Stellvertretung Definitionen Flashcards

(30 cards)

1
Q

Stellvertretung

A

§ 164 BGB
Das rechtsgeschäftliche bzw. rechtsgeschäftsähnliche Verhalten, das ein Vertreter im Namen eines Vertretenen unternimmt und den Vertretenen dabei unmittelbar selbst berechtigt und verpflichtet. → Abgabe und der Empfang von WE für einen anderen!

Alles was Vertreter tatsächlich tut, das tut rechtlich der Vertretene!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Aktivvertreter

A

tritt im Namen des Vertretenen auf, gibt dabei aber eigene WE ab und ist somit der rechtsgeschäftliche Handelnde. Muss laut § 165 zumindest beschränkt geschäftsfähig (§ 106) sein und über ein Minimum an Entscheidungsspielraum verfügen, da nur dann von eigener WE ausgegangen werden kann.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Übermittlungsbote

A

überbringt eine vom Erklärenden bereits vollständig formulierte und damit für ihn fremde WE. Hat reine Transportfunktion und handelt mangels WE nur tatsächlich, aber nicht rechtsgeschäftlich. Braucht nicht geschäftsfähig (§ 104) sein und auch nicht rechtsfähig sein

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Passivvertreter

A

nimmt WE für den Vertretenen entgegen, den er unmittelbar rechtsgeschäftlich repräsentieren soll. Zugang bei Passivvertreter bewirkt auch Zugang beim Vertretenen und für die Auslegung der empfangenen Erklärung gemäß § 166 Abs. 1 BGB dabei nicht auf den Vertretenen, sondern auf den objektiven Empfängerhorizont des Passivvertreters abzustellen ist. 


How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Empfangsbote

A

Zugang ist erst in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem mit der Weiterleitung an den Empfänger gerechnet werden kann.
Und da auch ein Empfangsbote den Empfänger nicht repräsentiert, kommt es für die Auslegung dieser Erklärung somit auch nicht auf sein Verständnis, sondern den objektiven Empfängerhorizont des Empfängers an.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Höchstpersönliche RG

A

RG, die der Rechtsinhaber selbst vorzunehmen hat, Ehe o. Lebenspartnerschaft § 1311 S. 1 BGB und § 1 Abs. 1 S.1 (LPartG), Testament o. Erbvertrag §§ 2064 u. § 2274, Klausur → hier Stellvertretung ausgeschlossen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Offenkundigkeitsgrundsatz

A

Das von Vertreter vorgenommen Geschäft entfaltet nur dann eine rechtliche Wirkung für und gegen den Vertretenen, wenn Vertreter erkennbar in dessen Namen auftritt. Nach § 164 Abs. 1 S. 2 BGB kann Willen in fremden Namen zu handeln ausdrücklich aber auch konkludent erfolgen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Gesetzliche Vertretungsmacht

A

Leiten Vertretungsmacht aus dem Gesetz ab, Bsp.: Vertretung Minderjähriger durch Eltern (§ 1629 BGB) oder Vertretung der Fürsorge bedürfender volljähriger Personen durch Betreuer (§§ 1896, 1902 BGB). 


How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Organschaftliche Vertretungsmacht

A

Besteht bei und für juristische Personen & rechtsfähige Personengesellschaften, können als gedachte Konstruktionen am Rechtsverkehr nur durch Organe teilnehmen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Vollmacht

A

Durch das Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht, erfolgt durch eine WE des Vollmachtgebers (= einseitiges RG) § 166 Abs. 2 S.1 BGB

Vertreter wird durch Vollmacht befugt, Geschäfte im Außenverhältnis gegenüber Dritten mit Wirkung für und gegen den Vollmachtgeber zu tätigen. → Recht zu vertreten

Im Innenverhältnis gegenüber dem Vertretenen ist Vertreter durch Vollmachtserteilung nicht verpflichtet.
Von der Vollmacht Gebrauch machen muss er nur, wenn dieses Tätigwerden auf Grund eines besonderen und von der Vollmacht unabhängigen Rechtsgrunds (einem Grund- oder Kausalverhältnis) verlangt werden kann → Recht vertreten zu müssen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Innenvollmacht

A

Erteilung einer Vollmacht erfolgt durch WE gegenüber dem zu Bevollmächtigten (Vertreter) § 167 Abs. 1 1. Alt.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Außenvollmacht

A

Erteilung einer Vollmacht erfolgt durch WE gegenüber dem Dritten, gegenüber dem die Vertretung stattfinden soll. § 167 Abs. 1 2. Alt. BGB

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Unmittelbarkeitsprinzip

A

Handelt ein Vertreter im Namen des Vertretenen und mit dessen Vertretungsmacht, treffen die rechtlichen Wirkungen des Rechtsgeschäfts oder der geschäftsähnlichen Handlung gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 unmittelbar und ausschließlich den Vertretenen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Repräsentationsprinzip

A

§ 166 BGB
Bei einem Vertretergeschäft handelt der Vertretene nicht selbst, sondern vielmehr allein der Vertreter, repräsentiert jedoch den Vertretenen bei der Abgabe bzw. der Entgegennahme von Willenserklärungen.
Vertreter irrt sich: Rechtlich irrt sich Vertretene
Hat Vertreter Umstand gekannt (vorsätzlich) oder musste er diesen kann (fahrlässig), liegt rechtlich diese Kenntnis auch bei Vertretenen vor

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Duldungsvollmacht

A

Liegt vor, wenn der Vertreter es willentlich geschehen lässt, dass ein anderer als sein Vertreter auftritt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Anscheinsvollmacht

A

Vertretene weiß nicht, dass ein anderer als sein Vertreter auftritt, hätte es aber erkennen und dagegen vorgehen können.

17
Q

Stellvertretung möglich

A

Vertreten möglich bei: mehrseitigen RG (Vertrag), einseitigen RG (Anfechtung § 119 ff., Rücktritt o. Widerruf §§ 346 ff., 355 ff. BGB o. der Kündigung) und bei rechtsgeschäftsähnlichen Verhalten auf Grund einer WE (Mahnung § 286 I S. 1 o. Fristsetzung §§ 281 I S. 1, 323 I).

Keine Stellvertretung bei: Realakten o. unerlaubten Handlungen, da keine WE und bei höchstpersönlichen RG

18
Q

Unmittelbare / direkte Stellvertretung

A

Das getätigte Geschäft wirkt gemäß § 164 Abs. 1 S. 1 a.E. BGB unmittelbar für und gegen den Vertretenen, wenn der Vertreter erkennbar in fremden Namen auftritt.

Handelt der Vertreter dagegen weder ausdrücklich noch konkludent im Namen des Vertretenen, tätigt er ein Eigengeschäft (§ 164 Abs. 2). Ein abweichender innerer Wille des Vertreters ist dabei unbeachtlich. Kann diese Erklärung dann auch nicht anfechten.

19
Q

Mittelbare / indirekte Stellvertretung

A

§§ 164 ff. BGB hier nicht anwendbar. Der Handelnde nimmt das Rechtsgeschäft im Außenverhältnis gegenüber Dritten vielmehr in seinem Namen und mit unmittelbarer rechtlicher Wirkung für und gegen sich vor. 
Er ist dann aber im Innenverhältnis zu seinem Auftraggeber zum Ausgleich und zur Weiterleitung/Herausgabe des Erlangten berechtigt und verpflichtet (§§ 670, 667 BGB).
Beispiel: Strohmanngeschäft

20
Q

Handeln unter fremden Namen:

A

Handelnde nicht Vertreter, aber weckt Anschein.
Bei bloßen Namenstäuschung täuscht er nur über seinen Namen, aber nicht über seine Identität (Eigengeschäft kommt zustande). Wenn Handelnde eine falsche Identitätsvorstellung hervorruft, er also den Namen einer existierenden Person benutzt (Identitätstäuschung) Regeln der Vertretung ohne Vertretungsmacht anwendbar. 


21
Q

3 Arten der Vertretungsmacht

A
  1. Gesetzliche Vertretungsmacht
  2. Organschaftliche Vertretungsmacht
  3. Rechtsgeschäftliche, gewillkürte Vertretungsmacht = Vollmacht
22
Q

Erlöschen der Vollmacht

A

§ 168 BGB
Widerruf der Vollmacht = einseitiges RG, das aufgrund empfangsbedürftiger WE erfolgt. Kann grundsätzlich ohne Einhaltung einer Frist, sowie ohne Angabe von Gründen erfolgen und gegenüber dem Bevollmächtigten wie gegenüber Dritten erklärt werden. Mit Ende des Kausalverhältnisses zwischen VG und Vertreter erlischt regelmäßig auch die Vollmacht § 168 S. 1

23
Q

Berufung auf Fortbestand der Vollmacht

A

Außenvollmacht ist erloschen, was der Vollmachtgeber dem Dritten nicht angezeigt hat § 170 BGB

Innenvollmacht ist erloschen, was der Vollmachtgeber nicht in der selben Weise bekannt gibt wie er sie kundgetan hat § 171 BGB

Die Vollmacht ist erloschen, aber die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber noch nicht zurückgegeben oder diese noch nicht für kraftlos erklärt (§ 172 BGB) Beschränkte Vollmacht

24
Q

Vertretung ohne Vertretungsmacht

A

Vertretungsmacht fehlt, weil niemals wirksame Vertretungsmacht bestand, 
eine ehemalige Vertretungsmacht wieder erloschen ist 
oder die Vertretungsmacht beschränkt ist und dies überschritten wurde. Es gelten die § 177 - 179 und 180 BGB
= falsus procurator

25
VoV bei mehrseitigen RG
Vertrag zunächst schwebend unwirksam § 177 I . Nimmt Vertretene an, dann wird aus VoV ein VmV und der Vertrag wird nach § 184 I wirksam. Lehnt Vertretene ab und genehmigt nicht, ist der Vertrag endgültig unwirksam
26
Schadensersatz bei VoV | 3 Fälle
1. Vertragspartner kann Schadensersatz in Höhe des positiven Interesses verlangen, wenn Vertreter wusste das er keine Vertretungsmacht hat (§ 179 Abs. 1). 2. War Vertreter infolge von Fahrlässigkeit nicht bekannt oder war es ihm schuldlos unbekannt geblieben, dass er keine Vertretungsmacht hat, so haftet er gemäß § 179 Abs. 2 BGB nur auf das negative Interesse. 
 3. Haftung ist gemäß 179 Abs. 3 S. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der andere Teil (also der Vertragspartner) den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste.
27
Einseitiges Rechtsgeschäft
Vertretung ohne Vertretungsmacht ist gemäß § 180 S. 1 BGB unzulässig. Wird bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen die fehlende Vertretungsmacht nicht beanstandet oder der andere ist damit einverstanden, finden nach § 180 S. 2 und 3 BGB die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung – sind zunächst schwebend unwirksam und können von dem Vertretenen genehmigt (§§ 177 Abs. 1, 184 BGB) und wirksam werden.
28
Voraussetzung bei einseitigen RG an Vertreter
Bei einseitigen Rechtsgeschäften hat der Empfänger ein gesteigertes Interesse zu erfahren, ob der Vertreter überhaupt Vertretungsmacht besitzt. 174 S. 1 BGB gestattet, dass wenn Bevollmächtigter keine Vollmachtsurkunde vorlegt, der Erklärungsempfänger das einseitige RG unverzüglich zurückweisen kann!
29
Insichgeschäft
§ 181 BGB Ein Vertreter darf ein RG des Vertretenen (ein- oder mehrseitig) mit sich selbst (sog. Selbstkontrahieren) 
 oder mit sich auch als Vertreter eines anderen Vertretenen (sog. 
Doppelvertretung) nur vornehmen, wenn ihm das gestattet (EInwiligung § 183, Genehmigung § 184) ist oder das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Denn ist ein Vertreter auf beiden Seiten beteiligt, ruft das Interessenkonflikte hervor: Der Vertreter kann nicht die Interessen des Vertretenen und zugleich seine eigenen Interessen/bzw. die Interessen des anderen Vertretenen wahren! 

30
VoV, Genehmigung des Vertretenen, Dritter fordert zur Genehmigung auf
§ 177 II Die erteilte Innengenehmigung wird gemäß § 177 II 1 Hs. 2 BGB unwirksam, indem der Dritte den Vertretenen zur Genehmigung auffordert. Durch diese Aufforderung wird die bereits erteilte Innengenehmigung unwirksam und es beginnt eine neue, zweiwöchige Genehmigungsfrist (§ 177 II 2 Hs. 1 BGB). Während dieser muss der Vertretene dann gemäß § 177 II 1 Hs. 1 BGB im Außenverhältnis gegenüber des Vertreter entweder erneut genehmigen oder ablehnen. Ein Schweigen gilt als Verweigerung (sog. normiertes Schweigen, § 177 II 2 Hs. 2 BGB).