Vertragsrecht Definitionen Flashcards

(44 cards)

1
Q

Definition Willenserklärung (WE)

A

Äußerung eines Willens in den Rechtsverkehr, die auf Herbeiführung einer bestimmten privatrechtlichen Rechtsfolge (Rechtsänderung) gerichtet ist. Besteht aus Willen (innerer subjektiver TB) und Erklärung (äußerer objektiver TB)

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2
Q

Definition Rechtsgeschäft

A

Tatbestand, der mindestens eine Willenserklärung enthält und dessen Erfüllung eine bestimmte Rechtsfolge (Rechtsänderung) bewirkt
Einseitiges Rechtsgeschäft = setzt nur eine Willenserklärung voraus
Mehrseitiges Rechtsgeschäft = Voraussetzung des Vorliegens mehrerer WE, damit die Rechtsfolge in Kraft tritt muss der andere also damit einverstanden sein

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3
Q

Definition Vertrag

A

Rechtsgeschäft, das aus mindestens zwei übereinstimmenden WE besteht, Angebot und Annahme und die Rechtsänderung bewirkt / auf die Herbeiführung eines bestimmte rechtlichen Erfolgs abzielt

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4
Q

Definition Abgabe

A

Eine WE ist abgegeben, wenn sie mit dem Willen des Erklärenden aus dessen Machtbereich gelangt und derart auf in Richtung des Empfängers in Bewegung gesetzt wird, dass unter regelmäßigen Umständen mit dem Zugang zu rechnen ist.

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5
Q

Definition Annahme

A

Eine Annahme ist eine grundsätzliche empfangsbedürftige WE durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem Angebot zu verstehen gibt, sprich das Angebot vorbehaltlos bejaht.

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6
Q

Definition Äußerer Tatbestand

A

Gegeben, wenn der Erklärende aus Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers einen Rechtsbindungswille hatte.

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7
Q

Definition Innerer Tatbestand

A

Liegt vor wenn eine vom menschlichen Gehirn gesteuerte Handlung des Erklärenden vorliegt und dieser sich dabei bewusst ist oder sich zumindest hätte bewusst sein können, dass er dabei rechtlich tätig ist. Setzt sich aus dem Handlungswillen, dem Erklärungsbewusstsein und dem Geschäftswillen zusammen

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8
Q

Definition Handlungswille

A

Bewusster Wille überhaupt in bestimmter, nach außen erkennbaren Weise zu handeln, vom menschlichen Gehirn gesteuertes Verhalten

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9
Q

Definition Erklärungsbewusstsein

A

Das Bewusstsein/der Wille, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben also etwas rechtlich tätiges zu tun.
aktuelles Erklärungsbewusstsein = man weiß dass man Rechtsfolge auslöst
potenzielles Erklärungsbewusstsein = wenn man es hätten wissen können

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10
Q

Definition Geschäftswille

A

Der Wille eine ganz bestimmte rechtserhebliche Erklärung abzugeben.

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11
Q

Definition Äußerer Tatbestand

A

Gegeben, wenn der Erklärende aus Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers einen Rechtsbindungswille hatte. Wie darf ein obj. Empfänger diese WE verstehen?

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12
Q

Definition Rechtsbindungswille

A

Wille zur Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge Ob dieser vorliegt ist durch Auslegung eines objektiven Empfängerhorizonts zu bestimmen. Maßgeblich ist das Verständnis eines objektiven Dritten in der konkreten Situation unter Zugrundelegung aller erkennbaren Umstände und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und des Grundsatzes von Treu und Glaube. Frage nach wie wirkt es auf andere? § 133, 157

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13
Q

Definition Zugang

A

Eine WE ist zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen

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14
Q

Definition Angebot

A

Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige WE durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen Einverständnis abhängt und das alle wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthält.

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15
Q

Definition Empfangsbote

A

Empfangsbote ist, wer vom Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen ermächtigt ist oder von der Verkehrsauffassung zur Entgegennahme von WE als geeignet und ermächtigt angesehen wird.

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16
Q

Definition Erklärungsbote

A

Erklärungsbote ist, wer vom Erklärenden mit der Übermittlung der Erklärung an den Empfänger beauftragt wurde.

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17
Q

Definition Anfechtungserklärung

A

Ist einseitiges Rechtsgeschäft (sog. Gestaltungsrecht), welches durch eine empfangsbedürftige WE ausgeübt wird (Zustimmung des anderen nicht notwendig). Zu ihrer Ausübung ist der Anfechtungsberechtigte berechtigt, aber nicht verpflichtet § 143

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18
Q

Definition Irrtum

A

Bewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung, wenn also innere Fehlvorstellung in der Gedankenwelt des Erklärenden gegenüber der realen Wirklichkeit besteht.

19
Q

Definition Erklärungsirrtum

A

Äußerer Tatbestand entspricht nicht dem Wille des Erklärenden (Verschreiben, Versprechen,…) - jemand gibt eine WE ab, die er nicht abgeben möchte
§ 119 I Alt. 2 BGB

20
Q

Definition Inhaltsirrtum

A

Äußerer Tatbestand der Erklärung entspricht dem Willen des Erklärenden, jedoch irrt sich dieser über Bedeutung oder Tragweite der Erklärung. - jemand irrt über die Bedeutung seiner eigenen WE.
§ 119 I Alt. 1 BGB

21
Q

Definition Verkehrswesentliche Eigenschaft

A

Eigenschaft einer Person oder Sache ist jeder dauerhafte, wertbildende Faktor, der der Person/ Sache unmittelbar anhaftet; nicht der Wert der Sache selbst.
Verkehrswesentlich ist die Eigenschaft dann, wenn diese im konkreten Rechtsgeschäft als wesentlich vereinbart wurde (auch stillschweigend möglich).
§ 119 II BGB

22
Q

Definition Falsche Übermittlung

A

Eine zur Übermittlung bestimmte Person übermittelt eine WE unrichtig. Wird wie Erklärungsirrtum behandelt
§ 120 BGB

23
Q

Definition Erfüllungsinteresse

A

bezeichnet das Interesse des Gläubigers / Anfechtungsgegner an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Schuldverhältnisses (positives Interesse). Interesse welches man bei Gültigkeit der Erklärung hätte.

24
Q

Definition Vertrauensschaden

A

Die Partei ist so zustellen, wie sie ohne den schädigenden Umstand stehen würde (negatives Interesse)

25
Definition Kennen müssen
Etwas infolge von Fahrlässigkeit nicht wissen (§ 122 II Alt. 2 BGB)
26
Definition Arglistige Täuschung
Täuschung ist das Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums eines anderen durch aktives Tun oder durch Unterlassen, wenn eine Pflicht zur Aufklärung besteht. 
 Arglistig ist eine Täuschung, wenn sie mit Täuschungswillen, also bewusst, erfolgt. Arglistig handelt derjenige, der die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt und das Bewusstsein hat, dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe der WE bestimmt wird. (bedingter Vorsatz genügt) § 123 I Alt. 1 BGB
27
Definition Drohung
Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Der Bedrohte muss dadurch in eine Zwangslage versetzt werden, eine Willenserklärung abzugeben oder das Übel zu erleiden. 
Als angedrohtes Übel kommt jeder Nachteil in Betracht, durch den der Bedrohte sich bedroht fühlt. Dies können Nachteile für den Bedrohten, aber auch für Dritte sein, falls diese sich zumindest mittelbar auf den Bedrohten auswirken
28
Definition Unverzüglich
Ohne schuldhaftes Verzögern, es schadet nur vorsätzliche oder fahrlässige Verzögerung, nicht aber schuldloses § 121 I S.1 BGB
29
Definition Sofort
Jede Verzögerung schadet, gleichviel ob diese vorsätzlich, fahrlässig oder schuldlos begründet ist "So schnell wie objektiv möglich" § 147 I S. 1 BGB
30
Kaufvertrag
Leistung: Pflicht zur Übergabe und Übereignung beim Kauf nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB Gegenleistung: die Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises § 433 Abs. 2 BGB
31
Mietvertrag
Leistung: Pflicht zur Gewährung des Gebrauchs beim Mietvertrag § 535 Abs. 1 S. 1 BGB Gegenleistung: Pflicht zur Zahlung des Mietzins § 535 Abs. 2 BGB
32
Dienstvertrag
Leistung: Pflicht zur Leistung der Dienste beim Dienstvertrag § 611 Abs. 1 Halbs. 1 BGB Gegenleistung: Pflicht zur Vergütung des Dienstes § 611 Abs. 1 Halbs. 2 BGB
33
Werkvertrag
Leistung: die Pflicht zur Herstellung des Werks beim Werkvertrag § 631 Abs. 1 Halbs. 1 BGB Gegenleistung: Pflicht zur Vergütung des Werks § 631 Abs. 1 Halbs. 2 BGB
34
Unterscheidung Dienstvertrag
a) Freier DV: Dienstvertrag mit Selbständigen b) Arbeitsvertrag § 611 a: DV mit unselbstständigen, abhängig Beschäftigten (Arbeitnehmern). Durch diesen werden Arbeitnehmer zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit gegenüber 
einem Arbeitgeber verpflichtet.
35
Sonderrecht des Arbeitsrechts
Soziales Arbeitsrecht: Vorschriften knüpfen an den Begriff des „Arbeitnehmers“ bzw. „Arbeitsverhältnisses“ an und gelten daher nicht für den Freien Dienstvertrag mit Selbstständigen. Arbeitsrecht ist zum Teil innerhalb der §§ 611a ff. BGB (vgl. etwa §§ 612a, 613a, 615 S. 3, 619a, 622, 623 BGB), 
 aber auch in etlichen arbeitsrechtlichen Sondergesetzen außerhalb des BGB wie dem Arbeitszeitgesetz, dem Entgeltfortzahlungsgesetz, dem Bundesurlaubsgesetz oder dem Mutterschutzgesetz etc. geregelt
36
Wirksamkeit Anfechtung
Erst dann wirksam, wenn sie dem Anfechtungsgegner zu gegangen ist § 143 Abs 1 BGB
37
Anfechtungsgegner
Grundsätzlich der andere Teil bei einem Vertrag § 143 Abs. 2 einseitiges Empfangsbedürftigen RG: § 143 Abs. 3 S. 1 BGB ist dieser Empfänger Anfechtungsgegner einseitiges nicht empfangsbedürftiges RG: § 143 Abs. 4 S. 1 Anfechtungsgegner ist, wer auf Grund dieses RG unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt
38
Anfechtungsfrist
Irrtum oder falsche Übermittlung nach § 119, 120 BGB § 121 Abs. 1 S. 1 BGB: unverzüglich nach Kenntnis = ohne schuldhaftes Zögern und nach § 121 II längstens 10 Jahre seit Abgabe der Erklärung Täuschung oder Drohung § 123 BGB 124 I und II S. 1 nur binnen Jahresfrist seit Entdeckung bzw. dem Ende der Zwangslage und längstens zehn Jahre seit Abgabe der Erklärung § 124 Abs. 3
39
Wirkung der Anfechtung
§ 142 Wird ein anfechtbares RG angefochten so ist es von Anfang an (ex tunc) nichtig. Die Anfechtung führt jedoch nicht zur Wirksamkeit des vom Anfechtenden gewollten RG. Sie kassiert somit nur das nicht gewollte RG, reformiert jedoch nicht.
40
Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
§ 122 BGB Irrtum oder falsche Übermittlung: Ersatz des Vertrauensschadens Der Anfechtungsgegner ist nur dann ersatzberechtigt, wenn er auf die anfechtbare Erklärung vertraut hatte und sein Vertrauen auch schützenswerte ist. Wenn er den Irrtum / falsche Übermittlung werden kannte noch kennen musste, kann der andere nach § 122 Abs. 1 BGB Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch das vertrauen auf die Gültigkeit der Erklärung entstanden ist (sog. Vertrauens- oder negatives Interesse) Wird durch positives Interesse begrenzt.
41
Anfechtung Drohung
Anfechtung besteht nur wenn Drohung widerrechtlich ist und somit im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Rechtmäßige Drohungen berechtigen nicht zur Anfechtung. Die notwendige Widerrechtlichkeit kann sich aus der Rechtswidrigkeit des angedrohten Mittels, des erstrebten Zwecks oder der Mittel-Zweck-Relation
42
Täuschung durch Dritte
Wurde durch einen Dritten arglistig getäuscht (§ 123 Abs. 1 1. Alt. BGB), kann nur unter den Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 S. 1 BGB angefochten werden. Danach ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war (empfangsbedürftige WE), nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste (nicht empfangsbedürftige WE sind immer anfechtbar).
43
Täuschung durch eine Person, aus dem Lager des Erklärungsempfängers
Getäuschte kann auch dann anfechten, wenn Empfänger die Täuschung durch seine Hilfsperson weder kannte noch kennen musste. Täuscht ein sonstiger (unbeteiligter) Dritter, kann der Erklärende empfangsbedürftige WE grundsätzlich nicht anfechten (außer er kannte = vorsätzlich gehandelt oder kennen musste = fahrlässig) § 123 II S. 1
44
Leihvertrag
§ 598 Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten