Stellvertretung Definitionen Flashcards
(30 cards)
Stellvertretung
§ 164 BGB
Das rechtsgeschäftliche bzw. rechtsgeschäftsähnliche Verhalten, das ein Vertreter im Namen eines Vertretenen unternimmt und den Vertretenen dabei unmittelbar selbst berechtigt und verpflichtet. → Abgabe und der Empfang von WE für einen anderen!
Alles was Vertreter tatsächlich tut, das tut rechtlich der Vertretene!
Aktivvertreter
tritt im Namen des Vertretenen auf, gibt dabei aber eigene WE ab und ist somit der rechtsgeschäftliche Handelnde. Muss laut § 165 zumindest beschränkt geschäftsfähig (§ 106) sein und über ein Minimum an Entscheidungsspielraum verfügen, da nur dann von eigener WE ausgegangen werden kann.
Übermittlungsbote
überbringt eine vom Erklärenden bereits vollständig formulierte und damit für ihn fremde WE. Hat reine Transportfunktion und handelt mangels WE nur tatsächlich, aber nicht rechtsgeschäftlich. Braucht nicht geschäftsfähig (§ 104) sein und auch nicht rechtsfähig sein
Passivvertreter
nimmt WE für den Vertretenen entgegen, den er unmittelbar rechtsgeschäftlich repräsentieren soll. Zugang bei Passivvertreter bewirkt auch Zugang beim Vertretenen und für die Auslegung der empfangenen Erklärung gemäß § 166 Abs. 1 BGB dabei nicht auf den Vertretenen, sondern auf den objektiven Empfängerhorizont des Passivvertreters abzustellen ist.
Empfangsbote
Zugang ist erst in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem mit der Weiterleitung an den Empfänger gerechnet werden kann. Und da auch ein Empfangsbote den Empfänger nicht repräsentiert, kommt es für die Auslegung dieser Erklärung somit auch nicht auf sein Verständnis, sondern den objektiven Empfängerhorizont des Empfängers an.
Höchstpersönliche RG
RG, die der Rechtsinhaber selbst vorzunehmen hat, Ehe o. Lebenspartnerschaft § 1311 S. 1 BGB und § 1 Abs. 1 S.1 (LPartG), Testament o. Erbvertrag §§ 2064 u. § 2274, Klausur → hier Stellvertretung ausgeschlossen
Offenkundigkeitsgrundsatz
Das von Vertreter vorgenommen Geschäft entfaltet nur dann eine rechtliche Wirkung für und gegen den Vertretenen, wenn Vertreter erkennbar in dessen Namen auftritt. Nach § 164 Abs. 1 S. 2 BGB kann Willen in fremden Namen zu handeln ausdrücklich aber auch konkludent erfolgen.
Gesetzliche Vertretungsmacht
Leiten Vertretungsmacht aus dem Gesetz ab, Bsp.: Vertretung Minderjähriger durch Eltern (§ 1629 BGB) oder Vertretung der Fürsorge bedürfender volljähriger Personen durch Betreuer (§§ 1896, 1902 BGB).
Organschaftliche Vertretungsmacht
Besteht bei und für juristische Personen & rechtsfähige Personengesellschaften, können als gedachte Konstruktionen am Rechtsverkehr nur durch Organe teilnehmen
Vollmacht
Durch das Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, erfolgt durch eine WE des Vollmachtgebers (= einseitiges RG) § 166 Abs. 2 S.1 BGB
Vertreter wird durch Vollmacht befugt, Geschäfte im Außenverhältnis gegenüber Dritten mit Wirkung für und gegen den Vollmachtgeber zu tätigen. → Recht zu vertreten
Im Innenverhältnis gegenüber dem Vertretenen ist Vertreter durch Vollmachtserteilung nicht verpflichtet.
Von der Vollmacht Gebrauch machen muss er nur, wenn dieses Tätigwerden auf Grund eines besonderen und von der Vollmacht unabhängigen Rechtsgrunds (einem Grund- oder Kausalverhältnis) verlangt werden kann → Recht vertreten zu müssen
Innenvollmacht
Erteilung einer Vollmacht erfolgt durch WE gegenüber dem zu Bevollmächtigten (Vertreter) § 167 Abs. 1 1. Alt.
Außenvollmacht
Erteilung einer Vollmacht erfolgt durch WE gegenüber dem Dritten, gegenüber dem die Vertretung stattfinden soll. § 167 Abs. 1 2. Alt. BGB
Unmittelbarkeitsprinzip
Handelt ein Vertreter im Namen des Vertretenen und mit dessen Vertretungsmacht, treffen die rechtlichen Wirkungen des Rechtsgeschäfts oder der geschäftsähnlichen Handlung gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 unmittelbar und ausschließlich den Vertretenen.
Repräsentationsprinzip
§ 166 BGB
Bei einem Vertretergeschäft handelt der Vertretene nicht selbst, sondern vielmehr allein der Vertreter, repräsentiert jedoch den Vertretenen bei der Abgabe bzw. der Entgegennahme von Willenserklärungen.
Vertreter irrt sich: Rechtlich irrt sich Vertretene
Hat Vertreter Umstand gekannt (vorsätzlich) oder musste er diesen kann (fahrlässig), liegt rechtlich diese Kenntnis auch bei Vertretenen vor
Duldungsvollmacht
Liegt vor, wenn der Vertreter es willentlich geschehen lässt, dass ein anderer als sein Vertreter auftritt
Anscheinsvollmacht
Vertretene weiß nicht, dass ein anderer als sein Vertreter auftritt, hätte es aber erkennen und dagegen vorgehen können.
Stellvertretung möglich
Vertreten möglich bei: mehrseitigen RG (Vertrag), einseitigen RG (Anfechtung § 119 ff., Rücktritt o. Widerruf §§ 346 ff., 355 ff. BGB o. der Kündigung) und bei rechtsgeschäftsähnlichen Verhalten auf Grund einer WE (Mahnung § 286 I S. 1 o. Fristsetzung §§ 281 I S. 1, 323 I).
Keine Stellvertretung bei: Realakten o. unerlaubten Handlungen, da keine WE und bei höchstpersönlichen RG
Unmittelbare / direkte Stellvertretung
Das getätigte Geschäft wirkt gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 a.E. BGB unmittelbar für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter erkennbar in fremden Namen auftritt.
Handelt der Vertreter dagegen weder ausdrücklich noch konkludent im Namen des Vertretenen, tätigt er ein Eigengeschäft (§ 164 Abs. 2). Ein abweichender innerer Wille des Vertreters ist dabei unbeachtlich. Kann diese Erklärung dann auch nicht anfechten.
Mittelbare / indirekte Stellvertretung
§§ 164 ff. BGB hier nicht anwendbar. Der Handelnde nimmt das Rechtsgeschäft im Außenverhältnis gegenüber Dritten vielmehr in seinem Namen und mit unmittelbarer rechtlicher Wirkung für und gegen sich vor.
Er ist dann aber im Innenverhältnis zu seinem Auftraggeber zum Ausgleich und zur Weiterleitung/Herausgabe des Erlangten berechtigt und verpflichtet (§§ 670, 667 BGB).
Beispiel: Strohmanngeschäft
Handeln unter fremden Namen:
Handelnde nicht Vertreter, aber weckt Anschein.
Bei bloßen Namenstäuschung täuscht er nur über seinen Namen, aber nicht über seine Identität (Eigengeschäft kommt zustande). Wenn Handelnde eine falsche Identitätsvorstellung hervorruft, er also den Namen einer existierenden Person benutzt (Identitätstäuschung) Regeln der Vertretung ohne Vertretungsmacht anwendbar.
3 Arten der Vertretungsmacht
- Gesetzliche Vertretungsmacht
- Organschaftliche Vertretungsmacht
- Rechtsgeschäftliche, gewillkürte Vertretungsmacht = Vollmacht
Erlöschen der Vollmacht
§ 168 BGB
Widerruf der Vollmacht = einseitiges RG, das aufgrund empfangsbedürftiger WE erfolgt. Kann grundsätzlich ohne Einhaltung einer Frist, sowie ohne Angabe von Gründen erfolgen und gegenüber dem Bevollmächtigten wie gegenüber Dritten erklärt werden. Mit Ende des Kausalverhältnisses zwischen VG und Vertreter erlischt regelmäßig auch die Vollmacht § 168 S. 1
Berufung auf Fortbestand der Vollmacht
Außenvollmacht ist erloschen, was der Vollmachtgeber dem Dritten nicht angezeigt hat § 170 BGB
Innenvollmacht ist erloschen, was der Vollmachtgeber nicht in der selben Weise bekannt gibt wie er sie kundgetan hat § 171 BGB
Die Vollmacht ist erloschen, aber die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber noch nicht zurückgegeben oder diese noch nicht für kraftlos erklärt (§ 172 BGB) Beschränkte Vollmacht
Vertretung ohne Vertretungsmacht
Vertretungsmacht fehlt, weil niemals wirksame Vertretungsmacht bestand,
eine ehemalige Vertretungsmacht wieder erloschen ist
oder die Vertretungsmacht beschränkt ist und dies überschritten wurde. Es gelten die § 177 - 179 und 180 BGB
= falsus procurator