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. Zeitpunkt der Leistung kalendermäßig bestimmt 2. Leistung von Ereignis abhänigig (10 Tage nach Liegerung), Frist kalendermäßig bestimmt 3. Schuldner verweigert ernsthaft endgültig die Leistung 4. Selbstmahnung Schuldner muss die Nichtleistung zu vertreten haben (Verschulden), Beweislast beim Schuldner
41
Tatsächliches Angebot
Die Leistung muss dem Gläubiger so wie sie zu bewirken ist tatsächlich angeboten werden § 294 BGB
42
Entbehrlichkeit des Angebots
Angebot ist entbehrlich § 296 wenn für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist („Übergabe am ...“) oder der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und sich eine angemessene Zeit von da an nach dem Kalender berechnen lässt („... eine Woche nach Abruf“).
43
Schuldner gegenseitiger Vertrag
Gleichzeitig Gläubiger der Gegenleistung
44
Kein Eintritt von Gläubigerverzug bei
a) Ablehnung einer Schlechtleistung b) § 297 Schuldner außerstande Leistung zu bewirken c) § 299 Gläubiger nur vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ABER VERZUG wenn Gläubiger bereit ist angebotene Leistung anzunehmen, aber dafür nicht Zug um Zug Gegenleistung anbietet § 298
45
Wirkung des Gläubigerverzugs auf Schuldner
Schuldner hat nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten § 300 I, Haftet bei einfacher Fahrlässigkeit nicht auf Schadensersatz statt der Leistung → Ausnahme zum Grundsatz von 276 Abs. 1
46
Gläubigerverzug Schadensersatz
Ersatz von Mehraufwendungen im Falle des Gläubigerverzugs § 304 BGB a) Für erfolgsloses Angebot b) Für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands
47
Gläubigerverzug endet wenn
a) Leistung nachgeholt und damit erfüllt ist § 362 I b) Leistung unmöglich wird, bzw Leistungshindernis der Unverhältnismäßigkeit o. Unzumutbarkeit entgegensteht § 275 I, II, III c) Gläubiger annehmen will und nur der Schuldner in Verzug gerät § 286 BGB